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| | ==== lebensrettende Notfallbehandlung und mutmaßliche Einwilligung ==== | | ==== lebensrettende Notfallbehandlung und mutmaßliche Einwilligung ==== |
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| − | Nur wenn es um [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Leben oder Tod]] geht und sofort gehandelt werden muss, gibt es andere Kriterien in der Rechtsprechung. Liegen hier weder vom Patienten noch von einem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] oder einem Bevollmächtigten Erklärungen vor oder können diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem [[wikipedia:de:mutmaßlicher Wille|mutmaßlichen Willen]] des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln, so handelt der Arzt im Interesse des Patienten, wenn er die ärztlich indizierten Maßnahmen trifft. | + | Nur wenn es um [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Leben oder Tod]] geht und sofort gehandelt werden muss, gibt es andere Kriterien in der [[Rechtsprechung]]. Liegen hier weder vom Patienten noch von einem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] oder einem Bevollmächtigten Erklärungen vor oder können diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem [[wikipedia:de:mutmaßlicher Wille|mutmaßlichen Willen]] des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln, so handelt der Arzt im Interesse des Patienten, wenn er die ärztlich indizierten Maßnahmen trifft. |
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| | ==== Zur Einwilligung ist eine [[Informationspflicht|Patientenaufklärung notwendig]] ==== | | ==== Zur Einwilligung ist eine [[Informationspflicht|Patientenaufklärung notwendig]] ==== |
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| | *Nutzen und Risiken der Behandlung sowie der zur Anwendung kommenden [[wikipedia:de:Arzneimittel|Arzneimittel]] und Medizinprodukte | | *Nutzen und Risiken der Behandlung sowie der zur Anwendung kommenden [[wikipedia:de:Arzneimittel|Arzneimittel]] und Medizinprodukte |
| | *Chancen der Behandlung im Vergleich zum Krankheitsverlauf ohne Behandlung, | | *Chancen der Behandlung im Vergleich zum Krankheitsverlauf ohne Behandlung, |
| − | *die Behandlung der Erkrankung und ihre Alternativen, soweit sie mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind, | + | *die Behandlung der Erkrankung und alternative Behandlungsmethoden, soweit sie mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind, |
| | *Nutzen und Risiken der Behandlung sowie | | *Nutzen und Risiken der Behandlung sowie |
| | *eine eventuell erforderliche Nachbehandlung. | | *eine eventuell erforderliche Nachbehandlung. |
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| | Das Vorliegen einer wirksamen und damit den [[gesetzlicher Vertreter|rechtlichen Vertreter]] (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei [[Unterbringung]] in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären (OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = DNotZ 2006, 626). | | Das Vorliegen einer wirksamen und damit den [[gesetzlicher Vertreter|rechtlichen Vertreter]] (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei [[Unterbringung]] in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären (OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = DNotZ 2006, 626). |
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| − | Bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmächtigtem einerseits und Arzt andererseits muss das Betreuungsgericht entscheiden (§ 1829 Abs. 4 BGB). | + | Bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmächtigtem einerseits und Arzt andererseits muss das [[Betreuungsgericht]] entscheiden (§ 1829 Abs. 4 BGB). |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | ==== Betreuungsgerichtliche Genehmigung ==== | | ==== Betreuungsgerichtliche Genehmigung ==== |
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| − | Besonders gefährliche Behandlungen muss der Betreuer vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen. Im Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74 Konferenz der Justizminister und Ministerinnen im Juni 2003 werden auch [[wikipedia:de:Psychopharmakum|Psychopharmaka]] benannt, die als besonders gefährlich eingestuft werden. | + | Besonders gefährliche Behandlungen muss der Betreuer vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen. Im [[Abschlussbericht]] der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74 Konferenz der Justizminister und Ministerinnen im Juni 2003 werden auch [[wikipedia:de:Psychopharmakum|Psychopharmaka]] benannt, die als besonders gefährlich eingestuft werden. |
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| | Siehe hierzu unter: [[Genehmigung der Heilbehandlung]] | | Siehe hierzu unter: [[Genehmigung der Heilbehandlung]] |
