Änderungen

1.718 Bytes hinzugefügt ,  Gestern um 12:03
K
Zeile 1: Zeile 1:  
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
−
„ordre public“ ist ein französischer Rechtsbegriff. Im Deutschen entspricht ihm die öffentliche Ordnung, die eines der beiden Schutzgüter der deutschen Polizei ist. Im [[Baden-Württemberg|baden-württembergischen]] Polizeigesetz § 1 heißt es dazu: Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
+
„ordre public“ ist ein französischer Rechtsbegriff. Im Deutschen entspricht ihm die öffentliche Ordnung, die eines der beiden Schutzgüter der deutschen Polizei ist. Im [[Baden-Württemberg|baden-württembergischen]] [[Polizeirecht|Polizeigesetz]] § 1 heißt es dazu: Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
    
==Öffentliche Ordnung im Internationalen Privatrecht==
 
==Öffentliche Ordnung im Internationalen Privatrecht==
Zeile 15: Zeile 15:  
Der polizeiliche Gewahrsam ist auch verfassungsgemäß möglich zum eigenen Schutz einer natürlichen Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben, wenn die Person selbst um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder wenn sie erkennbar Suizid (ohne passive [[Sterbehilfe]]) begehen will.
 
Der polizeiliche Gewahrsam ist auch verfassungsgemäß möglich zum eigenen Schutz einer natürlichen Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben, wenn die Person selbst um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder wenn sie erkennbar Suizid (ohne passive [[Sterbehilfe]]) begehen will.
   −
Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
+
Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] geregelt.
    
===Betreten und Durchsuchung von Wohnungen===
 
===Betreten und Durchsuchung von Wohnungen===
Zeile 22: Zeile 22:  
Die Durchsuchung einer Wohnung durch die Polizei ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder infolge von Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist. Eine polizeiliche Durchsuchung muss vorher durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden (vergleiche: [[Einstweilige Anordnung]]). Als Ausnahme von dieser Regel gilt die sogenannte „Gefahr im Verzug“, die dann im Nachgang nach den Regeln des [[FamFG]] behandelt wird.
 
Die Durchsuchung einer Wohnung durch die Polizei ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder infolge von Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist. Eine polizeiliche Durchsuchung muss vorher durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden (vergleiche: [[Einstweilige Anordnung]]). Als Ausnahme von dieser Regel gilt die sogenannte „Gefahr im Verzug“, die dann im Nachgang nach den Regeln des [[FamFG]] behandelt wird.
   −
Das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer genauer geregelt.
+
Das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] genauer geregelt.
    
===Durchsuchung von Personen===
 
===Durchsuchung von Personen===
Zeile 29: Zeile 29:  
Eine Person, deren Identität festgestellt werden soll, kann auch nach [[Waffenfund|Waffen]], anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
 
Eine Person, deren Identität festgestellt werden soll, kann auch nach [[Waffenfund|Waffen]], anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
   −
Natürliche Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die Durchsuchung von Personen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer genauer geregelt.
+
Natürliche Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die Durchsuchung von Personen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] genauer geregelt.
    
===Durchsuchung des Internets===
 
===Durchsuchung des Internets===
 
Der sogenannte „Cyberspace“, d.h. das global vernetzte Internet, verlockt leider auch Diebe (vergleiche: § 242 StGB), Betrüger (vergleiche: § 263 StGB), Spione (vergleiche: § 98 StGB und § 99 StGB) und Saboteure (vergleiche: § 303a StGB und § 303b StGB) zu ihren Straftaten. Die Angriffe im Netz werden immer häufiger wegen der voranschreitenden Entwicklung benutzerfreundlicher [[Software]]. Damit sozialschädliche Handlungen besser verhindert werden können, muss die staatliche Strafverfolgung auf nationaler Ebene durch Polizei und Staatsanwaltschaft funktionieren. Die Verbesserung des Strafrechts ist für den Bereich des Internets unverzichtbar, damit dieses umfangreichste, schnellste und am leichtesten zugängliche Kommunikationsmedium im Informationszeitalter vertrauenswürdig bleibt und weiterhin von allen Menschen [[Diskriminierungsverbot|diskriminierungsfrei]] und gerne genutzt werden kann. Eine Harmonisierung der juristischen Verantwortung der Diensteanbieter ist zumindest für die ganze Europäische Union notwendig und schon in Arbeit. Findet die europäische [[Rechtsprechung]] und Wissenschaft Lösungen für dieses drängende Problem, dann werden die anderen irdischen Rechtsräume später sicherlich im eigenen Interesse nachfolgen.
 
