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Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des {{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB).
 
Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des {{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB).
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Es ergibt sich zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. §{{Zitat-dej|§|67|fgg}} Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, {{Zitat-dej|§|69l|fgg}} Abs. 1 Satz 1 FGG), dass es grundsätzlich zulässig ist, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kommt das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
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Es ergibt sich zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG), dass es grundsätzlich zulässig ist, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kommt das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
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Andernfalls muss sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfaßt das die in {{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 4 BGB genannten Aufgabenkreise ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss ({{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 2 BGB).  
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Andernfalls muss sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1896 Abs. 4 BGB genannten Aufgabenkreise ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1899 Abs. 2 BGB).  
    
Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führt außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es.
 
Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führt außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es.
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==Weitere mögliche Aufgabenkreise==
 
==Weitere mögliche Aufgabenkreise==
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Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenkreise nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 2 BGB erwähnt wird).
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Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenkreise nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).
    
===Teilbereiche der Vermögenssorge===
 
===Teilbereiche der Vermögenssorge===
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*Beantragung, Entgegennahme und Einteilung von Rente/Sozialhilfe, sonstigen Sozialleistungen / Arbeitslohn;
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*Beantragung, Entgegennahme und Einteilung von Rente/[[Sozialhilfe]], sonstigen Sozialleistungen / Arbeitslohn;
 
*Organisation und Kostenregelung von Rehabilitationsmaßnahmen;
 
*Organisation und Kostenregelung von Rehabilitationsmaßnahmen;
 
*Geltendmachung von Forderungen gegen Dritte (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe);
 
*Geltendmachung von Forderungen gegen Dritte (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe);
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*[[Kindschaftsrecht|Vaterschaftsfeststellung]]
 
*[[Kindschaftsrecht|Vaterschaftsfeststellung]]
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Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach {{Zitat-dej|§|179|bgb}} BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
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Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach § 179 BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
    
Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer Organspende, weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232).
 
Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer Organspende, weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232).
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Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenbereich nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Vormundschaftsgericht]] beantragen.
 
Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenbereich nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Vormundschaftsgericht]] beantragen.
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenkreise dem Wohl des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1901 V Satz 2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Vormundschaftsgericht]] mitteilen.  
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenkreise dem Wohl des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] mitteilen.  
    
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
 
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
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Für die Einschränkung der Aufgabenkreise gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die [[Aufhebung der Betreuung]] (§ 69i III BGB). Das Verfahren bei einer Erweiterung der Aufgabenkreise richtet sich grundsätzlich nach denselben Vorschriften wie das [[Betreuungsverfahren]] ({{Zitat-dej|§|69i|fgg}} Abs. 1 Satz 1 BGB).  
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Für die Einschränkung der Aufgabenkreise gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die [[Aufhebung der Betreuung]] (§ 294 FamFG). Das Verfahren bei einer Erweiterung der Aufgabenkreise richtet sich grundsätzlich nach denselben Vorschriften wie das [[Betreuungsverfahren]] (§ 293 FamFG).  
    
Die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen und die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s sind jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn:
 
Die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen und die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s sind jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn:
    
#diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
 
#diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
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#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 69i Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die Post- oder Telefonkontrolle, die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenkreis übertragen werden.
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#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 293 Abs. 2 FamFG), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die Post- oder Telefonkontrolle, die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenkreis übertragen werden.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''BayObLG''', Beschluss vom 23.09.1993 - 3Z BR 122/93, BtPrax 1994,28=FamRZ 1994,327 =Rpfleger 1994,16
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'''BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 3Z BR 122/93''', BtPrax 1994,28 = FamRZ 1994, 327 = Rpfleger 1994, 16:
    
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.
 
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.
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# Offen bleibt, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.
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# Offen bleibt, ob ein Verstoss gegen die Verpflichtung, einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 19.05.1994, 3Z BR 70/94''', FamRZ 1995, 116
 
'''BayObLG, Beschluss vom 19.05.1994, 3Z BR 70/94''', FamRZ 1995, 116
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# Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.
 
# Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.
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# Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" im Sinne des § 1896 II Satz 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.
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# Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.
 
# Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten zu begegnen, ohne dass eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.
 
# Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten zu begegnen, ohne dass eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.
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'''BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999''' 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. Bienwald S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610
 
'''BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999''' 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. Bienwald S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610
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Gemäß § 1908 d III Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).
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Gemäß § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).
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Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BTDrucks 11/ 4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).
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Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BT-Drucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).
    
'''BayObLG, Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00''', BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98
 
'''BayObLG, Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00''', BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98
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# Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
 
# Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
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# Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 II Satz 1 BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.
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# Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.
 
# Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.
 
# Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.
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'''BayObLG, Beschluss vom 20.11.2001 - 3Z AR 50/01'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 20.11.2001, 3Z AR 50/01'''
    
Abgabe eines [[Betreuungsverfahren]]s, obwohl über den Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht entschieden ist.
 
Abgabe eines [[Betreuungsverfahren]]s, obwohl über den Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht entschieden ist.
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''', FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545:
 
'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''', FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545:
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Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
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Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
    
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04''', BtPrax 2005,153 = FamRZ 2005,1776 (LS) = KGR 2005,709:
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04''', BtPrax 2005,153 = FamRZ 2005,1776 (LS) = KGR 2005,709:
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Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
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Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
    
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, 2 W 20/07''', BtPrax 2007, 268 (Ls) = MDR 2007, 1263 = FamRZ 2008, 187 (Ls.) = FGPrax 2007, 231 = NJW-RR 2008, 91:
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, 2 W 20/07''', BtPrax 2007, 268 (Ls) = MDR 2007, 1263 = FamRZ 2008, 187 (Ls.) = FGPrax 2007, 231 = NJW-RR 2008, 91: