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==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==
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Eine [[Zwangsbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ist in den meisten Ländern auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig.  
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Eine [[Zwangsbehandlung]] gegen den [[natürlicher Wille|(un-)natürlichen Willen]] des Betroffenen ist in den meisten Ländern auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig.  
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Die meisten Bundesländer haben derzeit (Frühjahr 2018) die stationäre Zwangsbehandlung in den PsychKGen selbst geregelt. Diese entsprechen in der Regel den Voraussetzungen, wie sie auch für eine betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahme gelten (§ 1832 BGB).
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Die meisten [[Bundesländer]] haben derzeit (Frühjahr 2018) die stationäre Zwangsbehandlung in den PsychKGen selbst geregelt. Diese entsprechen in der Regel den Voraussetzungen, wie sie auch für eine betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahme gelten (§ 1832 BGB).
    
Dies sind:
 
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==Betreuungsrechtliche Unterbringung==
 
==Betreuungsrechtliche Unterbringung==
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In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Psychischkrankenrecht bei Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eine [[Unterbringung]] durch einen Betreuer im Rahmen des § 1831 BGB möglich. Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung. Das gleiche gilt für eine Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, wenn diesem in einer [[Vorsorgevollmacht]] die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde (§ 1831 Abs. 5 BGB).
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In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Psychischkrankenrecht bei Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eine [[Unterbringung]] durch einen Betreuer im Rahmen des § 1831 BGB möglich. '''Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung.''' Das gleiche gilt für eine Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, wenn diesem in einer [[Vorsorgevollmacht]] die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde (§ 1831 Abs. 5 BGB).
    
==Strafrechtliche Unterbringung==
 
==Strafrechtliche Unterbringung==
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Außerdem ist die strafrechtliche Unterbringung möglich (§ 63 StGB), wenn ein psychisch kranker Straftäter weitere erhebliche Straftaten zu begehen droht und [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|schuldunfähig]] (§ 20 StGB} ist. Diese Freiheitsentziehung erfolgt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung) im Rahmen des [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]]s.
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Außerdem ist die strafrechtliche Unterbringung möglich (§ 63 StGB), wenn ein psychisch kranker Straftäter weitere erhebliche Straftaten zu begehen droht und [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|schuldunfähig]] (§ 20 StGB} ist. Diese Freiheitsentziehung erfolgt aufgrund [[Strafprozess|strafgerichtlicher Entscheidung]] im Rahmen des [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]]s.
    
