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==Angemessenheit==
 
==Angemessenheit==
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Als angemessen, zumutbar oder proportional gelten Grundrechtseingriffe nur dann, wenn der mit dem Eingriff verfolgte Zweck und die Beeinträchtigung durch ihn im Einzelfall in einem recht gewichteten und wohl abgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Für diese richterliche Abwägung von Grundrechten, die gegeneinanderstehen, gibt es keine rationalen und verbindlichen Maßstäbe in deutschen Gesetzen. Hierbei kommt es auf die gelernte freie richterliche Urteilskraft an (= berufliche Kompetenz). Die [[Rechtsprechung|Judikative in Deutschland]] ist dank des Verfassungsgrundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) in der Regel von Einmischungen der Exekutive (Verwaltung) frei.
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Als angemessen, zumutbar oder proportional gelten Grundrechtseingriffe nur dann, wenn der mit dem Eingriff verfolgte Zweck und die Beeinträchtigung durch ihn im Einzelfall in einem recht gewichteten und wohl abgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Für diese professionell richterliche Abwägung von Grundrechten, die gegeneinanderstehen, gibt es keine rationalen und verbindlichen Maßstäbe in deutschen Gesetzen. Hierbei kommt es auf die gelernte freie richterliche Urteilskraft an (= berufliche Kompetenz). Die [[Rechtsprechung|Judikative in Deutschland]] ist dank des Verfassungsgrundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) in der Regel von Einmischungen der Exekutive (Verwaltung) frei.
    
==Wie findet ein Richter den Gesetzeszweck?==
 
==Wie findet ein Richter den Gesetzeszweck?==
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Neuere deutsche Gesetze enthalten den Gesetzeszweck schon als einen Paragrafen: zum Beispiel das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als „Ziel des Gesetzes“ in § 1 AGG. Die aufgeklärte Methode der Gesetzesinterpretation oder Auslegung soll den maßgebenden Sinn eines Gesetzes im Namen der rechtswissenschaftlichen, nichtreligiösen Wahrheit und Gerechtigkeit ermitteln. Diese Sinnermittlung ist in manchen Fällen schwierig, da Gesetzestexte nicht jeden vorkommenden Praxisfall wortgetreu abbilden können. Ein guter Jurist und eine gute Juristin sollten zwar immer vom Wortlaut des Gesetzes (= grammatikalische Auslegung) ausgehen, dann aber auch Sprach- und Rechtstraditionen (= historische Auslegung), rechtssystematische Zusammenhänge (= systematische Auslegung) und den eigentlichen
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Neuere deutsche Gesetze enthalten den Gesetzeszweck schon als einen Paragrafen: zum Beispiel das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als „Ziel des Gesetzes“ in § 1 AGG. Die aufgeklärte Methode der Gesetzesinterpretation oder Auslegung soll den maßgebenden Sinn eines Gesetzes im Namen der rechtswissenschaftlichen, '''nichtreligiösen Wahrheit und Gerechtigkeit''' ermitteln. Diese Sinnermittlung ist in manchen Fällen schwierig, da Gesetzestexte nicht jeden vorkommenden Praxisfall wortgetreu abbilden können. Ein guter Jurist und eine gute Juristin sollten zwar immer vom Wortlaut des Gesetzes (= grammatikalische Auslegung) ausgehen, dann aber auch Sprach- und Rechtstraditionen (= historische Auslegung), rechtssystematische Zusammenhänge (= systematische Auslegung) und den eigentlichen
 
Gesetzeszweck (= teleologische Auslegung) bei ihrer Urteilsfindung mitbeachten.
 
