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| | + | '''Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.''' |
| | [[Bild:Berufsbetreuer_anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]] | | [[Bild:Berufsbetreuer_anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]] |
| | [[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel]] | | [[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel]] |
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| − | '''Achtung: für die Bestellung ehrenamtlicher Betreuer sind ab 1.1.2023 die §§ 21, 22 BtOG zu beachten.''' | + | '''Achtung: für die Bestellung ehrenamtlicher Betreuer sind ab 1.1.2023 die §§ 21, 22 [[BtOG]] zu beachten.''' |
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| | ==Definition== | | ==Definition== |
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| | ==Grundsätze== | | ==Grundsätze== |
| − | Die Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 40 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. Dies ist auch nach {{Zitat-dej|§|1816|bgb}} Abs. 3 BGB vorrangig, nach {{Zitat-dej|§|1816|bgb}} Abs. 4 BGB sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor [[Berufsbetreuer]]n zu bestellen. | + | Die Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für [[Vulnerabilität|vulnerable Personen]] übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 40 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. Dies ist auch nach {{Zitat-dej|§|1816|bgb}} Abs. 3 BGB vorrangig, nach {{Zitat-dej|§|1816|bgb}} Abs. 4 BGB sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor [[Berufsbetreuer]]n zu bestellen. |
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| | Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 500.000 Menschen als ehrenamtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 18.000 [[Berufsbetreuer]], die selbstständig oder als Beschäftigte in [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n tätig sind und die Ihrerseits rund 750.000 Betreuungen beruflich führen. | | Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 500.000 Menschen als ehrenamtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 18.000 [[Berufsbetreuer]], die selbstständig oder als Beschäftigte in [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n tätig sind und die Ihrerseits rund 750.000 Betreuungen beruflich führen. |
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| | ==Ehrenamtlichkeit== | | ==Ehrenamtlichkeit== |
| − | Eine festumrissene Begriffsbestimmung für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es nicht. Die Definitionen sind vielfältiger Art: "Ehrenamtliche Mitarbeit ist freiwillige, nicht auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit im sozialen Bereich. Um ehrenamtliche, das heißt unentgeltliche Mitarbeit handelt es sich auch dann, wenn nur Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersatz gewährt werden". Ehrenamtlich Tätige sind so das ''Fachlexikon der sozialen Arbeit'' Bürger, die sich ohne oder gegen geringfügiges Entgelt sporadisch oder regelmäßig für Aufgaben in der sozialen Arbeit zur Verfügung stellen. Auf die persönliche Motivation stellt eine weitere Begriffsbestimmung ab, wenn sie ehrenamtliche Hilfe beschreibt als solidarische(r) Ausdruck mitbürgerlicher Verantwortung für Hilfsbedürftige, Notleidende und Ratlose, für den Menschen schlechthin, als lebendige Anteilnahme und aktive Mitwirkung an der Lösung sozialer Probleme als demokratische Mobilisierung für soziale Gemeinschaftsaufgaben. | + | Eine festumrissene Begriffsbestimmung für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es nicht. Die Definitionen sind vielfältiger Art: "Ehrenamtliche Mitarbeit ist freiwillige, nicht auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit im sozialen Bereich. Um ehrenamtliche, das heißt unentgeltliche Mitarbeit handelt es sich auch dann, wenn nur [[Aufwandsentschädigung]]en oder Auslagenersatz gewährt werden". Ehrenamtlich Tätige sind so das ''Fachlexikon der sozialen Arbeit'' Bürgerinnen und Bürger, die sich ohne oder gegen geringfügiges Entgelt sporadisch oder regelmäßig für Aufgaben in der sozialen Arbeit zur Verfügung stellen. Auf die persönliche Motivation stellt eine weitere Begriffsbestimmung ab, wenn sie ehrenamtliche Hilfe beschreibt als solidarische(r) Ausdruck mitbürgerlicher Verantwortung für Hilfsbedürftige, Notleidende und Ratlose, für den Menschen schlechthin, als lebendige Anteilnahme und aktive Mitwirkung an der Lösung sozialer Probleme als demokratische Mobilisierung für soziale Gemeinschaftsaufgaben. |
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| − | Auch wem sich eine exakte inhaltliche Eingrenzung offenbar als sehr schwierig erweist, so scheinen demnach die drei Bestimmungskriterien | + | Auch wenn sich eine exakte inhaltliche Eingrenzung offenbar als sehr schwierig erweist, so scheinen demnach die drei Bestimmungskriterien |
| | *Unentgeltlichkeit | | *Unentgeltlichkeit |
| | *soziale Motivation | | *soziale Motivation |