== Beteiligung von Betreuern an Unterbringungsmaßnahmen nach den PsychKGen ==
 
== Beteiligung von Betreuern an Unterbringungsmaßnahmen nach den PsychKGen ==
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Freiheitsentziehungen nach den PsychKGen erfolgen als staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme durch die davor vorgehenen Behörden (i.d.R. sozialpsychiatrischer Dienst bzw. Ordnungsbehörde) und erfordern kein direktes Zutun des Betreuers<ref name="ftn8"><sup>vgl. auch Rudolf Winzen: Zwang. 2. Aufl., München 1999</sup></ref>. Ein etwaiges [[Aufenthaltsbestimmung|Aufenthaltsbestimmungsrecht]] des Betreuers ruht während einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, da diese ein besonders öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis darstellt.
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Freiheitsentziehungen nach den PsychKGen erfolgen als staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme durch die dafür vorgesehenen Behörden (i.d.R. [[sozialpsychiatrischer Dienst]] bzw. Ordnungsbehörde) und erfordern kein direktes Zutun des Betreuers<ref name="ftn8"><sup>vgl. auch Rudolf Winzen: Zwang. 2. Aufl., München 1999</sup></ref>. Ein etwaiges [[Aufenthaltsbestimmung|Aufenthaltsbestimmungsrecht]] des Betreuers ruht während einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, da diese ein besonders öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis darstellt.
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Dennoch kann es geboten sein, einen bereits vor einer derartigen Unterbringung bestellten Betreuer bereits im Vorfeld, ggf. auch zur Vermeidung einer solchen Betreuung zu beteiligen und auch in deren Vollzug. Hierbei ergeben sich unterschiedliche Detailfragen, die in den einzelnen Bundesländern z. T. abweichend geregelt sind. Dies wird im folgenden dargestellt. Wenn in einem der Bundesländer eine bestimmte, hier als wünschenwert angesehene Betreuerbetiligung auch dort stattfindet, in dem sie nicht gesetzlich geregelt ist, so ist dies als Zeichen guter interdisziplinärer Zusammenarbeit zwar zu begrüßen, gesicherter wäre aber ein eindeutiger gesetzlicher, den Betreuer ernstnehmender gesetzlicher Anspruch.
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Dennoch kann es geboten sein, einen bereits vor einer derartigen Unterbringung bestellten Betreuer bereits im Vorfeld, ggf. auch zur Vermeidung einer solchen Behandlung zu beteiligen und auch in deren Vollzug. Hierbei ergeben sich unterschiedliche Detailfragen, die in den einzelnen Bundesländern z. T. abweichend geregelt sind. Dies wird im folgenden dargestellt. Wenn in einem der Bundesländer eine bestimmte, hier als wünschenswert angesehene Betreuerbeteiligung auch dort stattfindet, in dem sie nicht gesetzlich geregelt ist, so ist dies als Zeichen guter interdisziplinärer Zusammenarbeit zwar zu begrüßen, gesicherter wäre aber ein '''eindeutiger, den [[Betreuer]] ernstnehmender gesetzlicher Anspruch'''.
    
=== Zusammenarbeit im Vorfeld bzw. zur Vermeidung von Unterbringungen ===
 
=== Zusammenarbeit im Vorfeld bzw. zur Vermeidung von Unterbringungen ===
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==== Beratungsansprüche von Betreuern gegenüber dem sozialpsychiatrischen Dienst ====
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==== Beratungsansprüche von Betreuern gegenüber dem [[Sozialpsychiatrischer Dienst|sozialpsychiatrischen Dienst]] ====
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Direkt genannt werden Betreuer in der neuen NRW-Regelung, umfaßt sind sie außerdem in Bremen, da sie dort unter den Begriff der Sorgeberechtigten fallen dürften. Nur indirekt sind Betreuer mit umfaßt in [[Brandenburg]] (Angehörige und Personen, die mit dem Betreuten zusammenleben), in [[Niedersachsen]] (nahestehende Personen), [[Rheinland-Pfalz]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Schleswig-Holstein]], [[Thüringen]] (Personen, die mit den Betroffenen in Beziehung stehen). In [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Berlin]], [[Hamburg]], [[Hessen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], NRW (bisher) enthalten die Gesetze keine entsprechenden Regelungen.
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Direkt genannt werden Betreuer in der neuen NRW-Regelung, umfaßt sind sie außerdem in Bremen, da sie dort unter den Begriff der Sorgeberechtigten fallen dürften. Nur indirekt sind Betreuer mit umfasst in [[Brandenburg]] (Angehörige und Personen, die mit dem Betreuten zusammenleben), in [[Niedersachsen]] (nahestehende Personen), [[Rheinland-Pfalz]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Schleswig-Holstein]], [[Thüringen]] (Personen, die mit den Betroffenen in Beziehung stehen). In [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Berlin]], [[Hamburg]], [[Hessen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], NRW (bisher) enthalten die Gesetze keine entsprechenden Regelungen.
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'''Institutionelle Zusammenarbeit des sozialpsychiatrischen Dienstes mit Betreuern, Betreuungsvereinen und -behörden'''
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'''Institutionelle Zusammenarbeit des [[Sozialpsychiatrischer Dienst|sozialpsychiatrischen Dienstes]] mit [[Betreuer]]n, [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n'''
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*Baden-Württemberg und Hessen haben hierzu keine Regelung;  
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* Baden-Württemberg und Hessen haben hierzu keine Regelung;  
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*Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein: keine spezielle Regelung, erwähnt werden jedoch Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere Organisationen, die vor- und nachsorgende und begleitende Hilfen gewähren;  
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* [[Bayern]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Rheinland-Pfalz]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Schleswig-Holstein]]: keine spezielle Regelung, erwähnt werden jedoch Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere Organisationen, die vor- und nachsorgende und begleitende Hilfen gewähren;  
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* Berlin: wie Bayern, zusätzlich werden erwähnt alle an der Vorsorgung beteiligten Personen;
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* [[Berlin]]: wie [[Bayern]], zusätzlich werden erwähnt alle an der Vorsorgung beteiligten Personen;
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* Brandenburg: wie Berlin, zusätzlich werden erwähnt Angehörigen- und Betroffenenorganisationen
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* [[Brandenburg]]: wie Berlin, zusätzlich werden erwähnt Angehörigen- und Betroffenenorganisationen
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*Bremen: wie Bayern, zusätzlich Selbsthilfegruppen;
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* [[Bremen]]: wie Bayern, zusätzlich Selbsthilfegruppen;
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* Niedersachsen: wie Bayern, zusätzlich Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die vergleichbare oder ergänzende Dienste anbieten;
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* [[Niedersachsen]]: wie Bayern, zusätzlich Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die vergleichbare oder ergänzende Dienste anbieten;
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*In NRW werden u. a. Betreuungsvereine und -behörden genannt;
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* In [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] werden u. a. Betreuungsvereine und -behörden genannt;
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* Thüringen: Betreuer und Betreuungsbehörden (darüber hinaus wie Niedersachsen).
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* [[Thüringen]]: Betreuer und Betreuungsbehörden (darüber hinaus wie Niedersachsen).
    
