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| | + | '''Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.''' |
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| − | ==Allgemeines== | + | ==[[Allgemeines]]== |
| − | Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die keine [[Betreuervergütung|Vergütung]] beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen {{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB. Die Höhe der Pauschale beträgt ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 macht die Aufwandspauschale 400 € aus und steigt außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. | + | Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die keine [[Betreuervergütung|Vergütung]] beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB. Die Höhe der Pauschale betrug ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. |
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| − | Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.98 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1835|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über 399 Euro jährlich liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig.
| + | '''Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhten sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig wurden, um 24 € auf insgesamt 449 €.''' |
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| − | Der § 1835a BGB gilt unmittelbar für die Ansprüche von Vormündern von Minderjährigen. Über {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB gilt er auch für Pflegschaften aller Art (Ergänzungspflegschaften, Abwesenheitspflegschaften und Nachlasspflegschaften, allerdings nicht für [[Verfahrenspflegschaft]]en) sowie über § 1908 i BGB auch für die Betreuungen Volljähriger. Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]] sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird). | + | Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.1998 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über dem Pauschalbetrag liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig. |
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| − | Nach den Motiven des Gesetzgebers soll von der Aufwendungspauschale des {{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB der "echte" Einzelbetreuer, also derjenige, der sein Amt [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] ausübt, profitieren. Ihm soll die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen zu sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Der Verweis in § 1835a BGB auf § 1836 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass für Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften, [[Behördenbetreuer|Behördenbetreuungen]] nach {{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 4 BGB sowie für Vereinsvormundschaften und Pflegschaften nach § 1791 a BGB sowie für Vereinsbetreuungen nach § 1900 Abs. 1 BGB diese Bestimmungen nicht gilt.
| + | Der § 1878 BGB gilt für alle ehrenamtlich geführten Betreuungen sowie Vormundschaften und Pflegschaften, allerdings nicht für [[Verfahrenspflegschaft]]en. Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]] sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird). |
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| − | Auch der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und der persönlich bestellte [[Behördenbetreuer]] ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) haben diesen Anspruch nicht, da die spezifischen Anspruchsregelungen dieser Personen ebenfalls nicht auf den § 1835a BGB verweisen.
| + | Nach den Motiven des Gesetzgebers soll von der Aufwendungspauschale des {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB der "echte" Einzelbetreuer, also derjenige, der sein Amt [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] ausübt, profitieren. Ihm soll die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen zu sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Beruflich tätigen Betreuern steht die Aufwandspauschale nicht zu. |
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| − | Letztendlich haben auch die diejenigen Einzelbetreuer keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufwendungsersatz, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach {{Zitat de §|1836|bgb}} BGB erhalten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen ansonsten ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuer, der nur im Einzelfall eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB (sog. [[Ermessensvergütung]]) erhält oder um einen sog. [[Berufsbetreuer]] handelt, der für alle seine Betreuungen die [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach § 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. dem [[VBVG]] beansprucht. | + | Letztendlich haben auch die diejenigen Einzelbetreuer keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufwendungsersatz, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach {{Zitat de §|1876|bgb}} BGB erhalten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen ansonsten ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuer, der nur im Einzelfall eine Vergütung nach § 1876 BGB (sog. [[Ermessensvergütung]]) erhält oder um einen sog. [[Berufsbetreuer]] handelt, der für alle seine Betreuungen die [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach dem [[VBVG]] beansprucht. |