| − | *Freiwilligkeit | + | *[[Freier Wille|Freiwilligkeit]] |
| | dem "Ehrenamt" inhärent zu sein. | | dem "Ehrenamt" inhärent zu sein. |
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| | ==Mindestanforderungen== | | ==Mindestanforderungen== |
| | [[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]] | | [[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]] |
| − | Bei der Bestellung nichtberuflich geführter Betreuungen, die immer noch rund 40 % aller neu angeordneten Beteuerbestellungen ausmachen, ist es schwer, Eignungskriterien allgemeiner Art festzulegen. Zu unterschiedlich ist die Bedarfslage der einzelnen Betreuten und der jeweilige Aufgabenkreis der Betreuung, zu unterschiedlich der eigene berufliche Hintergrund ehrenamtlicher Betreuer, seien sie im Familienkreis des Betreuten oder außerhalb dessen beheimatet. | + | Bei der Bestellung nichtberuflich geführter Betreuungen, die immer noch rund 40 % aller neu angeordneten [[Betreuerbestellung]]en ausmachen, ist es schwer, Eignungskriterien allgemeiner Art festzulegen. Zu unterschiedlich ist die Bedarfslage der einzelnen Betreuten und der jeweilige [[Aufgabenkreis]] der Betreuung, zu unterschiedlich der eigene berufliche Hintergrund ehrenamtlicher Betreuer, seien sie im Familienkreis des Betreuten oder außerhalb dessen beheimatet. |
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| | Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen: | | Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen: |
| | *Volljährigkeit; keine eigene Behinderung oder psychische Krankheit, die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt; | | *Volljährigkeit; keine eigene Behinderung oder psychische Krankheit, die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt; |
| − | *Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis); | + | *Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[Schuldnerverzeichnis]]); |
| | *Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären); | | *Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären); |
| − | *Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Amtssprache ist deutsch). | + | *Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ('''Amtssprache ist deutsch'''). |
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| − | Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sind seit 1.1.23 vor der Bestellung der Betreuungsbehörde vorzulegen (§ 21 BtOG). | + | Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem [[Schuldnerverzeichnis]] sind seit 1.1.23 vor der Bestellung der Betreuungsbehörde vorzulegen (§ 21 [[BtOG]]). |
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| | Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). | | Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). |
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| − | Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der Kontrollfunktion des Gerichtes bewusst und in der Lage sein, den Pflichten gegenüber dem Gericht ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. Siehe dazu auch unter [[Betreuervorschlag]]. | + | Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der Kontrollfunktion des Gerichtes bewusst und in der Lage sein, den Pflichten gegenüber dem Gericht ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.) nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem [[natürlicher Wille|Willen des Betreuten]], Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. Siehe dazu auch unter [[Betreuervorschlag]]. |
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| | Eine Arbeitsgruppe des [[BGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“ | | Eine Arbeitsgruppe des [[BGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“ |
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| | Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte. | | Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte. |
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| − | ==Übernahmepflicht== | + | ==[[Pflicht zur Betreuungsübernahme|Übernahmepflicht]]== |
| − | Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1819|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden. | + | Jede Bürgerin und jeder Bürger ist [[Pflicht zur Betreuungsübernahme|verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen]], wenn sie zur [[Persönliche Betreuung|persönlichen Betreuung]] der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1819|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden. |
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| − | ==Betreuerpflichten== | + | ==[[Betreuerpflichten]]== |
| − | Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen des vom Betreuungsgericht) festgelegten [[Aufgabenkreis]]es [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat-dej|§|1823|bgb}} BGB) und haben nach dem Wünschen des Betroffenen im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB zu handeln. | + | Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen des vom Betreuungsgericht festgelegten [[Aufgabenkreis]]es [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat-dej|§|1823|bgb}} BGB) und haben nach dem Wünschen des Betroffenen im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB zu handeln. |