Gesetzeszweck (= teleologische Auslegung) bei ihrer Urteilsfindung mitbeachten.
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Durch eine fallbezogene Auslegung von Gesetzen darf oder muss es auch in manchen Fällen zu richterlichen Ergänzungen kommen (= ergänzende Auslegung), wenn der Wortlaut eines Gesetzes wegen Lückenhaftigkeit einen Praxisfall nicht vorgesehen hatte. Solche Lücken können vom jeweiligen [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] auch bewusst freigelassen worden sein, damit die Gesetze für die Rechtspraxis textmäßig nicht zu komplex werden. In diese Lücke hat dann im Einzelfall das individuelle Richterrecht zu treten, das jedoch in der Europäischen Union ohne eigene moralische Wertung sachlich-professionell gefunden werden muss. Deshalb wird an die moderne (aufgeklärte) Richterausbildung global ein sehr hoher Anspruch gestellt: Ein guter Richter und eine gute Richterin dürfen Gesetzeslücken nur aus dem Geist des jeweils geltenden Rechts heraus ausfüllen. Sie ordnen sich berufsethisch [[Freier Wille|freiwillig]] dem geltenden Recht unter im Namen und dank ihrer richterlichen Unabhängigkeit. (Kirchen- und Rabbinatsrichter sind nicht unabhängig!) Dazu fragen sie sich professionell, wie ihr nationaler bzw. staatlicher Gesetzgeber das anstehende rechtliche Problem geregelt hätte, wenn er es schon vorausgesehen hätte.  
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Durch eine fallbezogene Auslegung von Gesetzen darf oder muss es auch in manchen Fällen zu richterlichen Ergänzungen kommen (= ergänzende Auslegung), wenn der Wortlaut eines Gesetzes wegen Lückenhaftigkeit einen Praxisfall nicht vorgesehen hatte. Solche Lücken können vom jeweiligen [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] auch bewusst freigelassen worden sein, damit die Gesetze für die Rechtspraxis textmäßig nicht zu komplex werden. In diese Lücke hat dann im Einzelfall das individuelle Richterrecht zu treten, das jedoch in der Europäischen Union '''ohne eigene moralische Wertung sachlich-professionell''' gefunden werden muss. Deshalb wird an die moderne (aufgeklärte) Richterausbildung global ein sehr hoher Anspruch gestellt: Ein guter Richter und eine gute Richterin dürfen Gesetzeslücken nur aus dem Geist des jeweils geltenden Rechts heraus ausfüllen. Sie ordnen sich berufsethisch [[Freier Wille|freiwillig]] dem geltenden Recht unter im Namen und dank ihrer richterlichen Unabhängigkeit. (Kirchen- und Rabbinatsrichter sowie Parteigerichte sind nicht unabhängig!) Dazu fragen sie sich professionell, wie ihr nationaler bzw. staatlicher Gesetzgeber das anstehende rechtliche Problem geregelt hätte, wenn er es schon vorausgesehen hätte.  
    
Das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes von Deutschland ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität [[Diskriminierungsverbot|zu verhindern]] oder zu [[Unterstützungspflicht|beseitigen]].
 
Das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes von Deutschland ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität [[Diskriminierungsverbot|zu verhindern]] oder zu [[Unterstützungspflicht|beseitigen]].
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==Europäisches Verhältnismäßigkeitsprinzip==
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Gemäß Art. 5 Abs. 4 EUV gehen die Maßnahmen der EU nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Die Organe der Europäischen Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Protokoll über die Anwendung der [[Subsidiaritätsprinzip|Grundsätze der Subsidiarität]] und der Verhältnismäßigkeit (SubsProt) an.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Grundrechte]]
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* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Mitwirkungspflicht]], [[Gemeinwohlorientierung]]
 
* [[Grundstück]]
 
* [[Grundstück]]
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* [[Diskriminierungsverbot]]
   
* [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Prozesspfleger]], [[Prozessführung]]
 
* [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Prozesspfleger]], [[Prozessführung]]
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* [[Anhörung]]
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* [[Polizeirecht]], [[ordre public]], [[Forensik]]
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* [[Unterstützungspflicht]], [[Verfahrenspfleger]]
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* [[Anhörung]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Vorführung]]
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* [[Beaufsichtigung]]
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* [[Unterstützungspflicht]], [[Verfahrenspfleger]], [[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]]
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* [[Beaufsichtigung]], [[Datenschutz]], [[IT-Sicherheit]]
 
* [[Kontrollbetreuer]]
 
* [[Kontrollbetreuer]]
 
* [[Vollmachtswiderruf]]
 
* [[Vollmachtswiderruf]]
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