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| | ==Bürgergemeinde und/oder Kirchengemeinde?== | | ==Bürgergemeinde und/oder Kirchengemeinde?== |
| − | Am 01.01.1876 war nach der Reichsgründung von 1871 ein deutsches Reichsgesetz in Kraft getreten, durch das die säkulare Neuordnung des [[Personenstand]]swesens mit der Einrichtung von Standesämtern in ganz Deutschland vorangetrieben wurde. Bis zu dieser umwälzenden Rechtsreform hatten die (rein männlichen) Pfarrer vor Ort in den Gemeinden die Funktion der Standesbeamten miterfüllt und so faktisch das [[Kindschaftsrecht]] bestimmt. Die gesetzliche Trennung von Bürger- und Kirchengemeinde geschah dann im Königreich Württemberg zehn Jahre später 1887. Seither stellen Bürgergemeinden und Kirchengemeinden in den württembergischen Landesteilen jeweils zwei verschiedene Organe von Körperschaften vor Ort dar. Beide Verwaltungsorgane wurden und werden seither von den Einwohnenden der Gemeinden gewählt, zu Beginn allerdings nur von Männern ab 25 Jahren. Das säkulare Verwaltungsorgan der Gemeinde bzw. Kommune heißt seither Gemeinderat oder Stadtrat, das kirchliche Verwaltungsorgan ist der Kirchengemeinderat. Durch die allmähliche Gleichstellung von Männern und Frauen in Deutschland (siehe Art. 3 GG seit 1949) sind heute auch einwohnende Frauen in beide Räte von Frauen und Männern [[Wahlrecht|wählbar]]. | + | Am 01.01.1876 war nach der Reichsgründung von 1871 ein deutsches Reichsgesetz in Kraft getreten, durch das die säkulare Neuordnung des [[Personenstand]]swesens mit der Einrichtung von Standesämtern in ganz Deutschland vorangetrieben wurde. Bis zu dieser umwälzenden Rechtsreform hatten die (rein männlichen) Pfarrer vor Ort in den Gemeinden die Funktion der Standesbeamten miterfüllt und so faktisch das [[Kindschaftsrecht]] bestimmt. Die gesetzliche Trennung von Bürger- und Kirchengemeinde geschah dann im Königreich Württemberg zehn Jahre später 1887. Seither stellen Bürgergemeinden und Kirchengemeinden der Landeskirchen in den württembergischen Landesteilen jeweils zwei verschiedene Organe von Körperschaften vor Ort dar. Beide Verwaltungsorgane wurden und werden seither von den Einwohnenden der Gemeinden gewählt, zu Beginn allerdings nur von Männern ab 25 Jahren. Das säkulare Verwaltungsorgan der Gemeinde bzw. Kommune heißt seither Gemeinderat oder Stadtrat, das kirchliche Verwaltungsorgan ist der Kirchengemeinderat. Durch die allmähliche Gleichstellung von Männern und Frauen in Deutschland (siehe Art. 3 GG seit 1949) sind heute auch einwohnende Frauen in beide Räte von Frauen und Männern [[Wahlrecht|wählbar]]. |
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| | ==eigene Landesverfassungen== | | ==eigene Landesverfassungen== |
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| | ==landeseigene Verwaltung== | | ==landeseigene Verwaltung== |
| − | Das [[Gesetzestexte|deutsche Betreuungsrecht im BGB]] gehört gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur konkurrierenden [[Gesetzgebung]]. Im Bereich der konkurrierenden [[Gesetzgebung]] haben die Länder gemäß Art. 72 Abs 1 GG die Befugnis zur [[Gesetzgebung]], solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat - wie im Fall der großen [[Betreuungsrechtsreform]]. Die landeseigene Verwaltung von Bundesgesetzen ist in Art. 84 GG verfassungsrechtlich geregelt. Eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen Bund und Ländern könnte gemäß Art. 91a Abs. 2 GG durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats näher geregelt werden, wenn die Mitwirkung des Bundes erforderlich ist bei Aufgaben der Länder - wie z.B. zur Verbesserung der Lebensverhältnisse alleinstehender Betroffener durch rechtliche Betreuungen. | + | Das [[Gesetzestexte|deutsche Betreuungsrecht im BGB]] gehört gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur konkurrierenden [[Gesetzgebung]]. Im