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| | Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig. | | Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig. |
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| − | Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer gerichtliche[[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. BGB). | + | Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. BGB). |
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| − | Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]], [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Geschwister, Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1865|bgb}} BGB) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]]. | + | Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]], [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Geschwister, Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1865|bgb}} BGB) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]]). |
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| | Bei Pflichtverletzungen ist eine [[Betreuerhaftung|Haftung]] auch des ehrenamtlichen Betreuers gegeben. Haftungserleichterungen werden bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Siehe auch unten zu [[Haftpflichtversicherung]]en. | | Bei Pflichtverletzungen ist eine [[Betreuerhaftung|Haftung]] auch des ehrenamtlichen Betreuers gegeben. Haftungserleichterungen werden bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Siehe auch unten zu [[Haftpflichtversicherung]]en. |
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| | ==Beratung und Unterstützung== | | ==Beratung und Unterstützung== |
| | [[Bild:Ehrenamt.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Ehrenamt.jpg|200px|right]] |
| − | In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es ist ein wichtiges Ziel des [[Betreuungsgesetz]]es, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, [[Beratung]] und Hilfe vorhanden ist. Daher sollen auch zwischen Betreuern und Betreuungsvereinen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden (§ 22 BtOG). | + | In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es ist ein wichtiges Ziel des [[Betreuungsgesetz]]es, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, [[Beratung]] und Hilfe vorhanden ist. Daher sollen auch zwischen Betreuern und Betreuungsvereinen [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung|Kooperationsvereinbarungen]] geschlossen werden (§ 22 [[BtOG]]). |
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| | ===Beratungsanspruch gegenüber dem Betreuungsgericht=== | | ===Beratungsanspruch gegenüber dem Betreuungsgericht=== |
| | Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Betreuungsgericht]] (§ 1861 BGB) als auch bei der zuständigen Behörde (§ 5 BtOG). Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Gerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt. | | Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Betreuungsgericht]] (§ 1861 BGB) als auch bei der zuständigen Behörde (§ 5 BtOG). Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Gerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt. |
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| − | Das [[Betreuungsgericht]] hat nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB) eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Betreuungsgericht|Gerichtes]] vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen. | + | Das [[Betreuungsgericht]] hat nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Betreuungsgericht|Gerichtes]] vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen. |
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| | ===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde=== | | ===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde=== |
| | Dagegen ist die [[Betreuungsbehörde]], die i.d.R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde ({{Zitat-dej|§|5|btog}} [[Betreuungsorganisationsgesetz]]). | | Dagegen ist die [[Betreuungsbehörde]], die i.d.R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde ({{Zitat-dej|§|5|btog}} [[Betreuungsorganisationsgesetz]]). |
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| − | Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern, Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können. Auch Hinweise, die das öffentliche Recht betreffen ([[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]], [[wikipedia:de:Verwaltungsrecht|Verwaltungsrecht]]), werden oft von Betreuungsbehörden gegeben. Die [[Betreuungsbehörde]] hat den Betreuer auch bei der [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] des Betreuten zu einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] zu unterstützen (§ 326 FamFG). | + | Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern - auch von Kirchengemeinden, Sozialstationen - auch Diakoniestationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können. Auch Hinweise, die das öffentliche Recht betreffen ([[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]], [[wikipedia:de:Verwaltungsrecht|Verwaltungsrecht]]), werden oft von Betreuungsbehörden gegeben. Die [[Betreuungsbehörde]] hat den Betreuer auch bei der [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] des Betreuten zu einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] zu unterstützen (§ 326 FamFG). |
