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| | [[Bild:Geldboerse.jpg|right]] | | [[Bild:Geldboerse.jpg|right]] |
| | ==Pflichtverletzungen== | | ==Pflichtverletzungen== |
| − | Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter [[Betreuerpflichten|Führung der Betreuung]] darstellt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Bestimmungen verstößt, z.B. seinen Auskunfts- Berichts- und Rechnungslegungspflichten nicht nachkommt (§ 1839 BGB, § 1840 BGB, vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 17; BayObLG BtPrax 1994, 35 = FamRZ 1994, 323), bei der [[Mündelgeld|Geldanlage für den Betreuten]] Mittel, das zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend {{Zitat-dej |§|1807|bgb}} anlegt und auch keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen [[Geldanlage]] nach {{Zitat-dej |§|1811|bgb}} beantragt, [[wikipedia:de:Schenkung|Schenkung]]en unter Verstoß der §{{Zitat-dej |§|1804|bgb}}, 1908 vornimmt, Auflagen des [[wikipedia:de:Erblasser|Erblasser]]s oder Schenkers ({{Zitat-dej |§|1803|bgb}}) BGB oder die Bestimmungen über die Hinterlegung von [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]en ({{Zitat-dej |§|1814|bgb}}, {{Zitat-dej |§|1818|bgb}}) und Sperrung von Konten ({{Zitat-dej |§|1809|bgb}} BGB, {{Zitat-dej |§|1815|bgb}} BGB, {{Zitat-dej |§|1816|bgb}}) BGB missachtet oder Gelder des Betreuten mit eigenem vermischt und dadurch das [[Trennungsgebot]] missachtet (§ 1805 BGB, s. LG Krefeld Rpfleger 2001, 302). | + | Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter [[Betreuerpflichten|Führung der Betreuung]] darstellt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Bestimmungen verstößt, z.B. seinen [[Auskunftspflicht|Auskunfts-]], Berichts- und [[Rechnungslegung]]spflichten nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 17; BayObLG BtPrax 1994, 35 = FamRZ 1994, 323), bei der [[Anlagegeld|Geldanlage für den Betreuten]] Mittel, das zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend {{Zitat-dej |§|1841|bgb}} anlegt und auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen [[Geldanlage]] nach {{Zitat-dej |§|1848|bgb}} beantragt, [[Schenkung]]en ohne gerichtliche Genehmigung vornimmt, Auflagen des [[wikipedia:de:Erblasser|Erblasser]]s oder Schenkers oder die Bestimmungen über die Hinterlegung von [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]en und Sperrung von Konten ({{Zitat-dej |§|1845|bgb}} BGB) missachtet oder Gelder des Betreuten mit eigenem vermischt und dadurch das [[Trennungsgebot]] missachtet (s. LG Krefeld Rpfleger 2001, 302). |
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| − | Gegenüber dem [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] oder [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] eines Minderjährigen ist der Betreuer in der Gestaltung seiner [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]] weniger frei. Er hat sich bei allen Handlungen an den Wünschen des Betreuten zu orientieren ({{Zitat-dej |§|1901|bgb}} Abs. 2 BGB), sofern solche geäußert werden, wobei es auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten nicht ankommt. Dieses Gebot gilt jedoch nur, wenn diese Wünsche dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind. | + | Gegenüber dem [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] oder [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] eines Minderjährigen ist der Betreuer in der Gestaltung seiner [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]] weniger frei. Er hat sich bei allen Handlungen an den Wünschen des Betreuten zu orientieren ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), sofern solche geäußert werden, wobei es auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten nicht ankommt. Dieses Gebot gilt jedoch nur, wenn diese Wünsche dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind. |
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| | Pflichtwidriges Handeln des Betreuers in diesem Sinne ist z.B. auch dann gegeben, wenn er dem Betreuten gegen dessen Willen und tatsächlichen Möglichkeiten einen sparsamen Lebenszuschnitt aufnötigt (BayObLG FamRZ 1991, 481). Der Betreuer darf auch nicht die Lebensführung gegen den Wunsch des Betreuten zugunsten der Refinanzierung der Betreuertätigkeit beschneiden (OLG Düsseldorf, BtPrax 1999, 74 = FGPrax 1999, 54 = FamRZ 1999, 1169, ähnlich LG Kiel {{Rspr|3 T 49/00}} vom 09.02.2000 und OLG Schleswig {{Rspr|2 W 43/00}} vom 22.03.2000, FamRZ 3/2001, II). | | Pflichtwidriges Handeln des Betreuers in diesem Sinne ist z.B. auch dann gegeben, wenn er dem Betreuten gegen dessen Willen und tatsächlichen Möglichkeiten einen sparsamen Lebenszuschnitt aufnötigt (BayObLG FamRZ 1991, 481). Der Betreuer darf auch nicht die Lebensführung gegen den Wunsch des Betreuten zugunsten der Refinanzierung der Betreuertätigkeit beschneiden (OLG Düsseldorf, BtPrax 1999, 74 = FGPrax 1999, 54 = FamRZ 1999, 1169, ähnlich LG Kiel {{Rspr|3 T 49/00}} vom 09.02.2000 und OLG Schleswig {{Rspr|2 W 43/00}} vom 22.03.2000, FamRZ 3/2001, II). |