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| | ==Mehrere betreute Personen== | | ==Mehrere betreute Personen== |
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| − | Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, so steht ihm die Aufwandspauschale für jede der betreuten Personen zu. Erhält der Betreuer für eine der Betreuungen eine Vergütung nach § 1836 BGB, so entfällt für diese Betreuung der Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung, nicht jedoch für die anderen weiteren unentgeltlich geführten Betreuungen. | + | Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, so steht ihm die Aufwandspauschale für jede der betreuten Personen zu. Erhält der Betreuer für eine der Betreuungen eine Vergütung nach § 1876 BGB, so entfällt für diese Betreuung der Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung, nicht jedoch für die anderen weiteren unentgeltlich geführten Betreuungen. |
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| | ==Anspruchsgegner/Zahlungspflichtiger== | | ==Anspruchsgegner/Zahlungspflichtiger== |
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| − | Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, genau wie der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1836 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne der {{Zitat de §|1836c|bgb}} und {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. | + | Der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, genau wie der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung (§ 1877 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne der {{Zitat de §|1880|bgb}} und {{Zitat de §|1879|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]]) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. |
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| | ==Zeiträume/Zeitpunkte== | | ==Zeiträume/Zeitpunkte== |
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| − | Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1835a BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das [[Rechnungslegung|Rechnungsjahr]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfüung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde. | + | Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1878 BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der [[Betreuerbestellung]] die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das [[Rechnungslegung|Rechnungsjahr]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde. |
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| − | ==Wirksamkeit der Betreuerbestellung== | + | ==Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]]== |
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| | Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der [[Verpflichtungserklärung]] des Betreuers nach § 289 FamFG oder das Datum, welches in der [[Betreuerausweis|Betreuerurkunde]] gem. § 290 FamFG vermerkt ist. | | Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der [[Verpflichtungserklärung]] des Betreuers nach § 289 FamFG oder das Datum, welches in der [[Betreuerausweis|Betreuerurkunde]] gem. § 290 FamFG vermerkt ist. |
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| | Während der laufenden Betreuung entsteht somit 365 Tage nach der Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] der Anspruch auf die Aufwandspauschale. | | Während der laufenden Betreuung entsteht somit 365 Tage nach der Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] der Anspruch auf die Aufwandspauschale. |
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| − | Der Endzeitpunkt, also der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Aufwandspauschale zuerkannt werden kann, ist das Ende der jeweiligen Betreuung, durch [[Aufhebung der Betreuung]] oder [[Tod des Betreuten]] bzw. der Zeitpunkt der [[Entlassung des Betreuers]] aus seinem Amt. | + | Der Endzeitpunkt, also der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Aufwandspauschale zuerkannt werden kann, ist das Ende der jeweiligen Betreuung, durch [[Aufhebung der Betreuung]] oder [[Tod des Betreuten]] bzw. der Zeitpunkt der [[Entlassung des Betreuers]] aus seinem Amt. Seit 1.1.23 wird allerdings die Pauschale noch für den ganzen Betreuungsmonat gezahlt. |
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| − | Hier kann es den Fall geben, dass kein volles Betreuerjahr zustande kommt, insbesondere gilt dies für [[Verhinderungsbetreuer]]. Dieser Fall ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Wird das Betreueramt vor Ablauf des jeweiligen Jahres beendet, so ist eine entsprechend gekürzte Aufwandsentschädigung bei der Amtsbeendigung fällig.
