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==Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen==
 
==Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen==
 
===Allgemeines===
 
===Allgemeines===
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Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit [[Intellektuelle Beeinträchtigung|Beeinträchtigungen]], die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen.
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Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit [[Intellektuelle Beeinträchtigung|Beeinträchtigungen]], die eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bedürfen) international anerkennen.
    
Das Erwachsenenschutzübereinkommen trat am 01.01.2009 in kraft. Ziele des ErwSÜ sind unter anderem, jenen Staat zu bestimmen, der für die Maßnahmen zum Schutz des betreffenden Erwachsenen zuständig ist, sowie die Sicherstellung der [[Diskriminierungsverbot|Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierungen]] in allen Vertragsstaaten. Auch ist es von Bedeutung, dass zwischen den Behörden der Vertragsstaaten '''Maßnahmen zur notwendigen Zusammenarbeit''' eingeleitet werden, um die Ziele des ErwSÜ umsetzen zu können.
 
Das Erwachsenenschutzübereinkommen trat am 01.01.2009 in kraft. Ziele des ErwSÜ sind unter anderem, jenen Staat zu bestimmen, der für die Maßnahmen zum Schutz des betreffenden Erwachsenen zuständig ist, sowie die Sicherstellung der [[Diskriminierungsverbot|Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierungen]] in allen Vertragsstaaten. Auch ist es von Bedeutung, dass zwischen den Behörden der Vertragsstaaten '''Maßnahmen zur notwendigen Zusammenarbeit''' eingeleitet werden, um die Ziele des ErwSÜ umsetzen zu können.
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Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314).  
 
Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314).  
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Zum 1.7.2023 gilt das Abkommen außerdem für folgende Staaten (im Bild dunkelblau):
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Zum 1.9.2024 gilt das Abkommen außerdem für folgende Staaten (im Bild dunkelblau):
 
*Belgien
 
*Belgien
 
*Estland
 
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*Frankreich
 
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*Griechenland
 
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*Lettland
 
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*Malta
 
*Malta
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*Zypern
 
*Zypern
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Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Irland, Italien,  Luxemburg, Niederlande, Polen (im Bild hellblau). Für Irland tritt das Übereinkommen am 1.9.2024 in Kraft.
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Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Italien,  Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien (im Bild hellblau).
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Die EU-Kommission plant überdies eine Ausweitung auf alle EU-Staaten.
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Die EU-Kommission plant überdies eine Ausweitung auf alle EU-Staaten und die Einführung eines Europäischen [[Schwerbehindertenausweis]]es.
    
<img alt="Konventionsstaaten" src="https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fc/Hague_Protection_of_Adults_Convention.svg" width="600">
 
<img alt="Konventionsstaaten" src="https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fc/Hague_Protection_of_Adults_Convention.svg" width="600">
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===Gerichtliche Zuständigkeit===
 
===Gerichtliche Zuständigkeit===
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Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Baden-Württemberg, das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – [[Betreuungsgericht]] Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:
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Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in [[Baden-Württemberg]], das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – [[Betreuungsgericht]] Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:
 
*Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,
 
*Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,
 
*Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25 des Übereinkommens, und
 
*Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25 des Übereinkommens, und
 
*das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Übereinkommens mit dem Ziel der Unterbringung eines bisher in einem anderen Staat lebenden Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort in Deutschland, an dem Schutz gewährt werden kann, durch ein Gericht oder eine Behörde eines anderen Vertragsstaats.
 
*das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Übereinkommens mit dem Ziel der Unterbringung eines bisher in einem anderen Staat lebenden Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort in Deutschland, an dem Schutz gewährt werden kann, durch ein Gericht oder eine Behörde eines anderen Vertragsstaats.
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Örtlich zuständig für diese Verfahren ist jeweils das deutsche Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht oder ist er nicht feststellbar, so ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Dies wäre z. B. bei einer nur vorübergehenden Anwesenheit der betreffenden Person in Deutschland der tatsächliche Aufenthaltsort. Geht es nicht um Schutz der Person, sondern des Vermögens, so bestünde eine Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich dieses Vermögen in Deutschland befindet. Ergibt sich nach diesen Grundsätzen keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Betreuungsgerichts, so ist das Betreuungsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Soll eine Person erst künftig in Deutschland untergebracht werden, kommt es für die Zuständigkeit auf den Ort der beabsichtigten Unterbringung an.
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Örtlich zuständig für diese Verfahren ist jeweils das deutsche Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der betroffene [[Ausländer]] bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht oder ist er nicht feststellbar, so ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Dies wäre z. B. bei einer nur vorübergehenden Anwesenheit der betreffenden Person in Deutschland der tatsächliche Aufenthaltsort. Geht es nicht um Schutz der Person, sondern des Vermögens, so bestünde eine Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich dieses Vermögen in Deutschland befindet. Ergibt sich nach diesen Grundsätzen keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Betreuungsgerichts, so ist das Betreuungsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Soll eine Person erst künftig in Deutschland untergebracht werden, kommt es für die Zuständigkeit auf den Ort der beabsichtigten Unterbringung an.
    
