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Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht.
 
Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht.
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Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die Erbausschlagung vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen.
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Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die [[Erbausschlagung]] vom Betreuungsgericht zu genehmigen (§ 1822 BGB, § 299 FamFG).
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Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die Sozialhilfe, die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB-XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.
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Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.
    
Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberechtigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als Schenkung nicht in den Nachlass.  
 
Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberechtigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als Schenkung nicht in den Nachlass.  
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Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.
 
Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.
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Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die Erbausschlagung (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätigkeit herausholen?
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Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die [[Erbausschlagung]] (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätigkeit herausholen?
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Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB steht.
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Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB, § 299 FamFG steht.
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Der Antrag auf Erteilung der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung]], der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76). Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Vormundschaftsgericht und endet mit Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 69a Abs. 3 FGG).  
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Der Antrag auf Erteilung der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76). Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Betreuungsgericht und endet mit Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 287 FamFG, § 40 Abs. 2 FamFG).  
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Angesichts der schwierigen Ermittlungstätigkeiten wird der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes sicher Verständnis für ein Anliegen des Betreuers haben, diesem für die nähere Begründung des Genehmigungsantrags zusätzliche Zeit für die Ermittlung der Nachlasswerte und –verbindlichkeiten einzuräumen. Sollte sich während dieser Zeit herausstellen, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass doch die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Betreuer das Genehmigungsverfahren sowie die Erbausschlagung selbst zurückziehen.
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Angesichts der schwierigen Ermittlungstätigkeiten wird der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes sicher Verständnis für ein Anliegen des Betreuers haben, diesem für die nähere Begründung des Genehmigungsantrags zusätzliche Zeit für die Ermittlung der Nachlasswerte und –verbindlichkeiten einzuräumen. Sollte sich während dieser Zeit herausstellen, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass doch die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Betreuer das Genehmigungsverfahren sowie die Erbausschlagung selbst zurückziehen.
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Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassgericht innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.
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Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassgericht innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.
    
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==
 
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==

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