Der sogenannte „Cyberspace“, d.h. das global vernetzte Internet, verlockt leider auch Diebe (vergleiche: § 242 StGB), Betrüger (vergleiche: § 263 StGB), Spione (vergleiche: § 98 StGB und § 99 StGB) und Saboteure (vergleiche: § 303a StGB und § 303b StGB) zu ihren Straftaten. Die Angriffe im Netz werden immer häufiger wegen der voranschreitenden Entwicklung benutzerfreundlicher [[Software]]. Damit sozialschädliche Handlungen besser verhindert werden können, muss die staatliche Strafverfolgung auf nationaler Ebene durch Polizei und Staatsanwaltschaft funktionieren. Die Verbesserung des Strafrechts ist für den Bereich des Internets unverzichtbar, damit dieses umfangreichste, schnellste und am leichtesten zugängliche Kommunikationsmedium im Informationszeitalter vertrauenswürdig bleibt und weiterhin von allen Menschen [[Diskriminierungsverbot|diskriminierungsfrei]] und gerne genutzt werden kann. Eine Harmonisierung der juristischen Verantwortung der Diensteanbieter ist zumindest für die ganze Europäische Union notwendig und schon in Arbeit. Findet die europäische [[Rechtsprechung]] und Wissenschaft Lösungen für dieses drängende Problem, dann werden die anderen irdischen Rechtsräume später sicherlich im eigenen Interesse nachfolgen.
 +
 +
Zu den außerirdischen Rechtsräumen gehören rechtslogisch alle diejenigen Rechtsordnungen, die den einen Gott (= Monotheismus) oder mehrere Götter (= Polytheismus) als Entscheider/Richter von Gottesurteilen miteinbeziehen sowie der Kosmos als definierter Raum um die Erde und damit die geplanten Menschenkolonien auf anderen Planeten oder Trabanten.
    
===Beschlagnahme===
 
===Beschlagnahme===
Zeile 48: Zeile 50:     
==Normative Kraft des Faktischen==
 
==Normative Kraft des Faktischen==
−
Während der Erziehung und Sozialisation der Kinder werden die Anweisungen von Eltern, Priestern, Lehrern und anderen Autoritäten zunächst befolgt - oft auch aus Furcht. Später entwickeln die Menschen daraus die Vorstellung, dass die häufig wiederholten Anweisungen eine eigene verpflichtende Kraft haben. Sie werden zu sittlichen Normen. Unmenschliche Religions-, Volks-, Staats- oder Familienpraktiken wie Missbrauch, Unterdrückung oder Gewalt in der Erziehung werden von den Kindern entsprechend in unsittliche Normen verwandelt. Erst die Empörung der Öffentlichkeit macht dies den Betroffenen bewusst. Jedes Recht im Volk war ursprünglich einmal nur faktische Übung, d.h. Gewohnheitsrecht. Die über Generationen bzw. Jahrhunderte andauernde Übung erzeugt allmählich die Vorstellung des Normmäßigen. So wird die soziale Norm zur Rechtsnorm: im inneren Vorstellungsraum der verantwortlichen Menschen und durch einen öffentlichen Anerkennungsakt bzw. einen [[Gesetzgebung|Rechtsetzungsakt]].
+
Während der Erziehung und Sozialisation der Kinder werden die Anweisungen von Eltern, Priestern, Lehrern und anderen Autoritäten zunächst befolgt - oft auch aus Furcht. Später entwickeln die Menschen daraus die Vorstellung, dass die häufig wiederholten Anweisungen eine eigene verpflichtende Kraft haben. Sie werden zu sittlichen Normen. Unmenschliche Religions-, Volks-, Staats- oder Familienpraktiken wie Missbrauch, Unterdrückung oder Gewalt in der Erziehung werden von den Kindern entsprechend in unsittliche Normen verwandelt. Erst die '''Empörung der Öffentlichkeit''' macht dies den Betroffenen bewusst. Jedes Recht im Volk war ursprünglich einmal nur faktische Übung, d.h. Gewohnheitsrecht. Die über Generationen bzw. Jahrhunderte andauernde Übung erzeugt allmählich die Vorstellung des Normmäßigen. So wird die soziale Norm zur Rechtsnorm: im inneren Vorstellungsraum der verantwortlichen Menschen und durch einen öffentlichen Anerkennungsakt bzw. einen [[Gesetzgebung|Rechtsetzungsakt]].
    
