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==Vollzug der Unterbringungsentscheidung als rechtmäßiger [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]]==
 
==Vollzug der Unterbringungsentscheidung als rechtmäßiger [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]]==
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Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund (vor 1992) oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]e der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor 1992 zuständigen Gerichtsvollzieher waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert. Nach den Vorstellungen des BtG-Gesetzgebers sollte die [[Betreuungsbehörde]] im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal.
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Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund (vor 1992) oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]e der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor 1992 zuständigen Gerichtsvollzieher waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert. Nach den Vorstellungen des [[Betreuungsgesetz|BtG-Gesetzgebers]] sollte die [[Betreuungsbehörde]] im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal.
    
Rechtsprechung:
 
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Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es vorliegt ( § 326 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 326 Abs. 2 FamFG (i.V.m. den [[Polizeirecht|Polizeigesetzen]] der [[Bundesländer]]) zulässig ist.
 
Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es vorliegt ( § 326 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 326 Abs. 2 FamFG (i.V.m. den [[Polizeirecht|Polizeigesetzen]] der [[Bundesländer]]) zulässig ist.
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==Wohnungszutritt==
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==[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt]==
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Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat.
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Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen [[Genehmigungspflichten|gerichtlichen Genehmigung]] vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat.
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===Rechtsprechung===
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===[[Rechtsprechung]]===
    
'''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''', BtPrax 2012, 40 (LS):
 
'''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''', BtPrax 2012, 40 (LS):
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== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
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[[Grundrechte]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterbringungsverfahren]],  [[Zwangsbehandlung]], [[Vorführung]]
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* [[Grundrechte]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterbringungsverfahren]],  [[Zwangsbehandlung]], [[Vorführung]]
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* [[Gerichtskosten]]
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* [[Sachverständigengutachten]]
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* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]]
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==Beförderung eines Demenzkranken durch die Polizei ==
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==Beförderung eines Demenzkranken durch die [[Polizeirecht|Polizei]] ==
    
'''Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10 ''', NJW 2012, 1898 = DÖV 2012, 364:
 
'''Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10 ''', NJW 2012, 1898 = DÖV 2012, 364:
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*Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74
 
*Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74
 
*Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25
 
*Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25
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*Köhle, Eugen: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
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* Kirchhoff: Vollzugshilfe der Polizei bei Vorführungen und Unterbringungen durch Betreuungsbehörden; Polizei 2025, 450
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*Köhle: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
 
*Scheulen: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten; BtPrax 2022, 55
 
*Scheulen: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten; BtPrax 2022, 55
 
*Windel: Darf der Betreuer sein [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht ggü. dem Betreuten zwangsweise durchsetzen? BtPrax 1999, 46
 
*Windel: Darf der Betreuer sein [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht ggü. dem Betreuten zwangsweise durchsetzen? BtPrax 1999, 46
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