==== Vor- und Nachrang der Unterbringungsarten ====
 
==== Vor- und Nachrang der Unterbringungsarten ====
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Die materiell-rechtlichen [[Unterbringung]]svoraussetzungen in § 1831 BGB, der für Betreuer und Bevollmächtigte gilt, und für Unterbringungen nach den PsychKGen sind unterschiedlich. Während bei § 1831 BGB ausschließlich auf die Selbstgefährdung der betroffenen Person abgestellt wird, sind in den PsychKGen sowohl die krankheitsbedingte Selbstgefährdung als auch die Fremdgefährdung<ref name="ftn9"><sup>in neueren Gesetzen als erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bezeichnet</sup></ref> Unterbringungsgründe. Dies bedeutet: liegt eine Selbstgefährung der betroffenen Person vor, die sowohl unter § 1831 BGB als auch den entsprechenden Paragraphen des jeweiligen PsychKG fällt und hat diese Person einen Betreuer, dessen Aufgabenkreis das [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]] umfaßt, besteht eine Konkurrenz beider Unterbringungsarten. Hier stellt sich immer wieder die Frage: ist eine der beiden Unterbringungsarten gegenüber der anderen nachrangig?  
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Die materiell-rechtlichen [[Unterbringung]]svoraussetzungen in § 1831 BGB, der für Betreuer und Bevollmächtigte gilt, und für Unterbringungen nach den PsychKGen sind unterschiedlich. Während bei § 1831 BGB ausschließlich auf die Selbstgefährdung der betroffenen Person abgestellt wird, sind in den PsychKGen sowohl die krankheitsbedingte Selbstgefährdung als auch die Fremdgefährdung<ref name="ftn9"><sup>in neueren Gesetzen als erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bezeichnet</sup></ref> Unterbringungsgründe. Dies bedeutet: liegt eine Selbstgefährung der betroffenen Person vor, die sowohl unter § 1831 BGB als auch den entsprechenden Paragraphen des jeweiligen PsychKG fällt und hat diese Person einen Betreuer, dessen Aufgabenkreis das [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]] umfaßt, besteht eine Konkurrenz beider Unterbringungsarten. Hier stellt sich immer wieder die Frage: '''ist eine der beiden Unterbringungsarten gegenüber der anderen nachrangig bzw. [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]?'''
    
