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| | Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. FamFG. | | Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. FamFG. |
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| | + | '''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2026, 101 VA 135/26 e''' |
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| | + | Zum berechtigten Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Wahrnehmung von Nachlassinteressen, insbesondere um etwaige Ansprüche gegen den vormaligen Betreuer bei einem begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers prüfen zu können. |
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| | ===Haftung gegenüber dem Betreuten=== | | ===Haftung gegenüber dem Betreuten=== |
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| | Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein. | | Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein. |
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| − | '''LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15''' | + | '''LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15''', BtPrax 2016, 242 |
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| | Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht. | | Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht. |
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| | In dem Verfahren ging es um den Strafvorwurf wegen Untreue gegen einen Betreuer zu Lasten der Erben des verstorbenen Betreuten. | | In dem Verfahren ging es um den Strafvorwurf wegen Untreue gegen einen Betreuer zu Lasten der Erben des verstorbenen Betreuten. |
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| | + | '''LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25''' |
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| | + | # Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung |
| | + | # Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen. |
| | + | # Als Ausfluss dieser Garantenpflicht trifft ihn die Verpflichtung, den Behandlern sämtliche für deren [[Heilbehandlung|Behandlung]] relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, um deren Leben zu schützen. Hierzu gehörten insbesondere mit Blick auf die Frage ihrer Entlassungsfähigkeit aus der Psychiatrie und hieran anknüpfend mögliche Gefährdungsaspekte solche Informationen über etwaige Suizidankündigungen |
| | + | # Zu einem lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 StGB betreffend der Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, wenn bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass der Betreuer wissentlich absolute Mindeststandards der Betreuertätigkeit außer Acht gelassen hat. Als Berufsbetreuer hat der Angeklagte Zugriff auf eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Angehörige auf eine wahrheitsgetreue und sorgfältige Behandlung ihrer Angelegenheiten essenziell angewiesen sind. |
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| | ===Auswirkungen auf Vergütungsansprüche=== | | ===Auswirkungen auf Vergütungsansprüche=== |
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| | * [[Zug-um-Zug-Leistung]] | | * [[Zug-um-Zug-Leistung]] |
| | * [[Assistenzleistungen]] | | * [[Assistenzleistungen]] |
| | + | * [[Kindschaftsrecht]] |
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| | == Literatur == | | == Literatur == |
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| | ===Zeitschriftenbeiträge=== | | ===Zeitschriftenbeiträge=== |
| | [[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] | | [[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] |
| | + | *Arnold/Hoffmann: Zur Stellung von rechtlichen Betreuern als Garant für körperliche Unversehrtheit und Leben ihres Betreuten, ZfL 2025, 193 |
| | *Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123 | | *Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123 |
| | *Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78 | | *Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78 |