Änderungen

K
Zeile 7: Zeile 7:  
Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).  
 
Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).  
   −
Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).
+
Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof (Sitz in Karlsruhe, [[Baden-Württemberg]]) ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).
    
Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG).
 
Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG).
Zeile 16: Zeile 16:  
Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist, ebenso bei Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen (§ 11 Abs. 2 RpflG). Ist eine Bekanntgabe nicht möglich, beginnt die Rechtsmittelfrist 5 Monate nach der Beschlussfassung.
 
Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist, ebenso bei Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen (§ 11 Abs. 2 RpflG). Ist eine Bekanntgabe nicht möglich, beginnt die Rechtsmittelfrist 5 Monate nach der Beschlussfassung.
   −
In Unterbringungssachen sieht das Gesetz für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung noch gem. § 322 FamFG i.V.m. § 284 Abs. 3 FamFG noch die so genannte sofortige Beschwerde (mit einer Beschwerdefrist von zwei Wochen) als das zulässige Rechtsmittel an.
+
In [[Unterbringungssachen]] sieht das Gesetz für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung noch gem. § 322 FamFG i.V.m. § 284 Abs. 3 FamFG noch die so genannte sofortige Beschwerde (mit einer Beschwerdefrist von zwei Wochen) als das zulässige Rechtsmittel an.
 
Das gilt auch für die Nichthinzuziehung von Beteiligten, § 7 Abs. 5 FamFG.
 
Das gilt auch für die Nichthinzuziehung von Beteiligten, § 7 Abs. 5 FamFG.
   Zeile 67: Zeile 67:     
====Neue Formvorschriften====
 
====Neue Formvorschriften====
−
Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG).
+
Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim Gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG).
   −
Eine [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronische Einlegung]] ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine qualifizierte digitale Signatur und eine Übermittlung auf sicherem Weg.
+
Eine [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronische Einlegung]] ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine [[IT-Sicherheit|qualifizierte digitale Signatur]] und eine Übermittlung auf sicherem Weg.
   −
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
+
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
Zeile 154: Zeile 154:  
Eine generelle Erweiterung der Beschwerdebefugnis auf nahe Angehörige in Verfahren über die Errichtung einer Betreuung sieht das FamFG abweichend von der früheren Rechtslage nicht vor. Vielmehr ist die Beschwerde eines nicht in eigenen Rechten betroffenen Abkömmlings des Betroffenen nur dann statthaft, wenn er bereits im ersten Rechtszug durch das Betreuungsgericht förmlich beteiligt worden ist. Das Erfordernis der Beteiligung bereits in der ersten Instanz verlangt von Angehörigen eines Betroffenen, sich bereits beim Betreuungsgericht durch einen ausdrücklich gestellten Antrag auf Beteiligung um eine entsprechende Verfahrensstellung zu bemühen. Ein solches Begehren erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen werden.
 
Eine generelle Erweiterung der Beschwerdebefugnis auf nahe Angehörige in Verfahren über die Errichtung einer Betreuung sieht das FamFG abweichend von der früheren Rechtslage nicht vor. Vielmehr ist die Beschwerde eines nicht in eigenen Rechten betroffenen Abkömmlings des Betroffenen nur dann statthaft, wenn er bereits im ersten Rechtszug durch das Betreuungsgericht förmlich beteiligt worden ist. Das Erfordernis der Beteiligung bereits in der ersten Instanz verlangt von Angehörigen eines Betroffenen, sich bereits beim Betreuungsgericht durch einen ausdrücklich gestellten Antrag auf Beteiligung um eine entsprechende Verfahrensstellung zu bemühen. Ein solches Begehren erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen werden.
   −
'''LG Verden · Beschluss vom 24. Juni 2010 · Az. 1 T 76/10''':
+
'''LG Verden,· Beschluss vom 24. Juni 2010 , Az. 1 T 76/10''':
    
Da der beschwerdeführende Sohn der Betroffenen im ersten Rechtszug von dem Amtsgericht nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist, würde ihm nach dem Wortlaut des § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG kein Beschwerderecht zustehen. Dieses Ergebnis ist nach Überzeugung der Kammer unbillig und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Nach der Gesetzesbegründung soll das Erfordernis der Beteiligung in der ersten Instanz dazu dienen, altruistische Beschwerden solcher Angehöriger zu vermeiden, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (BT-Drucksache 16/6308, S. 271). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer hingegen sehr deutlich Interesse gezeigt; auf seine Anregung hin ist das Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Entgegen § 7 Abs.4 S.2 FamFG ist er auch nicht vom Amtsgericht darüber belehrt worden, dass er seine Hinzuziehung als Beteiligter gem. § 7 Abs.3 FamFG beantragen kann. Ein solches Antragserfordernis erschließt sich dem juristischen Laien auch nicht ohne weiteres, insbesondere wenn das Verfahren auf seine Anregung hin in Gang gesetzt worden ist.
 