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| − | Pflichtwidrig ist auch das Unterlassen regelmäßiger Kontakte zum Betreuten ({{Zitat-dej |§|1897|bgb}} Abs. 1 BGB) und der Besprechung für den Betreuten wichtiger Angelegenheiten ({{Zitat-dej |§|1901|bgb}} Abs. 3 BGB). Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim soll ebenfalls pflichtwidrig sein (LG Offenburg FamRZ 1997, 900), ebenso die Verweigerung des Kontaktes zu näheren Verwandten ohne vernünftigen Grund (OLG Hamm Rpfleger 1985, 294, BayOBLG FamRZ 1988, 320 und FamRZ 1991, 1481). | + | Pflichtwidrig ist auch das Unterlassen regelmäßiger Kontakte zum Betreuten und der Besprechung für den Betreuten wichtiger Angelegenheiten. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes [[Altenheim|Altenpflegeheim]] soll ebenfalls pflichtwidrig sein (LG Offenburg FamRZ 1997, 900), ebenso die Verweigerung des Kontaktes zu näheren Verwandten ohne vernünftigen Grund (OLG Hamm Rpfleger 1985, 294, BayOBLG FamRZ 1988, 320 und FamRZ 1991, 1481). |
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| | Weitere Beispiele: Verweigerung von Mitteln für Kurmaßnahmen, leichtsinniges Bestreiten einer gerechtfertigten Gläubigerforderung, Ablehnung einer berechtigt erscheinenden Strafverteidigerbestellung trotz Vermögens (OLG Karlsruhe DAVorm 1967, 126), Verweigerung finanzieller Mittel für das (anwaltliche) Stellen eines Betreuungsaufhebungsantrags, Anordnung einer [[Unterbringung]] nur mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] (OLG Hamm FamRZ 2001, 861). | | Weitere Beispiele: Verweigerung von Mitteln für Kurmaßnahmen, leichtsinniges Bestreiten einer gerechtfertigten Gläubigerforderung, Ablehnung einer berechtigt erscheinenden Strafverteidigerbestellung trotz Vermögens (OLG Karlsruhe DAVorm 1967, 126), Verweigerung finanzieller Mittel für das (anwaltliche) Stellen eines Betreuungsaufhebungsantrags, Anordnung einer [[Unterbringung]] nur mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] (OLG Hamm FamRZ 2001, 861). |
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| | ==Schaden kann auch durch Unterlassen nötiger Handlungen entstehen== | | ==Schaden kann auch durch Unterlassen nötiger Handlungen entstehen== |
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| − | Schäden durch [[wikipedia:de:Unterlassen|Unterlassen]] können dann zur Haftung führen, wenn der Betreuer zum Schutz des Betreuten hätte handeln müssen. Beispiele wären die Versäumung von Antragsfristen, z.B. bei der freiwilligen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] oder bei der [[wikipedia:de:Erbausschlagung|Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft]] des Betreuten. | + | Schäden durch [[wikipedia:de:Unterlassen|Unterlassen]] können dann zur Haftung führen, wenn der Betreuer zum Schutz des Betreuten hätte handeln müssen. Beispiele wären die Versäumung von [[Anzeigepflicht]]en oder Antragsfristen, z.B. bei der freiwilligen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] oder bei der [[wikipedia:de:Erbausschlagung|Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft]] des Betreuten. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | ==Grundsätzlich keine Pflichten gegenüber Dritten== | | ==Grundsätzlich keine Pflichten gegenüber Dritten== |
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| − | Der Betreuer hat grundsätzlich nur [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten ({{Zitat-dej |§|1901|bgb}} BGB). Er muss bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keine Rücksicht auf die Interessen Dritter (Vermieter, Behörden usw.) nehmen (BGH BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden, dass bei [[wikipedia:de:Verschulden bei Vertragsabschluss|Vertragsverhandlungen]] für besonders gefährliche Betreute Vertragspartnern nicht ein extremes Risiko aufgebürdet werden darf (BGH, NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904). | + | Der Betreuer hat grundsätzlich nur [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB). Er muss bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keine Rücksicht auf die Interessen Dritter (Vermieter, Behörden usw.) nehmen (BGH BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden, dass bei [[wikipedia:de:Verschulden bei Vertragsabschluss|Vertragsverhandlungen]] für besonders gefährliche Betreute Vertragspartnern nicht ein extremes Risiko aufgebürdet werden darf (BGH, NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904). |