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| | ==Verjährung und Erlöschen des Anspruches== | | ==Verjährung und Erlöschen des Anspruches== |
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| − | Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 31.3. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss. | + | Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 30.6. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss. |
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| − | ==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 BGB== | + | ==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1877 BGB== |
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| − | Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, Telefongebühren für Nahbereichsgespräche oder ähnl. anzusehen sein. Um als geringfügige Aufwendungen in Betracht zu kommen, dürfen die Aufwendungen allenfalls wenige Mark betragen, eine Aufwendung im Einzelfall von 5,-- DM wird nach diesen Motiven nicht mehr als geringfügig angesehen werden können. | + | Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, Telefongebühren für Nahbereichsgespräche oder ähnl. anzusehen sein. Um als geringfügige Aufwendungen in Betracht zu kommen, durften die Aufwendungen allenfalls wenige Mark betragen, eine Aufwendung im Einzelfall von 5,-- DM (2,50 €) wurde nach diesen Motiven nicht mehr als geringfügig angesehen. |
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| − | Dies bedeutete in der Konsequenz, dass der Betreuer neben der Aufwandspauschale auch weitere Aufwendungen zusätzlich geltend machen konnte, sofern diese im einzelnen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Dies galt nur bis 31.12.98. Seit dem 1.Januar 1999 deckt die Pauschale die gesamten Aufwendungen (auch die [[Haftpflichtversicherung]]sprämien) ab. | + | Dies bedeutete in der Konsequenz, dass der Betreuer neben der Aufwandspauschale auch weitere Aufwendungen zusätzlich geltend machen konnte, sofern diese im einzelnen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Dies galt nur bis 31.12.1998. Seit dem 1.Januar 1999 deckt die Pauschale die gesamten Aufwendungen (auch die [[Haftpflichtversicherung]]sprämien) ab. |
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| − | Bezüglich der Kontroverse, ob auch Familienangehörigen, die als Betreuer tätig sind, die Aufwandspauschale zusteht, entschied im Oktober 1996 der Bundesgerichtshof abschließend, dass auch Familienangehörige diesen Anspruch haben (Beschluss des BGH vom 2.10.96 zur Aufwandspauschale: BtPrax 97, 29 = MDR 97, 62 = FamRZ 96, 1545 = NJW 97, 58 =FuR 97, 59). | + | Bezüglich der Kontroverse, ob auch Familienangehörigen, die als Betreuer tätig sind, die Aufwandspauschale zusteht, entschied im Oktober 1996 der Bundesgerichtshof abschließend, dass auch Familienangehörige diesen Anspruch haben (Beschluss des BGH vom 2.10.1996 zur Aufwandspauschale: BtPrax 97, 29 = MDR 97, 62 = FamRZ 96, 1545 = NJW 97, 58 =FuR 97, 59). |
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| | ==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten== | | ==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten== |
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| | Die Aufwandspauschale (und auch der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung) kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen Gerichtsbeschlusses bedarf: | | Die Aufwandspauschale (und auch der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung) kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen Gerichtsbeschlusses bedarf: |
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| − | #der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten") | + | #der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]]; |
| − | #der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 5.000 Euro vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt) | + | #der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des [[Freibetrag|Schonbetrags]] von idR 10.000 € vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt); |
| − | #die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist. | + | #die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem [[Girokonto]] (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB (jetzt § 1849 BGB) keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist. |
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| | Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn: | | Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn: |
| | #der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder | | #der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder |
| − | #der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 168 FamFG vorgesehen) | + | #der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen) |
| − | #der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk (§ 1809 BGB) angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übesteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1812 BGB nötig. | + | #der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übersteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig. |
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| | ==Steuerpflicht der Aufwandspauschale== | | ==Steuerpflicht der Aufwandspauschale== |
| | [[Bild:Finanzamt.jpg|right]] | | [[Bild:Finanzamt.jpg|right]] |
