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Auch hier kann ein Betreuer gefragt sein, wenn er feststellt, daß die Abstammung eines Kindes der betreuten Person zweifelhaft ist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald der Klageberechtigte Kenntnis davon erhält, daß die Vaterschaft u.U. unrichtig ist. Dies bedeutet: ist die betreute Person geschäftsfähig (liegt also der gesetzgeberische Normalfall vor), beginnt die Frist zu laufen, wenn die betreute Person selbst die Kenntnis erlangt. Nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung des Betreuers. Gleiches gilt, wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] für diese Frage (oder für alle Angelegenheiten) besteht.
 
Auch hier kann ein Betreuer gefragt sein, wenn er feststellt, daß die Abstammung eines Kindes der betreuten Person zweifelhaft ist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald der Klageberechtigte Kenntnis davon erhält, daß die Vaterschaft u.U. unrichtig ist. Dies bedeutet: ist die betreute Person geschäftsfähig (liegt also der gesetzgeberische Normalfall vor), beginnt die Frist zu laufen, wenn die betreute Person selbst die Kenntnis erlangt. Nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung des Betreuers. Gleiches gilt, wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] für diese Frage (oder für alle Angelegenheiten) besteht.
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Genau wie bei der Anerkennung der Vaterschaft gilt: ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anfechten, der Betreuer darf es nicht, auch nicht, wenn er für alle Aufgabenkreise bestellt ist; auch ist keine Zustimmung des Betreuers zur Klageerhebung nötig; bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten wiederum darf nur der Betreuer anfechten. Er benötigt für diese Klage nicht mehr die [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]], allerdings findet innerhalb des Gerichtsverfahrens (vor dem Familiengericht) selbst eine Prüfung statt, ob die Anfechtung dem Wohl des Vertretenen entspricht.
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Genau wie bei der Anerkennung der Vaterschaft gilt: ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anfechten, der Betreuer darf es nicht; auch ist keine Zustimmung des Betreuers zur Klageerhebung nötig; bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten wiederum darf nur der Betreuer anfechten. Er benötigt für diese Klage nicht mehr die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]], allerdings findet innerhalb des [[Gerichtsverfahren]]s (vor dem Familiengericht) selbst eine Prüfung statt, ob die Anfechtung dem Wohl des Vertretenen entspricht.
    
==Elterliche Sorge==
 
==Elterliche Sorge==
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Der Betreuer jedenfalls übt grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil aus. Stattdessen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666 oder 1673 BGB bejaht werden, ein [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]] für das Kind zu bestellen (§ 1773 BGB), sofern nicht ein anderer Sorgerechtsinhaber vorhanden ist (z.B. der andere Elternteil).
 
Der Betreuer jedenfalls übt grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil aus. Stattdessen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666 oder 1673 BGB bejaht werden, ein [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]] für das Kind zu bestellen (§ 1773 BGB), sofern nicht ein anderer Sorgerechtsinhaber vorhanden ist (z.B. der andere Elternteil).
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Denkbar ist lediglich, dass ein Betreuer mit einem passenden [[Aufgabenkreis]] (z.B. Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren) die Rechte des betreuten Elternteils in Bezug auf sein Sorgerecht geltend macht. Beispiel: es geht darum, dem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen oder deren Ruhen festzustellen oder Regelungen in Bezug um das Umgangsrecht zu treffen. Dieses sind Verfahren nach dem FamFG. Hier ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, nicht bei der eigentlichen Ausübung der elterlichen Sorge.  
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Denkbar ist lediglich, dass ein Betreuer mit einem passenden [[Aufgabenbereich]] (z.B. Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren) die Rechte des betreuten Elternteils in Bezug auf sein Sorgerecht geltend macht. Beispiel: es geht darum, dem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen oder deren Ruhen festzustellen oder Regelungen in Bezug um das Umgangsrecht zu treffen. Dieses sind Verfahren nach dem FamFG. Hier ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, nicht bei der eigentlichen Ausübung der elterlichen Sorge.  
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Nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern zum Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden]] gehört das Stellen von kinderbezogenen Anträgen des Betreuten bei Behörden, wie Elterngeld oder Kindergeld (oder kinderbezogener Ortszuschlag bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst).
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Nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern zum Aufgabenbereich [[Vertretung gegenüber Behörden]] gehört das Stellen von kinderbezogenen Anträgen des Betreuten bei Behörden, wie Elterngeld oder Kindergeld (oder kinderbezogener Ortszuschlag bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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==Erbrecht gegenüber dem nichtehelichen Vater==
 
