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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Durch eine einstweilige Anordnung des [[Vormundschaftsgericht]]es (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) kann
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Durch eine einstweilige Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es kann
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*ein [[Vorläufiger Betreuer]] (für maximal 6 Monate) bestellt ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG), ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG,
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*ein [[Vorläufiger Betreuer]] (für maximal 6 Monate) bestellt (§§ 300, 301, 302 FamFG),
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*ein vorläufiger [[Einwilligungsvorbehalt]] für den gleichen Zeitraum angeordnet ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG),  ab 1.9.2009 § 300 Abs.1 FamFG;
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*ein vorläufiger [[Einwilligungsvorbehalt]] für den gleichen Zeitraum angeordnet (§ 300 Abs.1 FamFG);
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*ein Betreuer im Eilfall entlassen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 3 FGG) ab 1.9.2009 §§ 300 Abs. 2 FamFG oder
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*ein Betreuer im Eilfall entlassen (§ 300 Abs. 2 FamFG) oder
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*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG), ab 1.9.2009 §§ 331 - 334 FamFG.
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*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden (§§ 331, 332, 333, 334 FamFG).
    
Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum möglich, wenn zwischenzeitlich ein [[Sachverständigengutachten|Sachverständiger]] vom Gericht angehört wurde.  
 
Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum möglich, wenn zwischenzeitlich ein [[Sachverständigengutachten|Sachverständiger]] vom Gericht angehört wurde.  
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'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung zur Betreuerbestellung ist, dass dringende
 
'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung zur Betreuerbestellung ist, dass dringende
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Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
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Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen (§ 300 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
    
=='''Formelle '''Voraussetzungen==
 
=='''Formelle '''Voraussetzungen==

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