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| | ===Beratung, Einführung und Ausbildung durch Betreuungsvereine=== | | ===Beratung, Einführung und Ausbildung durch Betreuungsvereine=== |
| − | Gerade am Anfang seiner Tätigkeit ist es wichtig, dass der Betreuer in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die Betreuungsbehörde für ein ausreichendes [[Ausbildung|Einführungs- und Fortbildungsangebot]] zu sorgen hat (§ 6 BtOG), das meist von den Betreuungsvereinen durchgeführt wird. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen besprochen werden. | + | Gerade am Anfang seiner Tätigkeit ist es wichtig, dass der Betreuer in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die Betreuungsbehörde für ein ausreichendes [[Ausbildung|Einführungs- und Fortbildungsangebot]] zu sorgen hat (§ 6 BtOG), das meist von den Betreuungsvereinen durchgeführt wird. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen sowie der [[Datenschutz]] besprochen werden. |
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| − | Eine wichtige Rolle kommt nach dem [[Betreuungsgesetz]] den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern teilzunehmen {{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG. | + | Eine wichtige Rolle kommt nach dem [[Betreuungsgesetz]] den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem '''regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Rechtsbetreuenden''' teilzunehmen {{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG. |
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| | + | ===Anzeigepflicht beim BGB-Auftrag=== |
| | + | Wer in Deutschland zur unentgeltlichen Besorgung gewisser Geschäfte beauftragt wurde, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht ausführt (z.B. wegen Überforderung oder Krankheit), verpflichtet, die Nichtausführung dem Auftraggeber anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist in § 663 BGB allgemeingesetzlich geregelt. Nur wenn der [[Unterstützungspflicht|unterstützungspflichtige]] Auftraggeber von dieser Unterlassung im Einzelfall Kenntnis erlangt, kann ein anderer geeigneter Mensch, z.B. ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]], einmalig beauftragt oder für länger [[Betreuerbestellung|bestellt werden]]. Siehe auch bei [[Mitteilungspflicht]] |
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| | ==Anspruch auf Aufwendungsersatz== | | ==Anspruch auf Aufwendungsersatz== |
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| | Hierzu zählen insbesondere Kosten wie [[wikipedia:de:Postsendung|Briefporto]], Fotokopierkosten, Telefon- und Telefaxentgelte und [[wikipedia:de:Reisekosten|Fahrtkosten]] zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln. | | Hierzu zählen insbesondere Kosten wie [[wikipedia:de:Postsendung|Briefporto]], Fotokopierkosten, Telefon- und Telefaxentgelte und [[wikipedia:de:Reisekosten|Fahrtkosten]] zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln. |
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| − | Wegen der Einzelheiten (z. B. zum Kilometergeld, das in Höhe von 0,42 Euro gezahlt werden kann) sollte sich der Betreuer an den zuständigen [[Rechtspfleger]] beim [[Vormundschaftsgericht]] wenden. Auch [[Betreuungsverein]]e und Behörden geben dazu Auskunft, stellen oft auch Musterantragsformulare zur Verfügung. | + | Wegen der Einzelheiten (z. B. zum Kilometergeld, das in Höhe von 0,42 Euro gezahlt werden kann) sollte sich der Betreuer an den zuständigen [[Rechtspfleger]] beim [[Betreuungsgericht]] wenden. Auch [[Betreuungsverein]]e und Behörden geben dazu Auskunft, stellen oft auch Musterantragsformulare zur Verfügung. |
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| − | Die meisten Betreuer entscheiden sich für eine [[Aufwandspauschale|pauschale Aufwandsentschädigung]] von z.Zt. 425 Euro/Jahr (§ 1878 BGB). Für 2024/2025 wird die Summe um einen Inflationszuschlag von je 24 € erhöht. | + | Die meisten Betreuer entscheiden sich für eine [[Aufwandspauschale|pauschale Aufwandsentschädigung]] von 450 Euro/Jahr ab 2026 (§ 1878 BGB). |
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| | Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und dem Betreuer die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten übertragen ist. Solche Entnahmen sind in der [[Rechnungslegung]] entsprechend kenntlich zu machen. | | Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und dem Betreuer die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten übertragen ist. Solche Entnahmen sind in der [[Rechnungslegung]] entsprechend kenntlich zu machen. |
