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| | Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]]. | | Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]]. |
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| − | Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernahm bis Ende 2017 der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]. Für besonders wichtige Entscheidung wae auch vor 2018 im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig. | + | Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernahm bis Ende 2017 der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]. Für besonders wichtige Entscheidung war auch vor 2018 im württembergischen Raum der [[Betreuungsrichter]] zuständig. |
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| | ===International zuständig=== | | ===International zuständig=== |
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| | ==Beweiserhebung== | | ==Beweiserhebung== |
| − | Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§§ 29, 30 FamFG trifft. § 30 Abs. 1 FamFG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 26 FamFG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653). | + | Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§§ 29, 30 FamFG) trifft. § 30 Abs. 1 FamFG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 26 FamFG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653). |
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| − | Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren [[Anhörung]] (vgl. § 279 FamFG) das Gericht für notwendig hält, freiwillig keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch daen Bundesgerichtshof als Gericht der Rechtsbeschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden. | + | Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren [[Anhörung]] (vgl. § 279 FamFG) das Gericht für notwendig hält, [[Freier Wille|freiwillig]] keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch den Bundesgerichtshof als Gericht der Rechtsbeschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden. |
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| | ===Akteneinsicht=== | | ===Akteneinsicht=== |
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| | Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann. | | Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann. |
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| | + | '''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2026, 101 VA 135/26 e''' |
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| | + | Zum berechtigten Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Wahrnehmung von Nachlassinteressen, insbesondere um etwaige Ansprüche gegen den vormaligen Betreuer bei einem begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers prüfen zu können. |
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| | === [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen === | | === [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen === |
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| | ===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung === | | ===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung === |
| − | Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden (§ 284 FamFG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden. Eine [[Unterbringung]] darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die [[Unterbringung]] bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. | + | Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden (§ 284 FamFG). Die [[Vorführung]] hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden. Eine [[Unterbringung]] darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die [[Unterbringung]] bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 295 Abs. 2 FamFG). | | Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 295 Abs. 2 FamFG). |
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| − | '''Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:''' | + | '''Rechtsprechung zur [[Überprüfungsfrist]]:''' |
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| | '''OLG Naumburg, Beschluss 8 AR 7/03 - Betreuung mit Fristablauf beendet?''': | | '''OLG Naumburg, Beschluss 8 AR 7/03 - Betreuung mit Fristablauf beendet?''': |
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| | == Literatur == | | == Literatur == |
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| − | ===Bücher im Reguvis-Verlag===
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| − | [[Bild:Buecher.jpg|right]]
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| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
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| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
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| − | ===weitere Bücher===
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| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940260X/internetsevon-21 Coeppicus: Handhabung und Reform des Betreuungsgesetzes], ISBN 376940260X | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940260X/internetsevon-21 Coeppicus: Handhabung und Reform des Betreuungsgesetzes], ISBN 376940260X |
| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170163337/internetsevon-21 Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts], ISBN 3170163337 | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170163337/internetsevon-21 Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts], ISBN 3170163337 |
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| | == Siehe auch == | | == Siehe auch == |
| | * [[Genehmigungspflichten|Betreuungsgerichtliche Genehmigungen von a-z]] | | * [[Genehmigungspflichten|Betreuungsgerichtliche Genehmigungen von a-z]] |
| − | * [[Prozessführung]] | + | * [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Überprüfungsfrist]] |
| | + | * [[Prozessführung]], [[Rechtsmittel]], [[Gerichtskosten]] |
| | * [[Haager Übereinkommen]] | | * [[Haager Übereinkommen]] |
| − | * [[Behindertenkonvention]] | + | * [[Behindertenkonvention]], [[Freier Wille]] |
| | * [[Dokumentationspflicht]] | | * [[Dokumentationspflicht]] |
| − | * [[Betreuerpflichten]] | + | * [[Betreuerpflichten]], [[Schlusstätigkeiten]] |
| | * [[Registrierung]], [[Betreuerregistrierungsverordnung]] | | * [[Registrierung]], [[Betreuerregistrierungsverordnung]] |
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