==Deutsche Rechtsgeschichte==
 
==Deutsche Rechtsgeschichte==
 
Im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“ setzte der durch Wahlbrief von den Kurfürsten gewählte bzw. anerkannte Kaiser einst das Reichsrecht, das für alle Reichsprovinzen Geltung beanspruchte. Zur Durchsetzung der kaiserlichen Ordnung im alten Europa führten die Fürsten häufig Kriege gegeneinander oder der Papst wirkte vermittelnd in seiner Funktion als „Pontifex Maximus“ (= oberster „Brückenbauer“). Sowohl die gefürchtete “Constitutio Criminalis Carolina“ (= erstes Reichsstrafrecht) als auch die Reichsnotariatsordnung aus dem Jahr 1559 kamen nur durch Einigung des europäischen, die Macht besitzenden Hochadels zustande. Dieses kaiserliche Reichsrecht wurde durch das gemeine bzw. Römische Recht ergänzt. In Kirchenprovinzen galt außerdem das Kanonische Recht, wie in jüdischen Gemeinden das Talmudische Recht als fürstlich gewährte Selbstverwaltung. Seit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 galt in Deutschland regional auch protestantisches Religionsrecht. Bis 1806 konnte Bundesrecht noch kein Landesrecht brechen bzw. es gab noch keinen verfassungsrechtlichen "Bundeszwang" (vgl. Art. 31 GG). Deshalb kam es immer wieder zu Bauern- und Volksaufständen, die in der Folge meist zu Kriegen der verbündeten Fürsten und zu Abspaltungen vom Reich führten. Die Spirale der Gewalt drehte sich oft bis zum Untergang, vor allem im Deutschen Reich bis zum Jahr 1945 („Untergang“ = gemeinsamer Suizid des am 28.04.1945 kurz vor Mitternacht durch einen Standesbeamten im Führerbunker in [[Berlin]] getrauten [[Eherecht und Betreuung|Ehepaares]] Eva und Adolf Hitler; gemeinsam gestorben und auf Wunsch vor Ort verbrannt am 30.04.1945).
 
Im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“ setzte der durch Wahlbrief von den Kurfürsten gewählte bzw. anerkannte Kaiser einst das Reichsrecht, das für alle Reichsprovinzen Geltung beanspruchte. Zur Durchsetzung der kaiserlichen Ordnung im alten Europa führten die Fürsten häufig Kriege gegeneinander oder der Papst wirkte vermittelnd in seiner Funktion als „Pontifex Maximus“ (= oberster „Brückenbauer“). Sowohl die gefürchtete “Constitutio Criminalis Carolina“ (= erstes Reichsstrafrecht) als auch die Reichsnotariatsordnung aus dem Jahr 1559 kamen nur durch Einigung des europäischen, die Macht besitzenden Hochadels zustande. Dieses kaiserliche Reichsrecht wurde durch das gemeine bzw. Römische Recht ergänzt. In Kirchenprovinzen galt außerdem das Kanonische Recht, wie in jüdischen Gemeinden das Talmudische Recht als fürstlich gewährte Selbstverwaltung. Seit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 galt in Deutschland regional auch protestantisches Religionsrecht. Bis 1806 konnte Bundesrecht noch kein Landesrecht brechen bzw. es gab noch keinen verfassungsrechtlichen "Bundeszwang" (vgl. Art. 31 GG). Deshalb kam es immer wieder zu Bauern- und Volksaufständen, die in der Folge meist zu Kriegen der verbündeten Fürsten und zu Abspaltungen vom Reich führten. Die Spirale der Gewalt drehte sich oft bis zum Untergang, vor allem im Deutschen Reich bis zum Jahr 1945 („Untergang“ = gemeinsamer Suizid des am 28.04.1945 kurz vor Mitternacht durch einen Standesbeamten im Führerbunker in [[Berlin]] getrauten [[Eherecht und Betreuung|Ehepaares]] Eva und Adolf Hitler; gemeinsam gestorben und auf Wunsch vor Ort verbrannt am 30.04.1945).
 +
 +
==INTERPOL==
 +
Der erste internationale Polizeikongress fand 1914 in Monaco statt. Es nahmen Delegierte aus 24 Staaten daran teil, um die polizeiliche Ermittlungsarbeit zu koordinieren und flüchtige Verbrecher gemeinsam aufzuspüren. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde 1923 in Wien die Internationale Kriminalpolizeiliche Kommission (IKPK) von den Gründungsstaaten Österreich, Deutschland, Belgien, China, Frankreich, Italien und Jugoslawien gegründet. Später traten weitere Staaten dieser internationalen Polizeiorganisation bei.
 +
 +
Während der NS-Diktatur übernahmen jedoch hochrangige SS-Offiziere das Kommando in der IKPK und verlegten das Hauptquartier nach [[Berlin]]. Deshalb wurde diese durch Nationalsozialisten ruinierte, internationale Polizeiorganisation im Jahr 1947 in Paris völlig neu gegründet und 1956 in „Interpol“ umbenannt. INTERPOL unterstützt heute die Ermittlungsarbeit und fördert die Kooperation zwischen den Polizeibehörden von über 190 Mitgliedstaaten. Gemeinsame Aufgabengebiete sind Drogenkriminalität, Terrorismus, Kindesmissbrauch, Menschenhandel, illegale Einwanderung, Geldwäsche, Korruption, organisiertes und andere grenzüberschreitende Verbrechen.
    
