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| | ==Vollzug der Unterbringungsentscheidung als rechtmäßiger [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]]== | | ==Vollzug der Unterbringungsentscheidung als rechtmäßiger [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]]== |
| − | Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund (vor 1992) oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]e der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor 1992 zuständigen Gerichtsvollzieher waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert. Nach den Vorstellungen des BtG-Gesetzgebers sollte die [[Betreuungsbehörde]] im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal. | + | Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund (vor 1992) oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]e der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor 1992 zuständigen Gerichtsvollzieher waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert. Nach den Vorstellungen des [[Betreuungsgesetz|BtG-Gesetzgebers]] sollte die [[Betreuungsbehörde]] im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal. |
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| | ==Anwendung unmittelbaren Zwangs== | | ==Anwendung unmittelbaren Zwangs== |
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| − | Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es vorliegt ( § 326 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 326 Abs. 2 FamFG (i.V.m. den Polizeigesetzen der [[Bundesländer]]) zulässig ist. | + | Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es vorliegt ( § 326 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 326 Abs. 2 FamFG (i.V.m. den [[Polizeirecht|Polizeigesetzen]] der [[Bundesländer]]) zulässig ist. |
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| − | ==Wohnungszutritt== | + | ==[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt]== |
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| − | Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat. | + | Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen [[Genehmigungspflichten|gerichtlichen Genehmigung]] vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat. |
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| − | ===Rechtsprechung=== | + | ===[[Rechtsprechung]]=== |
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| | '''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''', BtPrax 2012, 40 (LS): | | '''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''', BtPrax 2012, 40 (LS): |
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| | == Siehe auch == | | == Siehe auch == |
| − | [[Grundrechte]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Zwangsbehandlung]], [[Vorführung]] | + | * [[Grundrechte]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Zwangsbehandlung]], [[Vorführung]] |
| | + | * [[Gerichtskosten]] |
| | + | * [[Sachverständigengutachten]] |
| | + | * [[Rechtsprechung zur Unterbringung]] |
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| − | ==Beförderung eines Demenzkranken durch die Polizei == | + | ==Beförderung eines Demenzkranken durch die [[Polizeirecht|Polizei]] == |
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| | '''Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10 ''', NJW 2012, 1898 = DÖV 2012, 364: | | '''Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10 ''', NJW 2012, 1898 = DÖV 2012, 364: |
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| − | Es kommt immer wieder vor, dass Demenzkranke Weglauftendenzen aufweisen und orientierungslos herumirren. Das nachfolgend dargestellte Rechtsproblem dürfte daher von großem Interesse für Angehörige und Betreuer sein: Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Polizei ein Absehen von der Erhebung einer Gebühr für die Beförderung zu prüfen hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein von ihnen Beförderter dauerhaft geschäftsunfähig ist. Hintergrund des Urteils war, dass sich Polizeibeamte eines 87-jährigen, an Demenz erkrankten Bewohners eines Wohnstifts annahmen, der in der Stadt herumirrte, und ihn zu seiner Einrichtung zurückgeführten. Für dieses Zurückbringen in das häusliche Umfeld wurde daraufhin mittels eines Bescheids eine Gebühr in Höhe von 65,- € für den Einsatz von zwei Beamten für je eine halbe Stunde sowie Nutzung des Fahrzeugs berechnet. Der Sohn als Betreuer des Demenzkranken wandte sich gegen diesen Bescheid. Der Klage wurde stattgegeben. Der Kläger argumentierte, ein Geschäftsunfähiger könne kein Kostenschuldner im Verwaltungsverfahren sein. Aus diesem Grund sei er auch kein Störer im verwaltungsrechtlichen Sinne und damit auch kein Kostenschuldner. Die Gegenseite führte aus, der Demenzkranke habe sich orientierungslos im öffentlichen Verkehrsraum bewegt und damit für die Allgemeinheit eine Gefahr dargestellt. Es habe somit im Ermessen der Beamten gelegen, wie dieser Gefahr am besten entgegenzuwirken sei. Durch die Beförderung sei der Demenzkranke am wenigsten belastet worden, auf die Geschäftsunfähigkeit käme es dabei nicht an. Der Klage des Demenzkranken durch seinen Betreuer wurde stattgegeben, mit der Begründung, die Polizeibeamten hätten zwar rechtmäßig und ermessensfehlerfrei entschieden, jedoch habe man bei korrekter Ermessensausübung auf eine Kostenerhebung verzichten müssen. Die von der Polizei gewählte Beförderung zurück in die Einrichtung