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| − | Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68 = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach sind Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit. | + | Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68 = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach waren Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit. |
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| − | Aktuell sind Aufwandspauschalen nach § 1835a BGB von derzeit jährlich 400 € bis zu einer Grenze von 3.000 € jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Bis 2020 lag der Freibetrag bei | + | Aktuell sind Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB von derzeit jährlich 425/449 € bis zu einer Grenze von 3.000 € jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Bis 2020 lag der Freibetrag bei |
| − | 2.400 €. Das wären rechnerisch bis zu 6 Betreuungen. Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen. | + | 2.400 €. Das wären rechnerisch bis zu 7 Betreuungen, zusammen mit der Inflationspauschale von weiteren 24 € 6 Fälle. Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen. |
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| | Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen: | | Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen: |
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| | Für die Frage, zu welchem Steuerjahr die Pauschalen gehören, kommt es darauf an, wann sie an den Betreuer zur Auszahlung kamen (nicht für welchen Tätigkeitszeitraum sie gewährt wurden). Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, sollte er den Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. der Entnahme bei vermögenden Betreuten) so legen, dass Zahlungen nicht im laufenden, sondern erst im nächsten Jahr erfolgen – bis zum 31.3. läuft die jeweilige Antragsfrist). | | Für die Frage, zu welchem Steuerjahr die Pauschalen gehören, kommt es darauf an, wann sie an den Betreuer zur Auszahlung kamen (nicht für welchen Tätigkeitszeitraum sie gewährt wurden). Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, sollte er den Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. der Entnahme bei vermögenden Betreuten) so legen, dass Zahlungen nicht im laufenden, sondern erst im nächsten Jahr erfolgen – bis zum 31.3. läuft die jeweilige Antragsfrist). |
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| − | Einkünfte nach § 1835a BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen. | + | Einkünfte nach § 1878 BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen. |
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| − | Die Steuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.5. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12. des nächsten Kalenderjahres. | + | Die Steuererklärung muss dem zuständigen [[Finanzamt]] grundsätzlich [[digitale Barrierefreiheit|elektronisch übermittelt werden]], nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.8. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 28.2.. des übernächsten Kalenderjahres. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | '''FH Berlin-Brandenburg, Urt v 5.5.2008, 13 K 9072/05''', EFG 2008, 1380 =FamRZ 2009, 819 | | '''FH Berlin-Brandenburg, Urt v 5.5.2008, 13 K 9072/05''', EFG 2008, 1380 =FamRZ 2009, 819 |
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| − | #Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem beim [[Vormundschaftsgericht]] anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet. | + | #Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet. |
| | #Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen. | | #Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen. |
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| | '''FG Baden-Württemberg, Urt v 6.3.2019, 2 K 317/17''' | | '''FG Baden-Württemberg, Urt v 6.3.2019, 2 K 317/17''' |
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| − | Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro beziehungsweise 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte im maßgeblichen Zeitraum jeweils 20 – 24 Betreuungen geführt. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 20/19). | + | Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von (damals) 2.100 Euro bzw 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte im maßgeblichen Zeitraum jeweils 20 – 24 Betreuungen geführt. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 20/19). |
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| | '''BFH, Urteil vom 4.9.2019, VI R 52/17''' | | '''BFH, Urteil vom 4.9.2019, VI R 52/17''' |
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| | # Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst. | | # Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst. |
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| − | ==Aufwandspauschale und ALG-2-Bezug== | + | ==Aufwandspauschale und Sozialleistungsbezug des Betreuers== |
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| − | Falls der ehrenamtliche Betreuer ALG-2-Bezieher ist, hatte das Bundessozialgericht kürzlich eine unangenehme Überraschung. Hiernach ist die jährlich gezahlte Pauschale von 400 | + | Falls der ehrenamtliche Betreuer ALG-2-Bezieher ist, hatte das Bundessozialgericht eine unangenehme Überraschung. Hiernach ist die jährlich gezahlte Pauschale von 400 |