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| | Im [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]recht hat der Betreuer darüber hinaus die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten ({{Zitat de §|60|sgb_1}} Sozialgesetzbuch-I). Er muss z.B. Vermögenserwerbe ([[wikipedia:de:Schenkung|Schenkung]]en, [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbschaft]]en) unaufgefordert an den [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]sträger mitteilen. Er kann unter bestimmten Umständen beim Verschweigen wichtiger Angaben selbst zum Schadensersatz verpflichtet werden ({{Zitat de §|103|sgb_12}} Sozialgesetzbuch – XII). | | Im [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]recht hat der Betreuer darüber hinaus die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten ({{Zitat de §|60|sgb_1}} Sozialgesetzbuch-I). Er muss z.B. Vermögenserwerbe ([[wikipedia:de:Schenkung|Schenkung]]en, [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbschaft]]en) unaufgefordert an den [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]sträger mitteilen. Er kann unter bestimmten Umständen beim Verschweigen wichtiger Angaben selbst zum Schadensersatz verpflichtet werden ({{Zitat de §|103|sgb_12}} Sozialgesetzbuch – XII). |
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| | == Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers== | | == Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers== |
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| − | Grundlagen: {{Zitat-dej |§|1833|bgb}} BGB (i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB), {{Zitat de §|14|stgb}} [[wikipedia:de:StGB|StGB]] | + | Grundlagen: {{Zitat-dej |§|1826|bgb}} BGB, {{Zitat de §|14|stgb}} [[wikipedia:de:StGB|StGB]] |
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| − | Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuer abzuschließen. Das Betreuungsgericht kann den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ({{Zitat-dej |§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB). | + | Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine [[Haftpflichtversicherung]] für alle [[Betreuer]] abzuschließen. [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]] sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert. Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht [[wikipedia:de:Deliktsfähigkeit|deliktunfähig]] ({{Zitat-dej |§|827|bgb}} BGB) ist. [[Betreuungsverein]]e bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an. Bei [[Berufsbetreuer]]n gilt es als Voraussetzung für den Berufseinstieg, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist. |
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| − | [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]] sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert. Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht [[wikipedia:de:Deliktsfähigkeit|deliktunfähig]] ({{Zitat-dej |§|827|bgb}} BGB) ist. [[Betreuungsverein]]e bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an. Bei [[Berufsbetreuer]]n gilt es als Voraussetzung für den Berufseinstieg, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist. | |
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| | ====Arten der Pflichtverletzung==== | | ====Arten der Pflichtverletzung==== |
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| | In der täglichen Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgängen kommen, die Haftungsansprüche auslösen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich, eine vollständige Aufzählung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfälle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung beziehungsweise Literatur entsprechend bewertet wurden. | | In der täglichen Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgängen kommen, die Haftungsansprüche auslösen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich, eine vollständige Aufzählung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfälle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung beziehungsweise Literatur entsprechend bewertet wurden. |