Da der beschwerdeführende Sohn der Betroffenen im ersten Rechtszug von dem Amtsgericht nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist, würde ihm nach dem Wortlaut des § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG kein Beschwerderecht zustehen. Dieses Ergebnis ist nach Überzeugung der Kammer unbillig und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Nach der Gesetzesbegründung soll das Erfordernis der Beteiligung in der ersten Instanz dazu dienen, altruistische Beschwerden solcher Angehöriger zu vermeiden, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (BT-Drucksache 16/6308, S. 271). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer hingegen sehr deutlich Interesse gezeigt; auf seine Anregung hin ist das Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Entgegen § 7 Abs.4 S.2 FamFG ist er auch nicht vom Amtsgericht darüber belehrt worden, dass er seine Hinzuziehung als Beteiligter gem. § 7 Abs.3 FamFG beantragen kann. Ein solches Antragserfordernis erschließt sich dem juristischen Laien auch nicht ohne weiteres, insbesondere wenn das Verfahren auf seine Anregung hin in Gang gesetzt worden ist.
Zeile 250: Zeile 250:     
Keine Beschwerdeberechtigung eines Pfändungsgläubigers eines Erbteils gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag, da er nicht Beteiligter des betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
 
Keine Beschwerdeberechtigung eines Pfändungsgläubigers eines Erbteils gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag, da er nicht Beteiligter des betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 441/25'''
 +
 +
Die Ehefrau ist als Bevollmächtigte Beteiligte am erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] angeordnet worden ist.
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 - XII ZB 72/26'''
 +
 +
Die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es erfolgt ebenso wie deren [[Aufhebung]] oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen.
 +
 +
Ein Betreuer wird daher nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt, wenn der Umfang der Betreuung abgeändert oder eine solche Abänderung abgelehnt wird. In eigenen Rechten betroffen ist er nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus dem Betreueramt entlassen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 XII ZB 291/25 FamRZ 2026, 476).
    
===[[Anhörung]]spflichten===
 
===[[Anhörung]]spflichten===
Zeile 293: Zeile 303:     
Gegen die LG-Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, siehe § 71 FamFG.
 
Gegen die LG-Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, siehe § 71 FamFG.
−
Für Rechtsbeschwerden ist eine anwaltliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt nötig (§ 10 Abs. 4 FamFG): [[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Rechtsanwaelte/rechtsanwaelte_node.html Anwaltsverzeichnis]].
+
Für Rechtsbeschwerden ist eine anwaltliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt nötig (§ 10 Abs. 4 FamFG).
    
Wenn es nicht um eine zulassungsfreie Angelegenheit geht (also z.B. Genehmigungsverfahren, Betreuerentlassung, Vergütungsfragen) und die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen ist, ist die Sache mit der Landgerichtsentscheidung endgültig erledigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht. Allenfalls eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar. Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
 
Wenn es nicht um eine zulassungsfreie Angelegenheit geht (also z.B. Genehmigungsverfahren, Betreuerentlassung, Vergütungsfragen) und die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen ist, ist die Sache mit der Landgerichtsentscheidung endgültig erledigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht. Allenfalls eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar. Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
Zeile 380: Zeile 390:     
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
*[[Betreuungsrichter]], [[Gerichtsbeschluss]]
+
*[[Betreuungsrichter]], [[Gerichtsbeschluss]], [[Beaufsichtigung]]
 
*[[Anregung der Betreuerbestellung]]
 
*[[Anregung der Betreuerbestellung]]
 
*[[Rechtsverkehr in Deutschland]]
 
*[[Rechtsverkehr in Deutschland]]
−
*[[Rechtsweg in Deutschland]]
+
*[[Rechtsweg in Deutschland]], [[Gemeinwohlorientierung]]
 
*[[Mahnverfahren]]
 
*[[Mahnverfahren]]
 
*[[Anhörung]]
 
*[[Anhörung]]
Zeile 391: Zeile 401:  
*[[Gewaltschutzanordnung]]
 
*[[Gewaltschutzanordnung]]
 
*[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
 
*[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
−
*[[ordre public]]
+
*[[ordre public]], [[Polizeirecht]], [[Forensik]]
 
*[[Subsidiaritätsprinzip]]
 
*[[Subsidiaritätsprinzip]]
 
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/faq.htm#1 Raus aus der Zwangsbetreuung (Psychiatrieerfahrene)]
 
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/faq.htm#1 Raus aus der Zwangsbetreuung (Psychiatrieerfahrene)]
7.540

Bearbeitungen