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| | Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht? | | Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht? |
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| − | ==Allgemeines== | + | ==[[Allgemeines]]== |
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| | Auch im Kontext des Umgangsbestimmungsrechts muss immer die „Magna Charta“ des § 1821 BGB des neuen Betreuungsrechts berücksichtigt werden. Diese legt den inhaltlichen Grundsatz für jederlei Handeln betreuender Personen fest. Bei einem bevorstehenden oder bestehenden Umgangsbestimmungsrecht sollte der betreuenden Person zu jeder Zeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine konkrete und direkte Einmischung in die persönlichen Lebenswelt der zu betreuenden Person handelt. Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden, ob eine solche Maßnahme tatsächlich notwendig ist und welche Gründe konkret Anlass dafür geben. (vgl. Schneider 2022, S. 3 f.) | | Auch im Kontext des Umgangsbestimmungsrechts muss immer die „Magna Charta“ des § 1821 BGB des neuen Betreuungsrechts berücksichtigt werden. Diese legt den inhaltlichen Grundsatz für jederlei Handeln betreuender Personen fest. Bei einem bevorstehenden oder bestehenden Umgangsbestimmungsrecht sollte der betreuenden Person zu jeder Zeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine konkrete und direkte Einmischung in die persönlichen Lebenswelt der zu betreuenden Person handelt. Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden, ob eine solche Maßnahme tatsächlich notwendig ist und welche Gründe konkret Anlass dafür geben. (vgl. Schneider 2022, S. 3 f.) |
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| | ==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?== | | ==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?== |
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| − | Im neuen Paragrafen § 1834 Absatz 1 BGB wird nun das Umgangsbestimmungsrecht eindeutig definiert. | + | Im neuen Paragrafen § 1834 Absatz 1 BGB wird nun das Umgangsbestimmungsrecht eindeutig definiert. Dieser besagt, dass die Betreuer*innen nur unter zwei Umständen über den Umgang bestimmen dürfen. Zum einen dann, wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und somit den besonderen Aufgabenbereich der Bestimmung des Umgangs, definiert in § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB , unmissverständlich übertragen bekommen hat. |
| − | Dieser besagt, dass die Betreuer*innen nur unter zwei Umständen über den Umgang bestimmen dürfen. Zum einen dann, wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und somit den besonderen Aufgabenbereich der Bestimmung des Umgangs, definiert in § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB , unmissverständlich übertragen bekommen hat. | |
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| − | Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung unterstützt werden, in ihrer selbstbestimmten Lebensweise fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. | + | Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung [[Unterstützungspflicht|unterstützt werden]], in ihrer [[Selbstbestimmung|selbstbestimmten Lebensweise]] fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt. |
| − | Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt. | |
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| − | Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakte mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuche. | + | Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor bei '''Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakten mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuchen'''. |
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| − | Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese den diesen nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff). | + | Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese Wünsche dem [[Betreuer]] oder Bevollmächtigten nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff). Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42). |
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| − | Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden muss und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42).
| + | Bestehen keine oder nicht ausreichende Gefahren für die zu betreuende Person, kann der Umgang generell selbst bestimmt werden, selbst wenn dieser Umgang der rechtlichen Betreuung - moralisch - missfällt (vgl. Joecker 2021, S. 155). |
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| − | Bestehen keine oder nicht ausreichende Gefahren für die zu betreuende Person, kann der Umgang generell selbst bestimmt werden, selbst wenn diese der rechtlichen Betreuung missfällt (vgl. Joecker 2021, S. 155).
