Ausschlaggebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des schwerwiegenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstellt, ist diese nur ultima ratio. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen kann, sei eine Totalbetreuung für ihn mindestens fragwürdig. | Ausschlaggebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des schwerwiegenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstellt, ist diese nur ultima ratio. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen kann, sei eine Totalbetreuung für ihn mindestens fragwürdig. |