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| | ===Kosten des Heimaufenthaltes=== | | ===Kosten des Heimaufenthaltes=== |
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| − | Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. möglichst vor der Unterschrift unter dem Heimvertrag einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. "Bindungswirkung" nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen. | + | Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom [[Sozialhilfe|Sozialamt]] getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. möglichst vor der Unterschrift unter dem [[Heimvertrag]] einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. |
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| | + | An die Angaben im [[MDK-Gutachten]] ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. "Bindungswirkung" nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen. |
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| | Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. | | Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. |
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| | ==Die Kündigung und Auflösung der Wohnung== | | ==Die Kündigung und Auflösung der Wohnung== |
| | [[Bild:Entruempelung.jpg|right]] | | [[Bild:Entruempelung.jpg|right]] |
| − | Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Mietvertrag für die Wohnung schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung, wie auch die Auflösung der Wohnung, bedarf der Genehmgung durch das Betreuungsgericht nach {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB. Diese muss VOR dem Ausspruch der Kündigung erteilt sein ({{Zitat de §|1831|bgb}} BGB). Das Betreuungsgericht hat den Betreuten gem. § 299 FamFG [[Anhörung|anzuhören]]. Zuständig bei Gericht ist der [[Rechtspfleger]] | + | Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Mietvertrag für die Wohnung schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung, wie auch die Auflösung der Wohnung, bedarf der [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das [[Betreuungsgericht]] nach {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB. Diese muss VOR dem Ausspruch der Kündigung erteilt sein ({{Zitat de §|1858|bgb}} BGB). Das Betreuungsgericht hat den Betreuten gem. § 299 FamFG [[Anhörung|anzuhören]]. Zuständig bei Gericht ist der [[Rechtspfleger]] |
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| | Die Kündigung erfordert die Schriftform (§ 568 i.V.m. § 126 BGB). D.h., die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift enthalten (ein Fax reicht nicht aus). Aus Gründen der Beweissicherung sollte sie via Einschreiben erfolgen. | | Die Kündigung erfordert die Schriftform (§ 568 i.V.m. § 126 BGB). D.h., die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift enthalten (ein Fax reicht nicht aus). Aus Gründen der Beweissicherung sollte sie via Einschreiben erfolgen. |
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| − | Der Vermieter kann die Kündigung zurückweisen, wenn ihr nicht die gerichtliche Genehmigung beiliegt - und zwar ebenfalls "in schriftlicher Form" (§ 1831 S. 2 BGB), d.h. in Form einer Ausfertigung des Beschlusses. Eine Kopie genügt auch hier nicht. Weist der Vermieter die Kündigung nicht unverzüglich deswegen zurück, genügt es allerdings, wenn die Genehmigung dem Betreuer vorliegt. | + | Der Vermieter kann die Kündigung zurückweisen, wenn ihr nicht die gerichtliche Genehmigung beiliegt - und zwar ebenfalls "in schriftlicher Form" (§ 1856 BGB), d.h. in Form einer Ausfertigung des Beschlusses. Eine Kopie genügt auch hier nicht. Weist der Vermieter die Kündigung nicht unverzüglich deswegen zurück, genügt es allerdings, wenn die Genehmigung dem Betreuer vorliegt. |
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| − | Ggf. ist es statt einer Kündigung auch möglich, mit dem Vermieter einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 573c BGB) nicht eingehalten werden muss. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden (§ 1829 BGB). Auch hier ist es für den Betreuer risikoloser, die Genehmigung (§ 1907 Abs. 2 BGB) vorab einzuholen. | + | Ggf. ist es statt einer Kündigung auch möglich, mit dem Vermieter einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 573c BGB) nicht eingehalten werden muss. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden (§ 1856 BGB). Auch hier ist es für den Betreuer risikoloser, die Genehmigung (§ 1833 Abs. 2 BGB) vorab einzuholen. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | '''AG Saarbrücken Urt v 12.12.2013 – 121 C 194/13 (09)''', BtPrax 2014, 92 = JurionRS 2013, 55235 | | '''AG Saarbrücken Urt v 12.12.2013 – 121 C 194/13 (09)''', BtPrax 2014, 92 = JurionRS 2013, 55235 |