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| − | =====Prozessführung===== | + | =====[[Prozessführung]]===== |
| | Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können unter anderem ausgelöst werden durch: | | Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können unter anderem ausgelöst werden durch: |
| | *die Führung eines aussichtslosen Prozesses ; | | *die Führung eines aussichtslosen Prozesses ; |
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| | *das Versäumen eines [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]]antrags ; | | *das Versäumen eines [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]]antrags ; |
| | *das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist ; | | *das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist ; |
| − | *das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse. | + | *das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse. |
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| | =====Sozialleistungen und Unterhalt===== | | =====Sozialleistungen und Unterhalt===== |
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| | *die Anlage von [[Mündelgeld]] (das für den laufenden Unterhalt nicht benötigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ähnlichen Wertpapieren) ; | | *die Anlage von [[Mündelgeld]] (das für den laufenden Unterhalt nicht benötigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ähnlichen Wertpapieren) ; |
| | *die [[Geldanlage]] in ausländischen (unsicheren) Wertpapieren. | | *die [[Geldanlage]] in ausländischen (unsicheren) Wertpapieren. |
| − | Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermögenssorge vorliegt, ist im allgemeinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prüfen, einzelne Ausgabeposten dürfen hierbei nicht willkürlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, [[Beratung|Rechtsauskunft]] beim [[Vormundschaftsgericht]] ({{Zitat-dej |§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB) einzuholen. | + | Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermögenssorge vorliegt, ist im allgemeinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prüfen, einzelne Ausgabeposten dürfen hierbei nicht willkürlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, [[Beratung|Rechtsauskunft]] beim [[Betreuungsgericht]] einzuholen. |
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| | Nicht jeder finanzielle Verlust, der bei sparsamster Amtsführung nicht eingetreten wäre, ist ein Schaden im Rechtssinne. Denn da der Betreuer dem autonomen Lebensplan des Betreuten zur Verwirklichung verhelfen soll, ist der hierfür erforderliche Finanzbedarf auch der Maßstab. Besteht der im Altersheim untergebrachte Betreute darauf, daß sein Haus leerstehen soll, und besitzt er die finanziellen Mittel, um sich dies auch leisten zu können, so braucht der Betreuer das Haus weder zu vermieten noch zu verkaufen. | | Nicht jeder finanzielle Verlust, der bei sparsamster Amtsführung nicht eingetreten wäre, ist ein Schaden im Rechtssinne. Denn da der Betreuer dem autonomen Lebensplan des Betreuten zur Verwirklichung verhelfen soll, ist der hierfür erforderliche Finanzbedarf auch der Maßstab. Besteht der im Altersheim untergebrachte Betreute darauf, daß sein Haus leerstehen soll, und besitzt er die finanziellen Mittel, um sich dies auch leisten zu können, so braucht der Betreuer das Haus weder zu vermieten noch zu verkaufen. |
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| | =====Wohnraum===== | | =====Wohnraum===== |
| − | Im Bereich der Führung von Betreuungen für Volljährige ist bei der [[Wohnungsauflösung|Kündigung von Wohnraum]] durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes gem. {{Zitat-dej |§|1907|bgb}} Abs. 1 BGB abhängig ist. | + | Im Bereich der Führung von Betreuungen für Volljährige ist bei der [[Wohnungsauflösung|Kündigung von Wohnraum]] durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Betreuungsgerichtes gem. abhängig ist. |
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| | Daher kommt hier eine Haftung für | | Daher kommt hier eine Haftung für |
| | *für die verspätete Einholung der gerichtlichen Genehmigung; | | *für die verspätete Einholung der gerichtlichen Genehmigung; |
| − | *die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung; | + | *die schuldhafte Verzögerung der [[Wohnungsauflösung]] nach der erteilten Genehmigung; |
| − | *die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht. | + | *die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige betreuungsgerichtliche Genehmigung in Betracht. |