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| | Wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen straflosen [[wikipedia:de:Schwangerschaftsabbruch|Abbruch der Schwangerschaft]] gegeben sind, kommt es zunächst auf die Einwilligung der Frau an. Ist sie nicht einwilligungsfähig, ist streitig, ob der Betreuer an ihrer Stelle einwilligen kann (vgl. Dreher/Tröndle, StGB-Kommentar Rz. 14 vor § 218 StGB); das wird zu bejahen sein, wenn die Abtreibung dem [[Wunscherfüllung|Wunsch der Betreuten]] nicht widerspricht (§ 1901 BGB), siehe auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368. | | Wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen straflosen [[wikipedia:de:Schwangerschaftsabbruch|Abbruch der Schwangerschaft]] gegeben sind, kommt es zunächst auf die Einwilligung der Frau an. Ist sie nicht einwilligungsfähig, ist streitig, ob der Betreuer an ihrer Stelle einwilligen kann (vgl. Dreher/Tröndle, StGB-Kommentar Rz. 14 vor § 218 StGB); das wird zu bejahen sein, wenn die Abtreibung dem [[Wunscherfüllung|Wunsch der Betreuten]] nicht widerspricht (§ 1901 BGB), siehe auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368. |
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| − | Eine Genehmigung des Gerichts nach § 1904 BGB ist mangels Gefährlichkeit im Regelfall entbehrlich. | + | Eine Genehmigung des Gerichts nach § 1829 BGB ist mangels Gefährlichkeit im Regelfall entbehrlich. |
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| | ====Organspenden==== | | ====Organspenden==== |
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| − | Die Zulässigkeit von [[Organspende]]n aus dem Körper des Betreuten ist gesetzlich nicht geregelt; sie richtet sich nach den Wünschen und Interessen des Betreuten, § 1821 BGB. Bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich (der Aufgabenkreis ,,Heilbehandlung" genügt nicht, erforderlich ist der ausdrückliche Aufgabenkreis z.B. ,,Organspende der linken Niere an die Tochter . . .,,). Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. | + | Die Zulässigkeit von [[Organspende]]n aus dem Körper des Betreuten ist gesetzlich nicht geregelt; sie richtet sich nach den Wünschen und Interessen des Betreuten, § 1821 BGB. Bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich (der Aufgabenkreis ,,Heilbehandlung" genügt nicht, erforderlich ist der ausdrückliche Aufgabenkreis z.B. ,,Organspende der linken Niere an die Tochter . . .,,). Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist '''stets''' die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des [[Betreuungsgericht]]s erforderlich. |
| | Eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] ,,Ausstellen eines Organspendeausweises" gibt es nicht (AG Mölln FamRZ 1995, 188). | | Eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] ,,Ausstellen eines Organspendeausweises" gibt es nicht (AG Mölln FamRZ 1995, 188). |
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| | Der deutsche Arzt Dr. med. Christian Friedrich Samuel Hahnemann (1755 – 1843) setzte mit seinem revolutionär wirkenden Lebenswerk die alternative Heilmittelkunde ab dem Jahr 1796 nachhaltig durch. Damals veröffentlichte Hahnemann seine durch Selbstversuche gefundene Ähnlichkeitsregel „Similia similibus curentur“. Hahnemann hatte als Sohn eines Meißener Porzellanmalers in Leipzig und Erlangen Medizin, Pharmazie und Chemie studiert. Sein erfolgreiches Studium finanzierte er durch Übersetzungen von englischen und französischen Fachbüchern in die deutsche Sprache. Während dieser Arbeiten wurde er durch das Buch „Materia medica“ von William Cullen inspiriert. William Cullen war ein berühmter schottischer Arzt, der unter anderem die Chinarinde als wirksames pflanzliches Arzneimittel entdeckte. „Chinin“ ist heute ein bekanntes Fiebermittel und „Chinidin“ ein Herzmittel. Die Hauptaufgabe der Homöopathie war und blieb es seit damals, nebenwirkungsarme natürliche Arzneimittel auf wissenschaftlicher Basis (wieder) zu entdecken. | | Der deutsche Arzt Dr. med. Christian Friedrich Samuel Hahnemann (1755 – 1843) setzte mit seinem revolutionär wirkenden Lebenswerk die alternative Heilmittelkunde ab dem Jahr 1796 nachhaltig durch. Damals veröffentlichte Hahnemann seine durch Selbstversuche gefundene Ähnlichkeitsregel „Similia similibus curentur“. Hahnemann hatte als Sohn eines Meißener Porzellanmalers in Leipzig und Erlangen Medizin, Pharmazie und Chemie studiert. Sein erfolgreiches Studium finanzierte er durch Übersetzungen von englischen und französischen Fachbüchern in die deutsche Sprache. Während dieser Arbeiten wurde er durch das Buch „Materia medica“ von William Cullen inspiriert. William Cullen war ein berühmter schottischer Arzt, der unter anderem die Chinarinde als wirksames pflanzliches Arzneimittel entdeckte. „Chinin“ ist heute ein bekanntes Fiebermittel und „Chinidin“ ein Herzmittel. Die Hauptaufgabe der Homöopathie war und blieb es seit damals, nebenwirkungsarme natürliche Arzneimittel auf wissenschaftlicher Basis (wieder) zu entdecken. |