===Rechtsprechung===
 
===Rechtsprechung===
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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte für Maßnahmen aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenständig besorgen kann, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nicht mehr gegeben. Da die Betroffene nunmehr seit weit mehr als drei Jahren ständig in Österreich wohnt und dort in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnortes ihrer Tochter lebt, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Für seinen Anwendungsbereich bestimmt das Haager Übereinkommen in Art. 5 Abs. 1 ESÜ, dass die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates für Maßnahmen zum Schutz einer Person international zuständig sind, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 5 Abs. 2 ESÜ). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären
 
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte für Maßnahmen aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenständig besorgen kann, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nicht mehr gegeben. Da die Betroffene nunmehr seit weit mehr als drei Jahren ständig in Österreich wohnt und dort in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnortes ihrer Tochter lebt, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Für seinen Anwendungsbereich bestimmt das Haager Übereinkommen in Art. 5 Abs. 1 ESÜ, dass die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates für Maßnahmen zum Schutz einer Person international zuständig sind, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 5 Abs. 2 ESÜ). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären
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=="Stadt der Barmherzigkeit“==
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Ab 1872 und bis zu seinem Tod im Jahr 1910 baute Friedrich Christian Carl von Bodelschwingh bei Bielefeld eine Stadt für alte und/oder psychisch kranke Menschen, für Obdachlose und gefährdete Jugendliche. Auch die notwendigen Ausbildungsstätten für soziale Pflegeberufe waren Teil dieser ersten Stadt „Bethel“. In diese Aufbauzeit des deutschen Kaiserreiches fiel auch das internationale Abkommen über die [[Entmündigung]] vom 17.07.1905.
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===Kirchengeschichte===
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Im Jahr 1933 wurde der Sohn Friedrich von Bodelschwingh (1877 – 1946) als nachfolgender Leiter der Betheler Anstalten zum ersten deutsch-evangelischen Reichsbischof ernannt, nachdem am 14.07.1933 als Gegengewicht zur Römisch-katholischen Kirche in Deutschland eine Verfassung der juristischen Person „Deutsche Evangelische Kirche“ (DEK) staatlich anerkannt worden war. Friedrich von Bodelschwingh wurde jedoch von den Deutschen Christen (DC) angefeindet und trat bald zurück.
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Der vom deutschen Volk demokratisch gewählte NSDAP-Führer und neue Reichskanzler Adolf Hitler bestimmte dann den Königsberger Pfarrer Ludwig Müller zu dessen Nachfolger, weil dieser Theologe sich gegenüber dem NS-Regime treu und folgsam zu erkennen gab. Jedoch entwickelten sich zwischen dem Reichsbischof und den süddeutschen Landeskirchen harte Konflikte, so dass Adolf Hitler im Oktober 1934 diesem Kirchenstreit ein Ende setzte. Die seit 1919 verfassungsgemäß selbstverwalteten evangelischen Landeskirchen von Württemberg und [[Bayern]] hatten ihre Zwangseingliederung in die neue Reichskirche DEK abgewendet. Die evangelische Pfarrerschaft Deutschlands blieb bis zum Untergang des NS-Regimes in eine deutschnationale und eine „Bekenntnisfront“ gespalten. Manche Geistlichen bezahlten ihr aufrechtes christliches Bekenntnis während der NS-Diktatur mit ihrem Leben.
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Der Rat der vorläufigen EKD verfasste für den 18./19. Oktober 1945 als „Beichte“ oder „Sündenbekenntnis“ in der Markuskirche die „Stuttgarter Schulderklärung“ als wichtiges Glaubenszeugnis aus dem 20. Jahrhundert. Vor allem die Kirchen im Ausland haben dieses veröffentlichte Papier positiv aufgenommen. Es ermöglichte die christliche Ökumene zusammen mit den Evangelischen Kirchen aus Deutschland (EKD). Der internationale Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK) wurde 1948 in Amsterdam gegründet. Im Jahr 2022 fand die Vollversammlung des ÖRK erstmals in Deutschland in Karlsruhe statt. Aus mehr als 100 Staaten der Erde kamen anglikanische, orthodoxe und protestantische Delegierte der Mitgliedskirchen des ÖRK für eine Woche zum christlichen Austausch zusammen.
    