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| − | Die Weiterführung des Mietverhältnisses des Betreuten kann jedoch auch entgegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnraumkündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten ({{Zitat-dej |§|1901|bgb}} Abs. 1 BGB) dient, weil sich beispielsweise sein Gesundheitszustand gebessert hat und die Wohnungsaufgabe daher nicht mehr notwendig ist. Hier kann trotz gerichtlicher Genehmigung die Wohnraumkündigung wieder haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer stets auch selbst alle Rechtshandlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht gilt nur für vom Betreuten selbst bewohnte Wohnungen. | + | Die Weiterführung des Mietverhältnisses des Betreuten kann jedoch auch entgegen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnraumkündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten dient, weil sich beispielsweise sein Gesundheitszustand gebessert hat und die Wohnungsaufgabe daher nicht mehr notwendig ist. Hier kann trotz gerichtlicher Genehmigung die Wohnraumkündigung wieder haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer stets auch selbst alle Rechtshandlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat. Die betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] gilt nur für vom Betreuten selbst bewohnte Wohnungen. |
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| − | Des weiteren wurde ein Betreuer haftungsrechtlich verantwortlich gemacht, weil er nicht rechtzeitig für eine Wohnungskündigung gesorgt hatte (LG Berlin FamRZ 2000, 1526). Der Zutritt zur Wohnung des Betreuten selbst kann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Laut LG und OLG Frankfurt/Main kann der Betreuer die Wohnung des Betreuten nicht gegen dessen Willen betreten. Er kann hierzu auch nicht vom [[Vormundschaftsgericht]] ermächtigt werden (LG Frankfurt BtPrax 1994,216(=FamRZ 1994,1617; OLG Frankfurt, BtPrax 1996,71). Diese Auffassung ist strittig, anderer Auffassung sind z.B. das LG Berlin BtPrax 1996,111 = FamRZ 1996,821; LG Freiburg FamRZ 2000,1316). | + | Des weiteren wurde ein Betreuer haftungsrechtlich verantwortlich gemacht, weil er nicht rechtzeitig für eine Wohnungskündigung gesorgt hatte (LG Berlin FamRZ 2000, 1526). Der Zutritt zur Wohnung des Betreuten selbst kann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Laut LG und OLG Frankfurt/Main kann der Betreuer die Wohnung des Betreuten nicht gegen dessen Willen betreten. Er kann hierzu auch nicht vom [[Betreuungsgericht]] ermächtigt werden (LG Frankfurt BtPrax 1994,216(=FamRZ 1994,1617; OLG Frankfurt, BtPrax 1996,71). Diese Auffassung ist strittig, anderer Auffassung sind z.B. das LG Berlin BtPrax 1996,111 = FamRZ 1996,821; LG Freiburg FamRZ 2000,1316). |
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| − | Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] (§{{Zitat-dej |§|1804|bgb}}, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden. | + | Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden. |
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| | Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der [[Heilbehandlung]] und/oder der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof am 11. Oktober 2000, dass eine [[Zuführung zur Unterbringung|Zwangsvorführung]] zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulässig (LG Oldenburg FamRZ 1997, 899). Problematisch ist auch die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 861). | | Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der [[Heilbehandlung]] und/oder der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof am 11. Oktober 2000, dass eine [[Zuführung zur Unterbringung|Zwangsvorführung]] zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulässig (LG Oldenburg FamRZ 1997, 899). Problematisch ist auch die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 861). |
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| − | Auch wenn eine für bestimmte Rechtshandlungen die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (beispielsweise die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum,{{Zitat-dej |§|1907|bgb}} Abs. 1 BGB) durch das [[Vormundschaftsgericht]] erteilt wurde, schließt dies eine Haftung des gesetzlichen Betreuers nicht aus. | + | Auch wenn eine für bestimmte Rechtshandlungen die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung (beispielsweise die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum) durch das [[Betreuungsgericht]] erteilt wurde, schließt dies eine Haftung des gesetzlichen Betreuers nicht aus. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | '''OLG München, Beschluss vom 25. 01.2007 - 33 Wx 6/07, BtPrax 2007,79 =DNotZ 2007,625 =FamRZ 2007, 1128 =FGPrax 2007, 84 = MedR 2007, 425 =MittBayNot 2007, 324 =NJW 2007, 3506 = OLGR 2007,163 ''' | | '''OLG München, Beschluss vom 25. 01.2007 - 33 Wx 6/07, BtPrax 2007,79 =DNotZ 2007,625 =FamRZ 2007, 1128 =FGPrax 2007, 84 = MedR 2007, 425 =MittBayNot 2007, 324 =NJW 2007, 3506 = OLGR 2007,163 ''' |