Denkbar wären 3 mögliche Lösungen:  
 
Denkbar wären 3 mögliche Lösungen:  
    
*die PsychKG-Unterbringung ist vorrangig gegenüber der BGB-Unterbringung
 
*die PsychKG-Unterbringung ist vorrangig gegenüber der BGB-Unterbringung
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*die BGB-Unterbringung ist vorrangingig gegenüber der PsychKG-Unterbringung
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*die BGB-Unterbringung ist vorrangig gegenüber der PsychKG-Unterbringung
 
*beide Unterbringungsarten stehen gleichrangig nebeneinander
 
*beide Unterbringungsarten stehen gleichrangig nebeneinander
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In einer Reihe von PsychKGen (in [[Baden-Württemberg]], [[Bremen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Thüringen]]) ist die Formulierung zu finden, dass der Willen desjenigen maßgebend ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt. Dies kann auch ein Betreuer sein<ref name="ftn10"><sup>oder bei Minderjährigen Eltern, Vormund oder Pfleger</sup></ref>. Eine solche Formulierung enthält einen bedingten Vorrang der BGB-Unterbringung. Allerdings bedeutet es nicht, dass ein unter Betreuung stehender Betroffener deshalb nicht nach dem PsychKG untergebracht werden dürfte. Schließlich kann der Betreuer zu einer anderen Schlußfolgerung kommen als die nach PsychKG zuständige Behörde, er kann z. B. die Unterbringungsnotwendigkeit verneinen oder wenn er sie bejaht, deshalb keine eigene Unterbringung anordnen wollen, weil er die künftige Zusammenarbeit mit dem Betreuten gefährdet sieht. In solchen Fällen ist es der nach PsychKG zuständigen Stelle unbelassen, selbst eine Unterbringung zu bewerkstelligen.  
 
In einer Reihe von PsychKGen (in [[Baden-Württemberg]], [[Bremen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Thüringen]]) ist die Formulierung zu finden, dass der Willen desjenigen maßgebend ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt. Dies kann auch ein Betreuer sein<ref name="ftn10"><sup>oder bei Minderjährigen Eltern, Vormund oder Pfleger</sup></ref>. Eine solche Formulierung enthält einen bedingten Vorrang der BGB-Unterbringung. Allerdings bedeutet es nicht, dass ein unter Betreuung stehender Betroffener deshalb nicht nach dem PsychKG untergebracht werden dürfte. Schließlich kann der Betreuer zu einer anderen Schlußfolgerung kommen als die nach PsychKG zuständige Behörde, er kann z. B. die Unterbringungsnotwendigkeit verneinen oder wenn er sie bejaht, deshalb keine eigene Unterbringung anordnen wollen, weil er die künftige Zusammenarbeit mit dem Betreuten gefährdet sieht. In solchen Fällen ist es der nach PsychKG zuständigen Stelle unbelassen, selbst eine Unterbringung zu bewerkstelligen.  
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Die Gesetze aus Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen enthalten keine Vor-und Nachrangregelung.
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Die Gesetze aus [[Bayern]], [[Hamburg]], [[Hessen]], [[Niedersachsen]] und [[Sachsen]] enthalten keine Vor- und Nachrangregelung.
    