| + | Es gibt ebenso die Möglichkeit, eine [[Gewaltschutzanordnung]] gerichtlich zu erwirken, sollte Gefahrenpotential vorhanden sein. Die rechtliche Grundlage für eine [[Gewaltschutzanordnung]] findet sich im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes wieder. Voraussetzung ist eine absichtliche, ordnungswidrige Verletzung von Körper, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit. Infolgedessen ist das Gericht dazu verpflichtet auf Antrag des Opfers Maßnahmen zu treffen, welche weitere Verletzungen verhindern. Mögliche Folgen sind zum einen das Verbot des Aufenthalts des Täters im direkten Umkreis des Opfers und zum anderen das Verbot von Kontakt des Täters mit dem Opfer. Dabei ist sowohl der persönliche Kontakt als auch der über [[Postkontrolle|Fernkommunikationsmittel]] inbegriffen. |
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| − | Es gibt ebenso die Möglichkeit, eine Gewaltsschutzanordnung gerichtlich zu erwirken, sollte Gefahrenpotential vorhanden sein. Die rechtliche Grundlage für eine [[Gewaltschutzanordnung]] findet sich im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes wieder. | |
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| − | Voraussetzung ist eine absichtliche, ordnungswidrige Verletzung von Körper, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit. Infolgedessen ist das Gericht dazu verpflichtet auf Antrag des Opfers Maßnahmen zu treffen, welche weitere Verletzungen verhindern. | |
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| − | Mögliche Folgen sind zum einen das Verbot des Aufenthalts des Täters im direkten Umkreis des Opfers und zum anderen das Verbot von Kontakt des Täters mit dem Opfer. Dabei ist sowohl der persönliche Kontakt als auch der über Fernkommunikationsmittel inbegriffen. | |
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| | ==Konfliktfall== | | ==Konfliktfall== |
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| − | Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. | + | Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim [[Betreuungsgericht]] einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. |
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| − | Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§1823 BGB). | + | Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen [[Verfahrenspfleger]] (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§ 1823 BGB). |
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| − | ==Literatur== | + | ==[[Rechtsprechung]] ([[neu]])== |
| − | *Angie Schneider, Bestimmungsbefugnisse des Betreuers im Lichte der Reform des Betreuungsrechts (insbesondere Aufenthalts- und Umgangsbestimmung), FamRZ 2022, 1-6.
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| − | *Engelfried: Der neue § 1834 BGB - Umgang und Herausgabe; BtPrax 2022, 77
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| − | *Brosey, Dagmar; Lesting, Wolfgang; Loer, Annette; Marschner, Rolf (2022): Betreuungsrecht kompakt. Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts. 9. Auflage, München
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| − | *Joecker, Thorsten (2021): Das neue Betreuungsrecht. Köln
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| − | * Engelfried, Ulrich: Der neue § 1834 BGB - „Umgang“ und „Herausgabe“ von Betroffenen (§ 1834 BGB), BtPrax 2022, 77-80.
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| − | Weblinks:
| + | '''BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - XII ZB 59/25''' |
| − | [BGTalk vom 28.2.2023 https://www.bgt-ev.de/bgtalk-ix-materialien.html ] | + | |
| | + | # Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den [[Aufgabenbereich]] "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. |
| | + | #Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken. |
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| | ==Rechtsprechung zum früheren Recht == | | ==Rechtsprechung zum früheren Recht == |
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| | Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten zu dessen „guter Bekannten“ unterbinden (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 II BGB). | | Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten zu dessen „guter Bekannten“ unterbinden (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 II BGB). |
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| | + | ==Literatur== |
| | + | *Angie Schneider, Bestimmungsbefugnisse des Betreuers im Lichte der Reform des Betreuungsrechts (insbesondere Aufenthalts- und Umgangsbestimmung), FamRZ 2022, 1-6. |
| | + | *Engelfried: Der neue § 1834 BGB - Umgang und Herausgabe; BtPrax 2022, 77 |
| | + | *Brosey, Dagmar; Lesting, Wolfgang; Loer, Annette; Marschner, Rolf (2022): Betreuungsrecht kompakt. Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts. 9. Auflage, München |
| | + | *Joecker, Thorsten (2021): Das neue Betreuungsrecht. Köln |
| | + | * Engelfried, Ulrich: Der neue § 1834 BGB - „Umgang“ und „Herausgabe“ von Betroffenen (§ 1834 BGB), BtPrax 2022, 77-80. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | [[Aufenthaltsbestimmung]] | + | *[[Eherecht und Betreuung]], [[Personenstand]] |
| − | | + | *[[Grundrechte]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Zugangsrecht]], [[Selbstbestimmung]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[Erziehungsmaßregeln]] |
| | + | *[[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Gemeinwohlorientierung]] |
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