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| − | Die unterlassene Einholung der gerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“ (vgl. BGHZ 154, 205). | + | Die unterlassene Einholung der gerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“ (vgl. BGHZ 154, 205). |
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| | ===Verjährung=== | | ===Verjährung=== |
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| | ==Haftpflichtversicherung== | | ==Haftpflichtversicherung== |
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| − | Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej |§|1833|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann das [[Betreuungsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] haben allerdings alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. | + | Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej |§|1826|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. [[Berufsbetreuer]] sind verpflichtet, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] haben alle [[Bundesländer]] eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. |
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| − | [[Vereinsbetreuer]] müssen über {{Zitat-dej |§|1908f|bgb}} BGB über ihren [[Betreuungsverein]] haftpflichtversichert werden. [[Behördenbetreuer]] unterliegen dem [[wikipedia:de:Amtshaftung|Amtshaftung]]srecht ({{Zitat-dej |§|839|bgb}} BGB). Selbstständige [[Berufsbetreuer]] sollten sich auf eigene Initiative hin haftpflichtversichern. Die Berufsverbände ([[Bundesverband der Berufsbetreuer|BdB]] und [[Verband freiberuflicher Betreuer|VfB]]) bieten vergünstigte Konditionen an. | + | [[Vereinsbetreuer]] müssen über ihren [[Betreuungsverein]] haftpflichtversichert werden. [[Behördenbetreuer]] unterliegen dem [[wikipedia:de:Amtshaftung|Amtshaftung]]srecht ({{Zitat-dej |§|839|bgb}} BGB). Die Berufsverbände ([[Bundesverband der Berufsbetreuer|BdB]] und [[Verband freiberuflicher Betreuer|VfB]]) bieten vergünstigte Konditionen für Berufshaftpflichtversicherungen an. |
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| | ==Strafrechtstatbestände== | | ==Strafrechtstatbestände== |
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| − | Straf- und zivilrechtlich macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat und Sozialbetrug des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat oder es sich um Straftaten wie den Besitz illegaler [[wikipedia:de:Drogen|Drogen]] handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffskriegs über Raub und Geldfälschung bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung müssen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der Schweigepflicht unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine [[Heilbehandlung]] des Betreuten einwilligt, die als [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgeführt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, dass das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt. | + | Straf- und zivilrechtlich macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat und Sozialbetrug des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat oder es sich um Straftaten wie den Besitz illegaler [[wikipedia:de:Drogen|Drogen]] handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffskriegs (§ 80 StGB) über Raub (§ 249 StGB) und Geldfälschung (§ 146 StGB) bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) müssen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der [[Schweigepflicht]] unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine [[Heilbehandlung]] des Betreuten einwilligt, die als [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgeführt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, dass das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt. |
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| | ==Gerichtsentscheidungen zur Haftung des Betreuers == | | ==Gerichtsentscheidungen zur Haftung des Betreuers == |