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| | ===Bei Mittellosigkeit Zahlung aus der Staatskasse=== | | ===Bei Mittellosigkeit Zahlung aus der Staatskasse=== |
| − | Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung ({{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des {{Zitat-dej|§|1879|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung des Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. Die Pauschale muss jeweils bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahrs für das vergangene Jahr beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch. | + | Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung ({{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des {{Zitat-dej|§|1879|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung des Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. Die Pauschale muss jeweils bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahrs für das vergangene Jahr beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch. |
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| − | Die Frage der [[Mittellosigkeit]] beurteilt sich dabei über {{Zitat-dej|§|1880|bgb}} BGB nach den differenzierenden Bestimmungen des [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]rechtes (SGB-XII). Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von im Regelfall mindestens 10.000 €. In Einzelfällen können sich die Freibeträge noch erhöhen. | + | Die Frage der [[Mittellosigkeit]] beurteilt sich dabei über {{Zitat-dej|§|1880|bgb}} BGB nach den differenzierenden Bestimmungen des [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]rechtes (SGB-XII). Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von im Regelfall mindestens 10.000 €. In Einzelfällen können sich die [[Freibetrag|Freibeträge]] noch erhöhen. |
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| − | Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u.a. ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse. | + | Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u.a. ein selbst genutztes angemessenes [[Grundstück|Hausgrundstück]], Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse. |
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| − | ===Aufwandspauschale === | + | ===[[Aufwandspauschale]] === |
| − | Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 425,00 Euro (zuzügl je 24 € Inflationsausgleich) zu beanspruchen ({{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit. | + | Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 450,00 Euro zu beanspruchen ({{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit. |
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| | Bis zu 3.000 Euro jährlich (6 Pauschalen) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG). | | Bis zu 3.000 Euro jährlich (6 Pauschalen) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG). |
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| | Siehe auch unter [[Ermessensvergütung]] sowie [[Aufwandspauschale]]. | | Siehe auch unter [[Ermessensvergütung]] sowie [[Aufwandspauschale]]. |
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| − | ==Haftpflichtversicherung== | + | ==[[Haftpflichtversicherung]]== |
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| − | Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 BGB kann das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. | + | Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej|§|1826|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] haben allerdings alle [[Bundesländer]] eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. |
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| − | Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat-dej|§|1835|bgb}} Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat-dej|§|1835a|bgb}} BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an. | + | Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat-dej|§|1877|bgb}} Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 450,00 Euro ({{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an. |
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| | ==Unfallversicherungsschutz== | | ==Unfallversicherungsschutz== |
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| | '''[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R''' | | '''[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R''' |
| | Zum [[Unfallversicherung]]sschutz eines ehrenamtlichen Betreuers während des Besuchs bei dem Betreuten. | | Zum [[Unfallversicherung]]sschutz eines ehrenamtlichen Betreuers während des Besuchs bei dem Betreuten. |
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| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Neu|Was ist neu?]] |
| | + | * [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]] |