| | € im Monat des Empfangs auf das ALG-2 als Einkommen anzurechnen. Frei bleibt dabei ein Betrag von 200 €, sodass die anderen 200 € von der mtl ALG-2-Zahlung abgezogen werden.. Allerdings findet sozialrechtlich keine Verteilung auf den Gesamtzeitraum statt, für den die Pauschale bewilligt wird. (BSG, Urt v 24.8.2017, Az.: B 4 AS 9/16 R. | | € im Monat des Empfangs auf das ALG-2 als Einkommen anzurechnen. Frei bleibt dabei ein Betrag von 200 €, sodass die anderen 200 € von der mtl ALG-2-Zahlung abgezogen werden.. Allerdings findet sozialrechtlich keine Verteilung auf den Gesamtzeitraum statt, für den die Pauschale bewilligt wird. (BSG, Urt v 24.8.2017, Az.: B 4 AS 9/16 R. |
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| − | ==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen== | + | Zum 1.7.2021 änderte sich die Rechtslage im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes. Danach bleiben Aufwandspauschalen bis zu jährlich 3.000 € auf Bürgergeld/Grundsicherung, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei. Die §§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII und § 25d Abs. 1 Satz Nr. 3 BVG wurden diesbezüglich geändert. |
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| | + | ==[[Rechtsprechung]]sübersicht in Leitsätzen== |
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| | ===Absatz 1 Anspruchsberechtigung=== | | ===Absatz 1 Anspruchsberechtigung=== |
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| | '''BSG, Art. vom 24.8.2017, B 4 AS 9/16 R''', NZS 2018, 73 = FamRZ 2018, 307 | | '''BSG, Art. vom 24.8.2017, B 4 AS 9/16 R''', NZS 2018, 73 = FamRZ 2018, 307 |
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| − | Erhalten Hartz-IV-Bezieher für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung, muss diese mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn bei solch einer Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, urteilte das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitslosen, der als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist (AZ: B 4 AS 9/16 R). Hartz-IV-Bezieher können jedoch noch Freibeträge (200 €) geltend machen. | + | Erhalten Hartz-IV-Bezieher für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung, muss diese mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn bei solch einer Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, urteilte das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitslosen, der als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist (AZ: B 4 AS 9/16 R). Hartz-IV-Bezieher können jedoch noch [[Freibetrag|Freibeträge]] (200 €) geltend machen. |
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| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Neu|Was ist neu?]] |
| | + | * [[Betreuer (Ehrenamt)]], [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]] |
| | + | * [[Betreuervergütung]], [[Betreuervergütung 2019]], [[Betreuervergütung 2026]] |
| | + | * [[Ermessensvergütung]], [[Stundensatz]], [[Aufwendungsersatz]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-8462-0841-0 | + | * Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019, ISBN 978-3-8462-0841-0 |
| − | *Deinert: Aufwandspauschale gem. § 1835a BGB – Ende des Gezerres? – zugleich Besprechung des BFH-Urt.v. 17.10.2012, VIII R 57/09, BtPrax 2013, 56 | + | * Deinert: Aufwandspauschale gem. § 1835a BGB – Ende des Gezerres? – zugleich Besprechung des BFH-Urt.v. 17.10.2012, VIII R 57/09, BtPrax 2013, 56 |
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| − | ==Weblinks==
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| − | *[http://www.ofd.niedersachsen.de/download/37360/Merkblatt_ueber_die_steuerliche_Behandlung_von_Aufwandsentschaedigungen_fuer_ehrenamtliche_Betreuer_.pdf Merkblatt zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale ab 2011 (PDF)]
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| − | *[http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Aufwandspauschale%20Einkommenssteuer.pdf Info zur Steuerpflicht der Pauschale (aus Bremen; PDF)]
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| − | *[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/buko13-12-06.pdf Schreiben der Bundeskonferenz Betreuungsvereine an den Bundesfinanzminister]]
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| − | *[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/lag08-12-06.pdf Schreiben der LAG Betreuungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz an den Bundesfinanzminister]]
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| − | *Info: [http://www.vgt-ev.de/steuerbefreiung_ehrenamt.html Weitere Infos des VGT zur Steuerfreiheit der Aufwandspauschale]
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| − | *[http://www.rechtliche-betreuung.eu/01.pdf Bundesarbeitsministerium: Info zur Aufwandspauschale bei ALG-2-Empfängern (PDF)]
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| − | *[http://www.aok-business.de/fachthemen/steuerrecht/ehrenamt-aufgewertet/ Zur Sozialversicherungspflicht der Aufwandspauschale]
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| − | *[http://www.akademie.de/wissen/uebungsleiterpauschale-steuerfreibetrag/sozialleistungen Zur Anrechnung der Pauschale bei ALG 2 und anderen Sozialleistungen]
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| − | ==Formulare für die Aufwandspauschale==
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| − | *[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare_vor_famrg/verfahren_vor_01_09_2009/vs_5d.pdf Antragsformular zur Zahlung der Aufwandspauschale (PDF) ]
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| | [[Kategorie:Betreuerentschädigung]] | | [[Kategorie:Betreuerentschädigung]] |