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| | Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. FamFG. | | Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. FamFG. |
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| | + | '''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2026, 101 VA 135/26 e''' |
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| | + | Zum berechtigten Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Wahrnehmung von Nachlassinteressen, insbesondere um etwaige Ansprüche gegen den vormaligen Betreuer bei einem begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers prüfen zu können. |
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| | ===Haftung gegenüber dem Betreuten=== | | ===Haftung gegenüber dem Betreuten=== |
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| | Keine Haftung einer gesetzlichen Betreuerin für einen vermeintlichen Mietausfallschaden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Betreuerin zwischen der vollstationären Unterbringung des Betreuten im Pflegeheim und dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages wegen anstehender Renovierungsarbeiten pflichtwidrig zu langsam agiert hat. | | Keine Haftung einer gesetzlichen Betreuerin für einen vermeintlichen Mietausfallschaden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Betreuerin zwischen der vollstationären Unterbringung des Betreuten im Pflegeheim und dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages wegen anstehender Renovierungsarbeiten pflichtwidrig zu langsam agiert hat. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – XII ZR 62/22 –, Rn. 19, juris)''' |
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| | + | Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zu Last fällt. Veräußert der Betreuer eine Immobilie des Betreuten, ist er schon wegen der typischerweise besonders hohen wirtschaftlichen Bedeutung dieses Geschäfts zu einer sorgfältigen Ermittlung des Werts dieser Immobilie verpflichtet, um diese im objektiven Interesse des Betreuten bestmöglich verwerten zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 116 = NJW 2009, 2814 Rn. 32 f.). |
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| | + | Das wird in der Regel die Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens gebieten, wenn nicht der Betreuer ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt oder im Einzelfall beispielsweise wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit des Verkaufs im Einzelfall die Einholung der Markteinschätzung eines Immobilienmaklers über den kurzfristig zu erlösenden Kaufpreis sachgerecht erscheint. Unabhängig davon ist der Betreuer vor dem Verkauf des Grundstücks zu einer kritischen Würdigung der Wertermittlung verpflichtet (vgl. auch BGH Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983, 1220 zur Haftung des Amtsvormunds) |
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| | ===Haftung gegenüber Dritten=== | | ===Haftung gegenüber Dritten=== |
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| | Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein. | | Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein. |
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| − | '''LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15''' | + | '''LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15''', BtPrax 2016, 242 |
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| | Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht. | | Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht. |
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| | In dem Verfahren ging es um den Strafvorwurf wegen Untreue gegen einen Betreuer zu Lasten der Erben des verstorbenen Betreuten. | | In dem Verfahren ging es um den Strafvorwurf wegen Untreue gegen einen Betreuer zu Lasten der Erben des verstorbenen Betreuten. |
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| | + | '''LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25''' |
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| | + | # Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung |
| | + | # Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen. |
| | + | # Als Ausfluss dieser Garantenpflicht trifft ihn die Verpflichtung, den Behandlern sämtliche für deren [[Heilbehandlung|Behandlung]] relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, um deren Leben zu schützen. Hierzu gehörten insbesondere mit Blick auf die Frage ihrer Entlassungsfähigkeit aus der Psychiatrie und hieran anknüpfend mögliche Gefährdungsaspekte solche Informationen über etwaige Suizidankündigungen |