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| − | Der Betreuer kann nach § 1833 BGB schon im Grundsatz nur haften, soweit ihm eine bestimmte Pflicht oblag: Denn ohne Pflicht kann es auch keine Pflichtverletzung geben. Die Bestellung durch das Betreuungsgerichts ist konstitutiv für die Entstehung der Pflicht. Der Pflichtenkreis des Betreuers reicht folglich nur soweit, wie seine Bestellung durch das Betreuungsgericht. Wie sich aus § 289, 290 FamFG ergibt, wird ein Betreuer nicht allgemein, sondern für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt (§ 1901 IV BGB). Die Pflicht zur Räumung eines von dem Betreuten selbst bewohnten Zimmers in einem Altenwohnheim fällt nicht unter die Vermögenssorge. Mangels betreuungsgerichtlicher Bestellung für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung hatte der Beklagte folglich schon nicht die Pflicht, eine Wohnungsauflösung herbei zuführen. | + | Der Betreuer kann nach § 1826 BGB schon im Grundsatz nur haften, soweit ihm eine bestimmte Pflicht oblag: Denn ohne Pflicht kann es auch keine Pflichtverletzung geben. Die Bestellung durch das Betreuungsgerichts ist konstitutiv für die Entstehung der Pflicht. Der Pflichtenkreis des Betreuers reicht folglich nur soweit, wie seine Bestellung durch das Betreuungsgericht. Wie sich aus § 289, 290 FamFG ergibt, wird ein Betreuer nicht allgemein, sondern für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt (§ 1815 BGB). Die Pflicht zur Räumung eines von dem Betreuten selbst bewohnten Zimmers in einem Altenwohnheim fällt nicht unter die Vermögenssorge. Mangels betreuungsgerichtlicher Bestellung für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung hatte der Beklagte folglich schon nicht die Pflicht, eine Wohnungsauflösung herbei zuführen. |
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| | '''LG München I, Urteil vom 30. Juli 2020 – 31 S 17737/19''' | | '''LG München I, Urteil vom 30. Juli 2020 – 31 S 17737/19''' |
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| − | Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreu- ungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten. | + | Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreu- ungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten. |
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| | '''LG Berlin, Beschluss vom 08.02.2022, 67 S 298/21''' | | '''LG Berlin, Beschluss vom 08.02.2022, 67 S 298/21''' |
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| − | Für den Mieter nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen mindern das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand einer ordentlichen Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich (hier: Zurechnung des Verhaltens einer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten"). | + | Für den Mieter nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen mindern das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand einer ordentlichen Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich (hier: Zurechnung des Verhaltens einer Betreuerin mit dem Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten"). |
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| | '''BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97'''; EzFamR BGB § 1907 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150 = = JurionRS 1997, 22945: | | '''BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97'''; EzFamR BGB § 1907 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150 = = JurionRS 1997, 22945: |
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| − | # Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1907 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1907 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor. | + | # Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor. |
| | # Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muß die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. | | # Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muß die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. |
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| | ==Verwertung von Gegenständen== | | ==Verwertung von Gegenständen== |
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| − | Sind in der Wohnung Gegenstände, die offenbar werthaltig sind (Antiquitäten usw.), ist ggf. in Absprache mit dem [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes eine Wertschätzung zu veranlassen, über vereidigte Auktionatoren oder Firmen, die Versteigerungen vornehmen. Sofern die Gegenstände zur weiteren Finanzierung des Heimaufenthaltes nicht benötigt werden, ist stattdessen an eine geordnete Einlagerung bei einem Umzugsunternehmen zu denken. Auf jeden Fall sind von Wertgegenständen Listen zu erstellen, es empfiehlt sich auch eine Fotodokumentation. Wichtig: Familienerbstücke müssen ggf. nicht zu Geld gemacht werden, bevor Sozialhilfe beantragt wird. {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII enthält Regelungen, wonach bestimmte Gegenstände als [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] gelten. | + | Sind in der Wohnung Gegenstände, die offenbar werthaltig sind (Antiquitäten usw.), ist ggf. in Absprache mit dem [[Rechtspfleger]] des [[Betreuungsgericht]]es eine Wertschätzung zu veranlassen, über vereidigte Auktionatoren oder Firmen, die Versteigerungen vornehmen. Sofern die Gegenstände zur weiteren Finanzierung des Heimaufenthaltes nicht benötigt werden, ist stattdessen an eine geordnete Einlagerung bei einem Umzugsunternehmen zu denken. Auf jeden Fall sind von Wertgegenständen Listen zu erstellen, es empfiehlt sich auch eine Fotodokumentation. Wichtig: Familienerbstücke müssen ggf. nicht zu Geld gemacht werden, bevor [[Sozialhilfe]] beantragt wird. {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII enthält Regelungen, wonach bestimmte Gegenstände als [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] gelten. |