sei auf jeden Fall die richtige und effektivste Entscheidung gewesen, da die von dem Kläger ausgehende Gefahr schneller beendet worden sei als durch Alternativmaßnahmen wie ein Abholen durch Mitarbeiter der Einrichtung oder eine Taxifahrt. Bei der Erhebung des Bescheids habe die Polizei ihr Ermessen jedoch gar nicht ausgeübt. Nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches kann nach Überzeugung des Gerichts dann vorliegen, wenn der Veranlasser geschäftsunfähig ist, die Geschäftsunfähigkeit für die Behörde auch erkennbar war und er keinen Antrag auf die Amtshandlung gestellt hat. Der Schutz von Geschäftsunfähigen stehe unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Diesem Schutz räume die Rechtsordnung absoluten Vorrang vor dem Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs ein. Dies ergebe sich aus dem Schutzauftrag des Staats, der sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Grundgesetz und dem Sozialstaatsprinzip ableite. Durch die Nichtausübung ihres Ermessens habe die Behörde subjektive Rechte des Klägers verletzt. Der Heranziehungsbescheid war aus diesem Grund als rechtswidrig zu betrachten. | + | Es kommt immer wieder vor, dass Demenzkranke Weglauftendenzen aufweisen und orientierungslos herumirren. Das nachfolgend dargestellte Rechtsproblem dürfte daher von großem Interesse für Angehörige und Betreuer sein: Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Polizei ein Absehen von der Erhebung einer Gebühr für die Beförderung zu prüfen hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein von ihnen Beförderter dauerhaft geschäftsunfähig ist. Hintergrund des Urteils war, dass sich Polizeibeamte eines 87-jährigen, an Demenz erkrankten Bewohners eines Wohnstifts annahmen, der in der Stadt herumirrte, und ihn zu seiner Einrichtung zurückgeführten. Für dieses Zurückbringen in das häusliche Umfeld wurde daraufhin mittels eines Bescheids eine Gebühr in Höhe von 65,- € für den Einsatz von zwei Beamten für je eine halbe Stunde sowie Nutzung des Fahrzeugs berechnet. Der Sohn als Betreuer des Demenzkranken wandte sich gegen diesen Bescheid. Der Klage wurde stattgegeben. Der Kläger argumentierte, ein Geschäftsunfähiger könne kein Kostenschuldner im Verwaltungsverfahren sein. Aus diesem Grund sei er auch kein Störer im verwaltungsrechtlichen Sinne und damit auch kein Kostenschuldner. Die Gegenseite führte aus, der Demenzkranke habe sich orientierungslos im öffentlichen Verkehrsraum bewegt und damit für die Allgemeinheit eine Gefahr dargestellt. Es habe somit im Ermessen der Beamten gelegen, wie dieser Gefahr am besten entgegenzuwirken sei. Durch die Beförderung sei der Demenzkranke am wenigsten belastet worden, auf die Geschäftsunfähigkeit käme es dabei nicht an. Der Klage des Demenzkranken durch seinen Betreuer wurde stattgegeben, mit der Begründung, die Polizeibeamten hätten zwar rechtmäßig und ermessensfehlerfrei entschieden, jedoch habe man bei korrekter Ermessensausübung auf eine Kostenerhebung verzichten müssen. Die von der Polizei gewählte Beförderung zurück in die Einrichtung sei auf jeden Fall die richtige und effektivste Entscheidung gewesen, da die von dem Kläger ausgehende Gefahr schneller beendet worden sei als durch Alternativmaßnahmen wie ein Abholen durch Mitarbeiter der Einrichtung oder eine Taxifahrt. Bei der Erhebung des Bescheids habe die Polizei ihr Ermessen jedoch gar nicht ausgeübt. Nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches kann nach Überzeugung des Gerichts dann vorliegen, wenn der Veranlasser geschäftsunfähig ist, die Geschäftsunfähigkeit für die Behörde auch erkennbar war und er keinen Antrag auf die Amtshandlung gestellt hat. |
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| | + | Der Schutz von Geschäftsunfähigen stehe unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Diesem Schutz räume die Rechtsordnung absoluten Vorrang vor dem Schutzbedürfnis des [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehrs]] ein. Dies ergebe sich aus dem Schutzauftrag des Staats, der sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Grundgesetz und dem Sozialstaatsprinzip ableite. Durch die Nichtausübung ihres Ermessens habe die Behörde subjektive Rechte des Klägers verletzt. Der Heranziehungsbescheid war aus diesem Grund als rechtswidrig zu betrachten. |
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| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| | *Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74 | | *Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74 |
| | *Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25 | | *Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25 |
| − | *Köhle, Eugen: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93 | + | * Kirchhoff: Vollzugshilfe der Polizei bei Vorführungen und Unterbringungen durch Betreuungsbehörden; Polizei 2025, 450 |
| | + | *Köhle: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93 |
| | *Scheulen: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten; BtPrax 2022, 55 | | *Scheulen: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten; BtPrax 2022, 55 |
| | *Windel: Darf der Betreuer sein [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht ggü. dem Betreuten zwangsweise durchsetzen? BtPrax 1999, 46 | | *Windel: Darf der Betreuer sein [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht ggü. dem Betreuten zwangsweise durchsetzen? BtPrax 1999, 46 |