Brandenburg: Keine Vor- und Nachrangregelung enthalten; Betreuer ist antragsberechtigt zur PsychKG-Unterbringung, willigt der Betreuer nicht ein, so stellt die Gesundheitsbehörde den Antrag; sie soll u.a. die Betreuungsbehörde einbeziehen
 
Brandenburg: Keine Vor- und Nachrangregelung enthalten; Betreuer ist antragsberechtigt zur PsychKG-Unterbringung, willigt der Betreuer nicht ein, so stellt die Gesundheitsbehörde den Antrag; sie soll u.a. die Betreuungsbehörde einbeziehen
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==== Verständigung des Betreuers von der Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit ====
 
==== Verständigung des Betreuers von der Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit ====
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Die Gesetze in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, , Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein: enthalten hierzu keine Regelung. Vorgesehen ist die Benachrichtigung in NRW, Sachsen und Thüringen.
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Die Gesetze in [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Berlin]], [[Brandenburg]], [[Bremen]], [[Hamburg]], [[Hessen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]], [[Saarland]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Schleswig-Holstein]]: enthalten hierzu keine Regelung. Vorgesehen ist die Benachrichtigung in NRW, Sachsen und Thüringen.
    
In Rheinland-Pfalz ist ausdrücklich erwähnt, dass die Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit nicht der Einwilligung des ges. Vertreters bedarf, wenn keine Eingriffe oder Untersuchungen mit wesentlichem gesundheitlichen Risiko erfolgen.
 
In Rheinland-Pfalz ist ausdrücklich erwähnt, dass die Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit nicht der Einwilligung des ges. Vertreters bedarf, wenn keine Eingriffe oder Untersuchungen mit wesentlichem gesundheitlichen Risiko erfolgen.
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*In Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es hierzu keine Regelung
 
*In Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es hierzu keine Regelung
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*In Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen ist der Betreuer zu benachrichtigen.  
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*In [[Bayern]], [[Brandenburg]], [[Bremen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Rheinland-Pfalz]], [[Saarland]], [[Schleswig-Holstein]] und [[Thüringen]] ist der [[Betreuer]] zu benachrichtigen.  
 
*In Brandenburg ist auch die Zustimmung des Betreuers bei Verlegung in andere Einrichtung nötig.  
 
*In Brandenburg ist auch die Zustimmung des Betreuers bei Verlegung in andere Einrichtung nötig.  
 
*In Bremen soll ein  [[Verfahrenspfleger]] beim Vollzug der Unterbringungsanordnung hinzugezogen werden.
 
*In Bremen soll ein  [[Verfahrenspfleger]] beim Vollzug der Unterbringungsanordnung hinzugezogen werden.
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*In Hamburg ist der Betreuer abweichend von den allgemeinen Regelungen des FGG bez. der Unterbringungsanordnung nach PsychKG nicht beschwerdeberechtigt.
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*In [[Hamburg]] ist der Betreuer abweichend von den allgemeinen Regelungen des FGG bez. der Unterbringungsanordnung nach PsychKG nicht beschwerdeberechtigt.
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*In NRW soll eine Vertrauensperson von der sofortigen Unterbringung benachrichtigt werden, in Sachsen-Anhalt sollen Angehörige verständigt werden.  
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*In [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] soll eine [[Vertrauensperson]] von der sofortigen Unterbringung benachrichtigt werden, in [[Sachsen-Anhalt]] sollen Angehörige verständigt werden.  
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*In Rheinland-Pfalz ist geregelt, dass die Vorführung zur Untersuchung und die Zuführung zur Unterbringung auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.  
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*In [[Rheinland-Pfalz]] ist geregelt, dass die Vorführung zur Untersuchung und die Zuführung zur Unterbringung auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.
    
=== Fragen während des Vollzugs der Unterbringung ===
 
=== Fragen während des Vollzugs der Unterbringung ===
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==== Unbeschränkter Schriftverkehr des Untergebrachten gegenüber dem Betreuer ====
 
