*[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1896 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402). | *[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1896 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402). |