| Zeile 18: |
Zeile 18: |
| | ==Die Kündigung und Auflösung der Wohnung== | | ==Die Kündigung und Auflösung der Wohnung== |
| | [[Bild:Entruempelung.jpg|right]] | | [[Bild:Entruempelung.jpg|right]] |
| − | Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Mietvertrag für die Wohnung schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung, wie auch die Auflösung der Wohnung, bedarf der Genehmgung durch das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) nach {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB. Diese muss VOR dem Ausspruch der Kündigung erteilt sein ({{Zitat de §|1831|bgb}} BGB). Die Kündigung erfordert die Schriftform (§ 568 i.V.m. § 126 BGB). D.h., die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift enthalten (ein Fax reicht nicht aus). Aus Gründen der Beweissicherung sollte sie via Einschreiben erfolgen. | + | Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Mietvertrag für die Wohnung schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung, wie auch die Auflösung der Wohnung, bedarf der Genehmgung durch das Betreuungsgericht nach {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB. Diese muss VOR dem Ausspruch der Kündigung erteilt sein ({{Zitat de §|1831|bgb}} BGB). Das Betreuungsgericht hat den Betreuten gem. § 299 FamFG [[Anhörung|anzuhören]]. Zuständig bei Gericht ist der [[Rechtspfleger]] |
| | + | |
| | + | Die Kündigung erfordert die Schriftform (§ 568 i.V.m. § 126 BGB). D.h., die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift enthalten (ein Fax reicht nicht aus). Aus Gründen der Beweissicherung sollte sie via Einschreiben erfolgen. |
| | | | |
| | Der Vermieter kann die Kündigung zurückweisen, wenn ihr nicht die gerichtliche Genehmigung beiliegt - und zwar ebenfalls "in schriftlicher Form" (§ 1831 S. 2 BGB), d.h. in Form einer Ausfertigung des Beschlusses. Eine Kopie genügt auch hier nicht. Weist der Vermieter die Kündigung nicht unverzüglich deswegen zurück, genügt es allerdings, wenn die Genehmigung dem Betreuer vorliegt. | | Der Vermieter kann die Kündigung zurückweisen, wenn ihr nicht die gerichtliche Genehmigung beiliegt - und zwar ebenfalls "in schriftlicher Form" (§ 1831 S. 2 BGB), d.h. in Form einer Ausfertigung des Beschlusses. Eine Kopie genügt auch hier nicht. Weist der Vermieter die Kündigung nicht unverzüglich deswegen zurück, genügt es allerdings, wenn die Genehmigung dem Betreuer vorliegt. |
| | | | |
| − | Ggf. ist es statt einer Kündigung auch möglich, mit dem Vermieter einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 573c BGB) nicht eingehalten werden muss. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden (§ 1829 BGB). | + | Ggf. ist es statt einer Kündigung auch möglich, mit dem Vermieter einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 573c BGB) nicht eingehalten werden muss. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden (§ 1829 BGB). Auch hier ist es für den Betreuer risikoloser, die Genehmigung (§ 1907 Abs. 2 BGB) vorab einzuholen. |
| | | | |
| | ==Verwertung von Gegenständen== | | ==Verwertung von Gegenständen== |