==historische Haager Abkommen==
 
==historische Haager Abkommen==
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Nach den menschenrechtlichen Katastrophen der beiden Weltkriege wurde Den Haag in den Niederlanden der Sitz des Internationalen Gerichtshofs. Sein Statut wurde am 26. Juni 1945 kurz nach Kriegsende von den Vereinten Nationen (UN) erlassen. Die beiden ersten internationalen Gerichtssprachen waren Englisch und Französisch. Leider funktionieren völkerrechtliche Schiedsverfahren bis heute nicht zuverlässig.
 
Nach den menschenrechtlichen Katastrophen der beiden Weltkriege wurde Den Haag in den Niederlanden der Sitz des Internationalen Gerichtshofs. Sein Statut wurde am 26. Juni 1945 kurz nach Kriegsende von den Vereinten Nationen (UN) erlassen. Die beiden ersten internationalen Gerichtssprachen waren Englisch und Französisch. Leider funktionieren völkerrechtliche Schiedsverfahren bis heute nicht zuverlässig.
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==Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH)==
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Nachdem die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sich im Jahr 1996 auf ein gemeinsames '''Kinderschutzabkommen''' geeinigt hatte, arbeitete diese juristische Fachkonferenz weiter für ein [[neu]]es gemeinsames Vormundschaftsrecht für Erwachsene mit [[intellektuelle Beeinträchtigung|intellektuellen Beeinträchtigungen]]. Diese neue Haager Übereinkunft löste schließlich das fast hundert Jahre alte internationale Abkommen über die [[Entmündigung]] vollständig ab. Dieses frühere Recht hatte Menschen mit geistiger Behinderung noch dauerhaft entmündigt und somit zu Rechts- bzw. Fürsorgeobjekten gemacht, was der völkerrechtlichen "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" aus dem Jahr 1948 widersprach. Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen daher den deutschen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die [[Wohnungsangelegenheiten|Bewohnerinnen und Bewohner]] des ganzen deutschen Bundesgebietes.
    
==Dokumente==
 
==Dokumente==
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/erws_ag/ Ausführungsgesetz]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/erws_ag/ Ausführungsgesetz]
 
*[http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=71 Aktueller Status des Übereinkommens; englisch]
 
*[http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=71 Aktueller Status des Übereinkommens; englisch]
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*[https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/ErwSUE/ErwSUE_node.html;jsessionid=80CA4A0A0B10D26D8B904A0DBD19C77A.1_cid377 Für Deutschland zuständige Behörde]
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*[https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html  für Deutschland zuständige Behörde]
 
*[https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/ErwSUE/Betreuungsgerichte.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Für Deutschland zuständige Gerichte (PDF)]
 
*[https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/ErwSUE/Betreuungsgerichte.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Für Deutschland zuständige Gerichte (PDF)]
 
*[https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/authorities1/?cid=71 Zuständige Behörden aller Vertragsstaaten]
 
*[https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/authorities1/?cid=71 Zuständige Behörden aller Vertragsstaaten]
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Behindertenkonvention]] der Vereinten Nationen, [[Ausländer]], [[Grundrechte]], [[Subsidiaritätsprinzip]], [[Schwerbehindertenausweis]], [[Betreuungsverein]], [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Neu|Was ist neu?]]
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* ehemaliges [[Vormundschaftsgericht]], [[Forensik]]
−
* [[E-Rezept]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]
+
* [[Behindertenkonvention]] der Vereinten Nationen, [[Ausländer]], [[Grundrechte]], [[ordre public]], [[Subsidiaritätsprinzip]], [[Schwerbehindertenausweis]], [[Betreuungsverein]], [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Neu|Was ist neu?]] [[Assistenzleistungen]], [[Notfalldaten]], [[Vulnerabilität]], [[Eingliederungshilfe]]
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* [[E-Rezept]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Gesetzgebung]], [[Föderalismus]], [[Interoperabilität]], [[Gemeinwohlorientierung]]
 +
* [[Betreuungsverfahren]], [[Prozessführung]] in Deutschland, [[Zug-um-Zug-Leistung]]
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* [[Meldepflicht]]; [[Schweigepflicht]] in Deutschland
 +
* [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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*[http://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Betreuung_(rechtliche_Fürsorge_für_Erwachsene) Röthel: Zum Erwachsenenschutz im internationalen Privatrecht]
 
*[http://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Betreuung_(rechtliche_Fürsorge_für_Erwachsene) Röthel: Zum Erwachsenenschutz im internationalen Privatrecht]
 
*[[wikipedia:de: Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen|Wikipedia-Artikel zum Abkommen]]
 
*[[wikipedia:de: Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen|Wikipedia-Artikel zum Abkommen]]
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*[https://www.hcch.net Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht]
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*[https://www.oikoumene.org/de Internetseite des Ökumenischen Rats der Kirchen]
 
*[[Verbraucherstreitbeilegung]]
 
*[[Verbraucherstreitbeilegung]]
 
*[[Registrierung]]
 
*[[Registrierung]]
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