| | + | # Zu einem lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 StGB betreffend der Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, wenn bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass der Betreuer wissentlich absolute Mindeststandards der Betreuertätigkeit außer Acht gelassen hat. Als Berufsbetreuer hat der Angeklagte Zugriff auf eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Angehörige auf eine wahrheitsgetreue und sorgfältige Behandlung ihrer Angelegenheiten essenziell angewiesen sind. |
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| | ===Auswirkungen auf Vergütungsansprüche=== | | ===Auswirkungen auf Vergütungsansprüche=== |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | | + | * [[Auskunftspflicht]] |
| − | [[Haftpflichtversicherung]], [[Schenkung]], [[Grundrechte]], [[Rente]], [[Rundfunkbeitrag]] | + | * [[Haftpflichtversicherung]], [[Anzeigepflicht]], [[Schenkung]], [[Grundrechte]], [[Rente]], [[Rundfunkbeitrag]]; [[Ende der Betreuung]] |
| | + | * [[Genehmigungspflichten]] |
| | + | * [[Zug-um-Zug-Leistung]] |
| | + | * [[Assistenzleistungen]] |
| | + | * [[Kindschaftsrecht]] |
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| | == Literatur == | | == Literatur == |
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| − | ===Bücher im Reguvis-Verlag===
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| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)]
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| − | ===Weitere Bücher===
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| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631533640/internetsevon-21 Kleine: Die Eingrenzung des Haftungsrisikos für den ehrenamtlichen Betreuer], ISBN 3631533640 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631533640/internetsevon-21 Kleine: Die Eingrenzung des Haftungsrisikos für den ehrenamtlichen Betreuer], ISBN 3631533640 |
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| | ===Zeitschriftenbeiträge=== | | ===Zeitschriftenbeiträge=== |
| | [[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] | | [[Bild:Zeitschrift.jpg|right]] |
| | + | *Arnold/Hoffmann: Zur Stellung von rechtlichen Betreuern als Garant für körperliche Unversehrtheit und Leben ihres Betreuten, ZfL 2025, 193 |
| | *Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123 | | *Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123 |
| | *Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78 | | *Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78 |
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| | *Heyder: Die Haftung des Betreuers - Bewertung der Risiken und Grenzen; BtMan 2005, 60 | | *Heyder: Die Haftung des Betreuers - Bewertung der Risiken und Grenzen; BtMan 2005, 60 |
| | *Hoffmann: Das Leben ist voller Risiken – Lebensrisiken und Betreuung, BtPrax 2001, 60 | | *Hoffmann: Das Leben ist voller Risiken – Lebensrisiken und Betreuung, BtPrax 2001, 60 |
| − | *[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/Hoffmann_Strafrechtliche_Verantwortung.pdf dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un)fähiger Erwachsener; BtPrax 2010, 151 = Betrifft:Betreuung Nr. 11 (PDF)] | + | *dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un)fähiger Erwachsener; BtPrax 2010, 151 = Betrifft:Betreuung Nr. 11 |
| | * Kellner, Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betreuungssituationen, NZS 2019, 609 | | * Kellner, Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betreuungssituationen, NZS 2019, 609 |
| | *Klasen: Aus Angst vor der eigenen Haftung lieber fixieren? BtPrax 2015, 224 | | *Klasen: Aus Angst vor der eigenen Haftung lieber fixieren? BtPrax 2015, 224 |
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| | *Locher: Die Haftung des Betreuers; Teile 1 und 2; FamRB 2005, 308; 339 | | *Locher: Die Haftung des Betreuers; Teile 1 und 2; FamRB 2005, 308; 339 |
| | *Lütgens: Haftung des Betreuers gem. § 667 BGB, BtPrax 2014, 162 | | *Lütgens: Haftung des Betreuers gem. § 667 BGB, BtPrax 2014, 162 |
| | + | * Mänz: Rechtliche Herausforderungen und Haftungsrisiken für Banken und rechtliche Betreuer bei der Vermögensanlage und bei Darlehensgeschäften, BtPrax 2025, 204 |
| | *Meier: Zur Haftung des [[Berufsbetreuer]]s; BtPrax 1999, 57 | | *Meier: Zur Haftung des [[Berufsbetreuer]]s; BtPrax 1999, 57 |
| | *dies.: Neues zur Haftung des Berufsbetreuers; BdB-Mitgliederzeitung 2001, S. 32 | | *dies.: Neues zur Haftung des Berufsbetreuers; BdB-Mitgliederzeitung 2001, S. 32 |