==demokratische Staatsverwaltung bzw. Exekutive==
 
==demokratische Staatsverwaltung bzw. Exekutive==
−
Der Rechtsstaat geht nur dann aus dem rechtsmoralischen Reich hervor, wenn die Polizei für eine dauerhaft funktionierende Ordnung zwischen den Menschen des jeweiligen Landes sorgen kann. Aus der Polizeiordnung und dem staatlichen Gewaltmonopol wird dann allmählich die Staatsverwaltung, die sich Gesetze als dauerhafte Regeln gibt. Man nannte diese regionalen Spielregeln in Europa einst Landrecht. Entsprechend galt der Landfriedensbruch als Verbrechen gegen die Staatsgewalt. Anfangs hatte diese rechtsmoralische und personifizierte Staatsgewalt mit Wahrheit wenig zu tun. Dies änderte sich erst durch die europäische Rechtsfortbildung zur Gewaltenteilung der Aufklärung, die bekanntlich die Franzosen und Engländer ab dem Ende des 17. Jahrhunderts erfunden und [[Zug-um-Zug-Leistung|Zug um Zug]] durchgesetzt haben - sogar bei den Deutschen.
+
Der Rechtsstaat geht nur dann aus dem rechtsmoralischen Reich hervor, wenn die Polizei für eine dauerhaft funktionierende Ordnung zwischen den Menschen des jeweiligen Landes sorgen kann. Aus der Polizeiordnung und dem staatlichen Gewaltmonopol wird dann allmählich die Staatsverwaltung, die sich Gesetze als dauerhafte Regeln gibt. Man nannte diese regionalen Spielregeln in Europa einst Landrecht. Entsprechend galt der Landfriedensbruch (vergleiche: § 125 StGB, § 125a StGB) als Verbrechen gegen die Staatsgewalt. Anfangs hatte diese rechtsmoralische und durch Fürsten personifizierte Staatsgewalt mit Wahrheit wenig zu tun. Dies änderte sich erst durch die europäische [[Neu|Rechtsfortbildung]] zur Gewaltenteilung der Aufklärung, die bekanntlich die Franzosen und Engländer ab dem Ende des 17. Jahrhunderts erfunden und [[Zug-um-Zug-Leistung|Zug um Zug]] durchgesetzt haben - sogar bei den Deutschen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
+
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Postkontrolle]]?
 
* [[Ausländer]]
 
* [[Ausländer]]
 
* [[Haager Übereinkommen]]
 
* [[Haager Übereinkommen]]
Zeile 66: Zeile 73:  
* [[Wahlrecht]]
 
* [[Wahlrecht]]
 
* [[Tod des Betreuten]]
 
* [[Tod des Betreuten]]
−
* [[Gesetzgebung]] in Deutschland
+
* [[Gesetzgebung]] in Deutschland, [[Polizeirecht]]
 
* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[Zwangsbehandlung]]
 
* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[Zwangsbehandlung]]
−
* [[Gewaltschutzanordnung]]
+
* [[Gewaltschutzanordnung]], [[Rechtsweg in Deutschland]]
 
* [[Abschiebung]]
 
* [[Abschiebung]]
       
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
7.537

Bearbeitungen