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| | ==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen== | | ==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen== |
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| | Anläßlich einer Wohnungsauflösung, die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um [[Schenkung]]en aus dem Hausrat angegangen. Es gilt hier das allgemeine [[Schenkung]]sverbot. Zur Vermeidung kann der Betreuer Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, leihweise an Angehörige (gegen Quittung) überlassen. Diese Leihe ist keine Schenkung und unterliegt nicht dem Schenkungsverbot. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. | | Anläßlich einer Wohnungsauflösung, die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um [[Schenkung]]en aus dem Hausrat angegangen. Es gilt hier das allgemeine [[Schenkung]]sverbot. Zur Vermeidung kann der Betreuer Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, leihweise an Angehörige (gegen Quittung) überlassen. Diese Leihe ist keine Schenkung und unterliegt nicht dem Schenkungsverbot. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. |
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| − | Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderer Einrichtung (ohne wesentlichen Verkaufswert) an gemeinnützige Organisationen stellt zwar eine [[Schenkung]] dar, diese wird aber als Sittlichkeitsschenkung nicht unter das Schenkungsverbot des § 1804 BGB fallen. | + | Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderer Einrichtung (ohne wesentlichen Verkaufswert) an [[Gemeinwohlorientierung|gemeinnützige Organisationen]] stellt zwar eine [[Schenkung]] dar, diese wird aber als Sittlichkeitsschenkung nicht unter das Schenkungsverbot des § 1804 BGB fallen. |
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| | ==Entsorgung von Sperrmüll== | | ==Entsorgung von Sperrmüll== |
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| | ===Umzugs- und Renovierungskosten=== | | ===Umzugs- und Renovierungskosten=== |
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| − | [http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86273 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil L 13 SO 26/07 ER vom 16.07.2007 zur Übernahme der Umzugs- und Renovierungskosten beim Umzug einer Betreuten in das Altenheim]
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| | '''BSG, Urteil vom 06.06.2011, - B 14 AS 66/11 R''': | | '''BSG, Urteil vom 06.06.2011, - B 14 AS 66/11 R''': |
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| | Rechtsgrundlage für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis (dazu BSG Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 10) und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung (dazu BSG Urteil vom 16. 12. 2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16) nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft (vgl bereits BVerwGE 90, 160). | | Rechtsgrundlage für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis (dazu BSG Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 10) und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung (dazu BSG Urteil vom 16. 12. 2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16) nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft (vgl bereits BVerwGE 90, 160). |
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| − | ==Schlusstätigkeiten== | + | ==[[Schlusstätigkeiten]]== |
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| | Hiernach kann mit dem Vermieter ein Termin zur Wohnungsabnahme, Schlüsselübergabe und Kautionserstattung vereinbart werden. Fragen Sie an, ob die Wohnung zuvor renoviert werden muss. Eine generelle Renovierungsverpflichtung ist lt. BGH nicht statthaft: eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. | | Hiernach kann mit dem Vermieter ein Termin zur Wohnungsabnahme, Schlüsselübergabe und Kautionserstattung vereinbart werden. Fragen Sie an, ob die Wohnung zuvor renoviert werden muss. Eine generelle Renovierungsverpflichtung ist lt. BGH nicht statthaft: eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. |
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| | Zuletzt verbleiben die Abmeldung von Strom und ggf. Gas (in beiden Fällen Zählerstand notieren) bei den Stadtwerken oder dem sonstigen Energieversorger und Telefon sowie die Ummeldung bei der [http://www.gez.de GEZ]. | | Zuletzt verbleiben die Abmeldung von Strom und ggf. Gas (in beiden Fällen Zählerstand notieren) bei den Stadtwerken oder dem sonstigen Energieversorger und Telefon sowie die Ummeldung bei der [http://www.gez.de GEZ]. |