Bereich der konkurrierenden [[Gesetzgebung]] haben die Länder gemäß Art. 72 Abs 1 GG die Befugnis zur [[Gesetzgebung]], solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat - wie im Fall der großen [[Betreuungsrechtsreform]]. Die landeseigene Verwaltung von Bundesgesetzen ist in Art. 84 GG verfassungsrechtlich geregelt. Eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen Bund und Ländern könnte gemäß Art. 91a Abs. 2 GG durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats näher geregelt werden, wenn die Mitwirkung des Bundes erforderlich ist bei Aufgaben der Länder - wie z.B. zur Verbesserung der Lebensverhältnisse alleinstehender (einsamer) Betroffener durch rechtliche Betreuungen. |
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| | + | ==kommunale medizinische Versorgungszentren== |
| | + | Zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung der Menschen in der Stadt und auf dem Land in ganz Deutschland hat es der deutsche [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] vorgesehen bzw. zugelassen, dass die Kommunen mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]] in begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten selbst betreiben. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine schnelle medizinische Versorgung der Bevölkerung auf andere Weise nicht mehr sichergestellt werden kann. Dies ist in § 105 Abs. 5 SGB V gesetzlich geregelt. |
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| | + | Medizinische Versorgungszentren in Deutschland müssen sich um ihre Zulassung bewerben. Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wird in § 95 SGB V gesetzlich geregelt. Demnach bedarf die Anstellung eines Arztes oder einer Ärztin in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die angestellten Ärzte müssen in das Arztregister eingetragen sein, das die Kassenärztliche Vereinigung für den jeweiligen Zulassungsbezirk führt. Die gesamte Vertragsärzteschaft in Deutschland unterliegt in gleichem Maß den Bewertungen ihrer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 SGB V. Es geht um eine verfassungsgemäße (menschenrechtliche) Qualitätssicherung der haus- und fachärztlichen Behandlungen in Deutschland zum Wohle der kranken und behinderten Menschen – auch bei [[Mittellosigkeit]]. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
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| | * [[Eherecht und Betreuung]], [[Personenstand]], [[Betreuungsplan]] ist weggefallen | | * [[Eherecht und Betreuung]], [[Personenstand]], [[Betreuungsplan]] ist weggefallen |
| | * [[Amtspflichtverletzung]], [[Behördenbetreuer]] | | * [[Amtspflichtverletzung]], [[Behördenbetreuer]] |
| − | * [[Selbstverwaltungserklärung]], [[Selbstbestimmung]], [[Schuldnerverzeichnis]] | + | * [[Selbstverwaltungserklärung]], [[Selbstbestimmung]], [[Schuldnerverzeichnis]], [[Vermögensverzeichnis]] |
| − | * [[MDK-Gutachten]] | + | * [[MDK-Gutachten]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Gemeinwohlorientierung]] |
| − | * [[Anregung der Betreuerbestellung]] | + | * [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Betreutes Wohnen]], [[Altenheim]] |
| − | * [[sozialpsychiatrischer Dienst]] | + | * [[sozialpsychiatrischer Dienst]], [[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]] |
| | + | * [[Heilbehandlung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]] |
| | * [[Vulnerabilität]], [[Haftpflichtversicherung]] | | * [[Vulnerabilität]], [[Haftpflichtversicherung]] |
| − | * [[Unterstützungspflicht]]en | + | * [[Unterstützungspflicht]]en, [[Eingliederungshilfe]] |
| − | * [[Sterbehilfe]] | + | * [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]] |
| | * [[Bestattung]] oder Wo ist die "letzte Ruhestätte"? | | * [[Bestattung]] oder Wo ist die "letzte Ruhestätte"? |
| | * [[Bestattungsvertrag]] | | * [[Bestattungsvertrag]] |