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| | + | Der Begriff Homöopathie zeigt im Gegensatz zur Allopathie an, dass die Heilwirkung homöopathischer Arzneimittel darauf beruht, dass die durch sie angeregte körpereigene Abwehrkraft die Krankheitssymptome überwinden kann. In der Allopathie werden die Krankheitsursachen durch ein Gegenmittel direkt bekämpft. Der homöopathische Arzt oder Heilpraktiker gibt dem Kranken dagegen kleinste Dosen (= Potenzen) eines natürlichen Stoffes, von dem man aus gesicherter medizinischer Praxiserfahrung (vergleiche: [[Dokumentationspflicht]]) weiß, dass er in großen Mengen am Patienten ein ähnliches Krankheitssymptom hervorrufen kann. Es tritt beim Patienten im homöopathischen Heilungsprozess eine Art von Desensibilisierung bzw. eine Immunisierung gegen seine so behandelbare Krankheit ein. |
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| | Die erste homöopathische Akademie der Erde wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet. Schon im Jahr 1834, also noch zu Lebzeiten des deutschen Medizinpioniers, entstand die „Nordamerikanische Akademie der homöopathischen Heilkunst“ bei der Stadt Philadelphia („Hahnemann Medical College“). Die globalen wissenschaftlichen Mediziner-Fronten blieben jedoch bis zum Ersten Weltkrieg weitgehend dogmatisch verhärtet. Rechtshistorisch interessant ist die gesetzliche Einführung des Deutschen homöopathischen Arzneibuchs zum 01.01.1934 während der NS-Diktatur. Dadurch konnte sich die Deutsche Homöopathische Union (DHU) zu einem der führenden homöopathischen Arzneimittelhersteller entwickeln. | | Die erste homöopathische Akademie der Erde wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet. Schon im Jahr 1834, also noch zu Lebzeiten des deutschen Medizinpioniers, entstand die „Nordamerikanische Akademie der homöopathischen Heilkunst“ bei der Stadt Philadelphia („Hahnemann Medical College“). Die globalen wissenschaftlichen Mediziner-Fronten blieben jedoch bis zum Ersten Weltkrieg weitgehend dogmatisch verhärtet. Rechtshistorisch interessant ist die gesetzliche Einführung des Deutschen homöopathischen Arzneibuchs zum 01.01.1934 während der NS-Diktatur. Dadurch konnte sich die Deutsche Homöopathische Union (DHU) zu einem der führenden homöopathischen Arzneimittelhersteller entwickeln. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | [[Gesundheitssorge]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Selbstbestimmung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]] | + | * [[Gesundheitssorge]], [[Vulnerabilität]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Dokumentationspflicht]], [[Medikationsplan]], [[E-Rezept]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Selbstbestimmung]], [[Mitwirkungspflicht]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Informationspflicht]], [[Organspende]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]] |
| | + | * [[e-Rechnung]] |
| | + | * [[gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Erörterungsgespräch]] |
| | + | * [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Gemeinwohlorientierung]] |
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| | ==Podcast betroyt.de== | | ==Podcast betroyt.de== |
| − | *[https://betroyt.de/podcast/#35 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Einwilligung in Behandlungen] | + | *[https://betroyt.de/podcast/#35 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Einwilligung in Behandlungen] |
| | + | *[https://betroyt.de/podcast/folge-121-zweitmeinung-wann-ich-zu-einem-anderen-arzt-gehen-darf/ Podcast betroyt.de zur Konsultation eines zweiten Arztes] |
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| | == Literatur == | | == Literatur == |
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| | == Weblinks == | | == Weblinks == |
| − | *[https://www.bmj.de/DE/Themen/Patientenrechte/Patientenrechte_node.html Ratgeber Patientenrechte (Bundesjustizministerium)]
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| | *[http://lexetius.com/2003,610 BGH-Beschluss vom 17. März 2003 zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen] | | *[http://lexetius.com/2003,610 BGH-Beschluss vom 17. März 2003 zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen] |
| | *[http://lexetius.com/2005,1369 BGH-Beschluss vom 8. Juni 2005 zur Einstellung der künstlichen Ernährung] | | *[http://lexetius.com/2005,1369 BGH-Beschluss vom 8. Juni 2005 zur Einstellung der künstlichen Ernährung] |