==Geheimhaltungspflichten im [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] (GDNG)==
==Geheimhaltungspflichten im [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] (GDNG)==
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Die ursprünglich mit Personenbezug erfassten Gesundheitsdaten der Kranken- und Pflegekassen in Deutschland dürfen für die wissenschaftliche Forschung in anonymisierter Form verfügbar gemacht werden, damit die vielen spezifischen Daten zu Krankheiten und Behinderungen der Versicherten zukünftig der Allgemeinheit dienen können (= Gemeinwohlorientierung). Für diese Daten gelten in Deutschland wegen des [[Grundrechte|grundrechtlichen]] Patientenschutzes gesetzliche Geheimhaltungspflichten gemäß § 7 GDNG.
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Die ursprünglich mit Personenbezug erfassten Gesundheitsdaten der Kranken- und Pflegekassen in Deutschland dürfen für die wissenschaftliche Forschung in anonymisierter Form verfügbar gemacht werden, damit die vielen spezifischen Daten zu Krankheiten und Behinderungen der Versicherten zukünftig der Allgemeinheit dienen können (= [[Gemeinwohlorientierung]]). Für diese Daten gelten in Deutschland wegen des [[Grundrechte|grundrechtlichen]] Patientenschutzes gesetzliche Geheimhaltungspflichten gemäß § 7 GDNG.
==Siehe auch==
==Siehe auch==
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* [[Eingliederungshilfe]], [[Inklusionsbetrieb]], [[Werkstatt für behinderte Menschen]], [[Assistenzleistungen]]
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* [[Eingliederungshilfe]], [[Inklusionsbetrieb]], [[Werkstatt für behinderte Menschen]], [[Assistenzleistungen]], [[erweiterte Unterstützung]]