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| − | Sinnvoll ist des weiteren die Erteilung eines Nachsendeauftrages zur Umleitung der Post an die neue Anschrift des Betreuten. Die Kosten eines solchen Nachsendeantrags trägt der Betreute (anders ein Nachsendeantrag an die Adresse des Betreuers, diese stellt eine Aufwendung nach § 1835 BGB dar, die beim [[Berufsbetreuer]] in der [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]] enthalten ist und beim [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] in der [[Aufwandspauschale]] nach § 1835a BGB. | + | Sinnvoll ist des weiteren die Erteilung eines Nachsendeauftrages zur Umleitung der Post an die neue Anschrift des Betreuten. Die Kosten eines solchen Nachsendeantrags trägt der Betreute (anders ein Nachsendeantrag an die Adresse des Betreuers, diese stellt eine Aufwendung nach § 1877 BGB dar, die beim [[Berufsbetreuer]] in der [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]] enthalten ist und beim [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] in der [[Aufwandspauschale]] nach § 1878 BGB. |
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| | ==Beratung und Hilfestellung== | | ==Beratung und Hilfestellung== |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | [[Wohnungsangelegenheiten|Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten]], [[Altenheim]] | + | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten|Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten]], [[Betreutes Wohnen]], [[Altenheim]], [[MDK-Gutachten]] |
| | + | * [[Vulnerabilität]], [[Unterstützungspflicht]], [[Gemeinwohlorientierung]] |
| | + | * [[Rechtspfleger]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| − | ===Bücher===
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| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten]
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| | ===Zeitschriftenbeiträge=== | | ===Zeitschriftenbeiträge=== |
| | *[http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_1_142.pdf Beyer: Die Beendigung des Mietverhältnisses, ZJS-online (PDF)] | | *[http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_1_142.pdf Beyer: Die Beendigung des Mietverhältnisses, ZJS-online (PDF)] |
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| | [[Bild:Klarsicht.gif|right]] | | [[Bild:Klarsicht.gif|right]] |
| | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/4 Checkliste Heimplatzsuche] | | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/4 Checkliste Heimplatzsuche] |
| − | *[http://www.janus-online.de/sorgen/check-alten.htm Weitere Checkliste Altenheimsuche]
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| | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/10 Antrag auf Heimkostenübernahme] | | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/10 Antrag auf Heimkostenübernahme] |
| − | *[http://www.rechtlichebetreuung.de/25-sozialhilfeantrag.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner]
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| − | *[http://www.rechtlichebetreuung.de/29-antrag-pflegewohngeld.pdf Antrag auf Pflegewohngeld]
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| | *[http://www.projekt-geben.de/downloads/Wohnungskuendigungsantrag.pdf Weiterer Antrag Genehmigung Wohnungskündigung (PDF)] | | *[http://www.projekt-geben.de/downloads/Wohnungskuendigungsantrag.pdf Weiterer Antrag Genehmigung Wohnungskündigung (PDF)] |
| − | *[http://www.ummelden.de/ratgeber/word/mietaufhebungsvertrag.doc Mietaufhebungsvertrag (Word)]
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| − | *[http://www.ummelden.de/ratgeber/word/kuendigung.doc Mietvertragskündigung durch den Betreuten selbst (Word)]
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| | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/5 Weitere Checkliste Wohnungskündigung] | | *[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/5 Weitere Checkliste Wohnungskündigung] |
| | *[http://www.ummelden.de/ratgeber/checklisten0.html#Anchor-44867 Umfassende Checklisten und Vordrucke zum Umzug und zur Wohnungsauflösung] | | *[http://www.ummelden.de/ratgeber/checklisten0.html#Anchor-44867 Umfassende Checklisten und Vordrucke zum Umzug und zur Wohnungsauflösung] |
| | *[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)] | | *[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)] |
| − | *[http://www.deutschepost.de/dpag?tab=1&skin=hi&check=yes&lang=de_DE&xmlFile=link1015246_50654 Postnachsendeantrag stellen]
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| − | *[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?form_id=3176 GEZ abmelden (PDF)]
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| − | *[http://www.surf-plus-call.de/telekom-kuendigen.html Telekom - Telefonanschluss kündigen]
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| | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] | | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] |