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| | Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen: | | Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen: |
| | *Volljährigkeit; keine eigene Behinderung oder psychische Krankheit, die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt; | | *Volljährigkeit; keine eigene Behinderung oder psychische Krankheit, die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt; |
| − | *Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis); | + | *Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[Schuldnerverzeichnis]]); |
| | *Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären); | | *Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären); |
| | *Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ('''Amtssprache ist deutsch'''). | | *Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ('''Amtssprache ist deutsch'''). |
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| − | Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sind seit 1.1.23 vor der Bestellung der Betreuungsbehörde vorzulegen (§ 21 [[BtOG]]). | + | Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem [[Schuldnerverzeichnis]] sind seit 1.1.23 vor der Bestellung der Betreuungsbehörde vorzulegen (§ 21 [[BtOG]]). |
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| | Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). | | Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). |
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| | Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. BGB). | | Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. BGB). |
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| − | Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]], [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Geschwister, Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1865|bgb}} BGB) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]]. | + | Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]], [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Geschwister, Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1865|bgb}} BGB) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]]). |
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| | Bei Pflichtverletzungen ist eine [[Betreuerhaftung|Haftung]] auch des ehrenamtlichen Betreuers gegeben. Haftungserleichterungen werden bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Siehe auch unten zu [[Haftpflichtversicherung]]en. | | Bei Pflichtverletzungen ist eine [[Betreuerhaftung|Haftung]] auch des ehrenamtlichen Betreuers gegeben. Haftungserleichterungen werden bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Siehe auch unten zu [[Haftpflichtversicherung]]en. |
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| | Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Betreuungsgericht]] (§ 1861 BGB) als auch bei der zuständigen Behörde (§ 5 BtOG). Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Gerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt. | | Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Betreuungsgericht]] (§ 1861 BGB) als auch bei der zuständigen Behörde (§ 5 BtOG). Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Gerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt. |
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| − | Das [[Betreuungsgericht]] hat nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB) eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Betreuungsgericht|Gerichtes]] vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen. | + | Das [[Betreuungsgericht]] hat nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Betreuungsgericht|Gerichtes]] vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen. |
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| | ===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde=== | | ===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde=== |
| | Dagegen ist die [[Betreuungsbehörde]], die i.d.R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde ({{Zitat-dej|§|5|btog}} [[Betreuungsorganisationsgesetz]]). | | Dagegen ist die [[Betreuungsbehörde]], die i.d.R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde ({{Zitat-dej|§|5|btog}} [[Betreuungsorganisationsgesetz]]). |
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| − | Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern, Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können. Auch Hinweise, die das öffentliche Recht betreffen ([[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]], [[wikipedia:de:Verwaltungsrecht|Verwaltungsrecht]]), werden oft von Betreuungsbehörden gegeben. Die [[Betreuungsbehörde]] hat den Betreuer auch bei der [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] des Betreuten zu einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] zu unterstützen (§ 326 FamFG). | + | Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern - auch von Kirchengemeinden, Sozialstationen - auch Diakoniestationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können. Auch Hinweise, die das öffentliche Recht betreffen ([[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]], [[wikipedia:de:Verwaltungsrecht|Verwaltungsrecht]]), werden oft von Betreuungsbehörden gegeben. Die [[Betreuungsbehörde]] hat den Betreuer auch bei der [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] des Betreuten zu einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] zu unterstützen (§ 326 FamFG). |
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| | ===Beratung, Einführung und Ausbildung durch Betreuungsvereine=== | | ===Beratung, Einführung und Ausbildung durch Betreuungsvereine=== |
| | Gerade am Anfang seiner Tätigkeit ist es wichtig, dass der Betreuer in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die Betreuungsbehörde für ein ausreichendes [[Ausbildung|Einführungs- und Fortbildungsangebot]] zu sorgen hat (§ 6 BtOG), das meist von den Betreuungsvereinen durchgeführt wird. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen sowie der [[Datenschutz]] besprochen werden. | | Gerade am Anfang seiner Tätigkeit ist es wichtig, dass der Betreuer in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die Betreuungsbehörde für ein ausreichendes [[Ausbildung|Einführungs- und Fortbildungsangebot]] zu sorgen hat (§ 6 BtOG), das meist von den Betreuungsvereinen durchgeführt wird. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen sowie der [[Datenschutz]] besprochen werden. |
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| − | Eine wichtige Rolle kommt nach dem [[Betreuungsgesetz]] den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern teilzunehmen {{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG. | + | Eine wichtige Rolle kommt nach dem [[Betreuungsgesetz]] den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem '''regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Rechtsbetreuenden''' teilzunehmen {{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG. |
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| | ===Anzeigepflicht beim BGB-Auftrag=== | | ===Anzeigepflicht beim BGB-Auftrag=== |
| − | Wer in Deutschland zur unentgeltlichen Besorgung gewisser Geschäfte beauftragt wurde, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht ausführt (z.B. wegen Überforderung oder Krankheit), verpflichtet, die Nichtausführung dem Auftraggeber anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist in § 663 BGB allgemeingesetzlich geregelt. Nur wenn der [[Unterstützungspflicht|unterstützungspflichtige]] Auftraggeber von dieser Unterlassung im Einzelfall Kenntnis erlangt, kann ein anderer geeigneter Mensch, z.B. ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]], einmalig beauftragt oder für länger [[Betreuerbestellung|bestellt werden]]. | + | Wer in Deutschland zur unentgeltlichen Besorgung gewisser Geschäfte beauftragt wurde, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht ausführt (z.B. wegen Überforderung oder Krankheit), verpflichtet, die Nichtausführung dem Auftraggeber anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist in § 663 BGB allgemeingesetzlich geregelt. Nur wenn der [[Unterstützungspflicht|unterstützungspflichtige]] Auftraggeber von dieser Unterlassung im Einzelfall Kenntnis erlangt, kann ein anderer geeigneter Mensch, z.B. ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]], einmalig beauftragt oder für länger [[Betreuerbestellung|bestellt werden]]. Siehe auch bei [[Mitteilungspflicht]] |
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| | ==Anspruch auf Aufwendungsersatz== | | ==Anspruch auf Aufwendungsersatz== |
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| | ==[[Haftpflichtversicherung]]== | | ==[[Haftpflichtversicherung]]== |
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| − | Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej|§|1826|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] haben allerdings alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. | + | Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej|§|1826|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] haben allerdings alle [[Bundesländer]] eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. |
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| − | Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat-dej|§|1877|bgb}} Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 425,00 Euro ({{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an. | + | Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat-dej|§|1877|bgb}} Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 450,00 Euro ({{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an. |
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| | ==Unfallversicherungsschutz== | | ==Unfallversicherungsschutz== |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | * [[Neu|Was ist neu?]] | | * [[Neu|Was ist neu?]] |
| − | * [[Unterstützungspflicht]]en | + | * [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]] |
| − | * [[Anzeigepflicht]]en, [[Auskunftspflicht]] | + | * [[Unterstützungspflicht]]en, [[Bestellung mehrerer Betreuer]] |
| | + | * [[Anzeigepflicht]]en, [[Auskunftspflicht]], [[Schweigepflicht]] |
| | * [[Verpflichtungsgespräch]], [[Anfangsgespräch]], [[Erörterungsgespräch]] | | * [[Verpflichtungsgespräch]], [[Anfangsgespräch]], [[Erörterungsgespräch]] |
| | * [[Ermessensvergütung]] | | * [[Ermessensvergütung]] |