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Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen [[Genehmigungspflichten|gerichtlichen Genehmigung]] vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat.
 
Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen [[Genehmigungspflichten|gerichtlichen Genehmigung]] vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat.
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===Rechtsprechung===
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===[[Rechtsprechung]]===
    
'''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''', BtPrax 2012, 40 (LS):
 
'''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''', BtPrax 2012, 40 (LS):
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* [[Gerichtskosten]]
 
* [[Gerichtskosten]]
 
* [[Sachverständigengutachten]]
 
* [[Sachverständigengutachten]]
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* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]]
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==Beförderung eines Demenzkranken durch die Polizei ==
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==Beförderung eines Demenzkranken durch die [[Polizeirecht|Polizei]] ==
    
'''Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10 ''', NJW 2012, 1898 = DÖV 2012, 364:
 
'''Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10 ''', NJW 2012, 1898 = DÖV 2012, 364:
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*Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74
 
*Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74
 
*Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25
 
*Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25
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*Köhle, Eugen: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
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* Kirchhoff: Vollzugshilfe der Polizei bei Vorführungen und Unterbringungen durch Betreuungsbehörden; Polizei 2025, 450
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*Köhle: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
 
*Scheulen: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten; BtPrax 2022, 55
 
*Scheulen: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten; BtPrax 2022, 55
 
*Windel: Darf der Betreuer sein [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht ggü. dem Betreuten zwangsweise durchsetzen? BtPrax 1999, 46
 
*Windel: Darf der Betreuer sein [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht ggü. dem Betreuten zwangsweise durchsetzen? BtPrax 1999, 46
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