==Erbrecht gegenüber dem nichtehelichen Vater==
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Zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes, das vor dem 01.07.1949 geboren war, war in § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder geregelt worden, daß in diesem Fall kein Erbanspruch besteht. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz ist ein [[neu]]er § 10a eingefügt worden, wonach eine Vereinbarung zwischen Kind und Vater getroffen werden kann, wonach doch ein Erbanspruch besteht. Auch hier gilt: eine Stellvertretung durch einen Betreuer ist nicht zulässig; der Vertragsschluss, der notariell zu beglaubigen ist, ist ein höchstpersönlicher. Besteht ein [[Einwilligungsvorbehalt]] zur Vermögenssorge auf Seiten des Vaters oder des Kindes, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung eines Betreuers. Es ist dabei auch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]] erforderlich.
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Zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes, das vor dem 01.07.1949 geboren war, war in § 10 Abs. 2 des "Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder" vom 19.08.1969 geregelt worden, dass in diesem Fall kein Erbanspruch besteht. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz ist ein [[neu]]er § 10a eingefügt worden, wonach eine Vereinbarung zwischen Kind und Vater getroffen werden kann, wonach doch ein Erbanspruch besteht. Auch hier gilt: eine Stellvertretung durch einen Betreuer ist nicht zulässig; der Vertragsschluss, der notariell zu beglaubigen ist, ist ein höchstpersönlicher. Besteht ein [[Einwilligungsvorbehalt]] zur Vermögenssorge auf Seiten des Vaters oder des Kindes, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung eines Betreuers. Es ist dabei auch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]] erforderlich.
    
==Verfahrenspflegschaften "Anwalt des Kindes"==
 
==Verfahrenspflegschaften "Anwalt des Kindes"==
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==Haftung für Schäden==
 
==Haftung für Schäden==
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Eltern minderjähriger Kinder haben gem. § 1664 BGB für Schäden, die sie im Rahmen der elterlichen Sorge anrichten, nur im Rahmen der eigenen Sorgfalt zu haften, dies bedeutet im Zweifel eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vormund, Pfleger und Betreuer haften jedoch für jedes Verschulden bei der Amtsführung. Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde den Vormündern, die den (minderjährigen) Mündel in den eigenen Haushalt aufgenommen hatten, die gleiche Haftungserleichterung wie den Eltern zuerkannt. Dies gilt auch für Pfleger Minderjähriger. Betreuer Volljähriger, auch wenn sie z.B. als Familienangehörige mit dem Betreuten in einem Haushalt wohnen, profitieren von dieser Haftungserleichterung leider nicht.
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Eltern minderjähriger Kinder haben gem. § 1664 BGB für Schäden, die sie im Rahmen der elterlichen Sorge anrichten, nur im Rahmen der eigenen Sorgfalt zu haften, dies bedeutet im Zweifel eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vormund, Pfleger und [[Betreuerhaftung|Betreuer haften]] jedoch für jedes Verschulden bei der Amtsführung. Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde den Vormündern, die den (minderjährigen) Mündel in den eigenen Haushalt aufgenommen hatten, die gleiche Haftungserleichterung wie den Eltern zuerkannt. Dies gilt auch für Pfleger Minderjähriger. Betreuer Volljähriger, auch wenn sie z.B. als Familienangehörige mit dem Betreuten in einem Haushalt wohnen, profitieren von dieser Haftungserleichterung leider nicht.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Erbschaft]]
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* [[Erbschaft]], [[Personenstand]]
 
* [[Erbausschlagung]]
 
* [[Erbausschlagung]]
 
* [[Neu|Was ist neu?]]
 
* [[Neu|Was ist neu?]]
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* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
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* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Freier Wille]], [[Selbstbestimmung]]
 
* [[Eidesstattliche Versicherung]]
 
* [[Eidesstattliche Versicherung]]
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* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Gemeinwohlorientierung]]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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*Hoffmann: Hilfen zur Erziehung und Betreuung; BtPrax 2002, 246
 
*Hoffmann: Hilfen zur Erziehung und Betreuung; BtPrax 2002, 246
 
*Hoffmann: Aufgaben bei der Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; BtPrax 2007, 95
 
*Hoffmann: Aufgaben bei der Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; BtPrax 2007, 95
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=17 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 129 /PDF)]
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*Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 129  
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minerjährigen Kindern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 111], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minerjährigen Kindern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 111], ISBN 3769409930
 
*Hoffmann: Sorgerechtsvollmacht bei rechtlicher Betreuung, BtPrax 2014, 151
 
*Hoffmann: Sorgerechtsvollmacht bei rechtlicher Betreuung, BtPrax 2014, 151
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