| | + | * [[Unterstützungspflicht]]en, [[Bestellung mehrerer Betreuer]] |
| | + | * [[Anzeigepflicht]]en, [[Auskunftspflicht]], [[Schweigepflicht]] |
| | + | * [[Verpflichtungsgespräch]], [[Anfangsgespräch]], [[Erörterungsgespräch]] |
| | + | * [[Ermessensvergütung]] |
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| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984110/internetsevon-21 Böhm/Lerch/Röslmeier/Weiß: Betreuungsrecht], ISBN 3802984110 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984110/internetsevon-21 Böhm/Lerch/Röslmeier/Weiß: Betreuungsrecht], ISBN 3802984110 |
| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580631/internetsevon-21 Pardey: Betreuung (ARD-Ratgeber Recht), München 2002], ISBN 33423580631 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580631/internetsevon-21 Pardey: Betreuung (ARD-Ratgeber Recht), München 2002], ISBN 33423580631 |
| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/leitfaden-betreuungsrecht/ Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht]
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| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3589238860/internetsevon-21 Steffens: Pocket Recht - Betreuungsrecht von a-z], ISBN 3589238860 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3589238860/internetsevon-21 Steffens: Pocket Recht - Betreuungsrecht von a-z], ISBN 3589238860 |
| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21 Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z, 2. Aufl., München 2001], ISBN 3423056304 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21 Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z, 2. Aufl., München 2001], ISBN 3423056304 |
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| | ==Zeitschriftenbeiträge== | | ==Zeitschriftenbeiträge== |
| | [[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] | | [[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] |
| − | *[http://user.sw.eah-jena.de/adler/Publikationen/UngekuerztAdler-EhrenamtlicheimstahlhartenGehaeusedesBetreuungsrechts-16102014.pdf Adler: Ehrenamtliche im stahlharten Gehäuse des Betreuungsrechts, BlWohlfPfl 2014, 139 (PDF)] | + | *Adler: Ehrenamtliche im stahlharten Gehäuse des Betreuungsrechts, BlWohlfPfl 2014, 139 |
| | *Adler: Die ehrenamtliche Betreuung – eine Erfolgsgeschichte?; FPR 1/2012 | | *Adler: Die ehrenamtliche Betreuung – eine Erfolgsgeschichte?; FPR 1/2012 |
| | *Bienwald: Zur Frage der Beurteilungskriterien für die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer FamRZ 2004, 1776 | | *Bienwald: Zur Frage der Beurteilungskriterien für die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer FamRZ 2004, 1776 |
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| | *[https://betreuungsvereine-in-aktion.de/wp-content/uploads/2022-04-29-Vereinbarung-Betreuungsverein-EA-BAGFW.pdf Mustervereinbarung Ehrenamtler - Betreuungsverein (PDF)] | | *[https://betreuungsvereine-in-aktion.de/wp-content/uploads/2022-04-29-Vereinbarung-Betreuungsverein-EA-BAGFW.pdf Mustervereinbarung Ehrenamtler - Betreuungsverein (PDF)] |
| − | *[http://homepage.hamburg.de/hamburgerbetreuungsvereine/v6b.html Video zur ehrenamtlichen Betreuung (Hamburger BtV)] | + | *[https://justiz.thueringen.de/fileadmin/TMMJV/Service/publikationen/Arbeitshilfen_ehrenamtliche_Betreuer_2022.pdf Infobroschüre für ehrenamtl. Betreuer (Thüringen, PDF)] |
| | + | *[https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/ Wissensportal für ehrenamtliche Betreuer (BaWü)] |
| | *[[:Kategorie:Betreuerpflichten|Vertiefte Infos zu den Betreuerpflichten]] | | *[[:Kategorie:Betreuerpflichten|Vertiefte Infos zu den Betreuerpflichten]] |
| − | *[http://www.hamburg.de/contentblob/128456/data/wegweiser.pdf Wegweiser für ehrenamtliche Betreuer (Hamburg)]
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| | *[[Buchverzeichnis|Literaturübersicht für Betreuer]] | | *[[Buchverzeichnis|Literaturübersicht für Betreuer]] |
| | *[[Formulare|Formularsammlung für Betreuer]] | | *[[Formulare|Formularsammlung für Betreuer]] |
| − | *[[Genehmigungspflichten|Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen von a-z]] | + | *[[Genehmigungspflichten| Genehmigungen von a-z]] |
| | *[[Aufwandspauschale|Infos zur Aufwandspauschale für Betreuer, auch zur Steuerpflicht]] | | *[[Aufwandspauschale|Infos zur Aufwandspauschale für Betreuer, auch zur Steuerpflicht]] |
| − | | + | *[[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]] |
| − | *[[:Kategorie:Bundesländer|Adressen von Betreuungsbehörden, -vereinen und Gerichten (nach Bundesländern]] | + | *[[:Kategorie:Bundesländer|Adressen von Betreuungsbehörden, -vereinen und Gerichten nach Bundesländern]] |
| | *[[Broschüren|Infobroschürensammlung für ehrenamtliche Betreuer]] | | *[[Broschüren|Infobroschürensammlung für ehrenamtliche Betreuer]] |
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| | [[Kategorie:Betreuungspersonen]] | | [[Kategorie:Betreuungspersonen]] |
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