==== Unbeschränkter Schriftverkehr des Untergebrachten gegenüber dem Betreuer ====
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Ein solcher ist vorgesehen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, NRW, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen, nicht jedoch in Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt (dort werden nur Rechtsanwälte, Verteidiger und Notare sowie spez. Institutionen, in Niedersachsen auch Verfahrenspfleger genannt).
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Ein solcher ist vorgesehen in [[Baden-Württemberg]], [[Brandenburg]], [[Bremen]], [[Hamburg]], [[Nordrhein-Westfalen|NRW]], [[Rheinland-Pfalz]], dem [[Saarland]], [[Schleswig-Holstein]] und [[Thüringen]], nicht jedoch in Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt (dort werden nur Rechtsanwälte, Verteidiger und Notare sowie spez. Institutionen, in Niedersachsen auch Verfahrenspfleger genannt).
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In Bremen und Mecklenburg-Vorpommern sind zurückgehaltene Briefe an den Betreuer auszuhändigen, sofern diesem die [[Postkontrolle]] nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB übertragen ist. In Hamburg gilt das gleiche, wobei als Empfänger allgemein der gesetzliche Vertreter genannt wird. In Hessen dürfen Briefe an den und vom Betreuer nur mit gerichtlicher Genehmigung zurückgehalten werden.
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In [[Bremen]] und [[Mecklenburg-Vorpommern]] sind zurückgehaltene Briefe an den Betreuer auszuhändigen, sofern diesem die [[Postkontrolle]] nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB übertragen ist. In [[Hamburg]] gilt das gleiche, wobei als Empfänger allgemein der gesetzliche Vertreter genannt wird. In [[Hessen]] dürfen Briefe an den und vom Betreuer nur mit gerichtlicher Genehmigung zurückgehalten werden.
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In Thüringen ist der Betreuer auch von stattgefundenen Durchsuchungen der Habe des Betroffenen zu informieren.
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In [[Thüringen]] ist der Betreuer auch von stattgefundenen Durchsuchungen der Habe des Betroffenen zu informieren.
    
==== Unbeschränkte Besuche durch den Betreuer ====
 
==== Unbeschränkte Besuche durch den Betreuer ====
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Solche sind vorgesehen in Brandenburg, NRW und Schleswig-Holstein; in Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen ist so etwas nur für Rechtsanwälte und Notare vorgesehen. Überhaupt keine Erwähnung findet eine derartige Regelung in Baden-Württemberg. Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt.
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Solche sind vorgesehen in [[Brandenburg]], [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]]; in Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen ist so etwas nur für Rechtsanwälte und Notare vorgesehen. Überhaupt keine Erwähnung findet eine derartige Regelung in Baden-Württemberg. Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt.
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==== Akteneinsicht durch, Datenschutz gegenüber Betreuer ====
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==== [[Akteneinsicht]] durch, [[Datenschutz]] gegenüber Betreuer ====
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Keine Regelung treffen Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen; in Berlin ist nur die Akteneinsicht des Betroffenen selbst geregelt; in Brandenburg ist eine Akteneinsicht an Vertrauenspersonen, wenn dem Betroffenem aus Gesundheitsgründung keine Einsicht gestattet wird sowie eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; Hamburg regelt Akteneinsicht des Betroffenen, seines [[Verfahrenspfleger]]s und Verfahrensbevollmächtigten; Datenübermittlung in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist zulässig. In Mecklenburg-Vorpommern werden schriftliche Anordungen auch dem Betreuer übermittelt, der Betreuer hat auch Akteneinsicht, Datenübermittlung wie in Hamburg. In Niedersachsen, Rheinland-Pfalz ist eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; in NRW und Schleswig-Holstein ist die Einsichtnahme des Betreuers in Behandlungsplan, Krankenunterlagen und Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen zulässig.
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Keine Regelung treffen [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Bremen]], [[Hessen]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Thüringen]]; in [[Berlin]] ist nur die [[Akteneinsicht]] des Betroffenen selbst geregelt; in [[Brandenburg]] ist eine [[Akteneinsicht]] an Vertrauenspersonen, wenn dem Betroffenem aus Gesundheitsgründung keine Einsicht gestattet wird sowie eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; [[Hamburg]] regelt [[Akteneinsicht]] des Betroffenen, seines [[Verfahrenspfleger]]s und Verfahrensbevollmächtigten; Datenübermittlung in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist zulässig. In [[Mecklenburg-Vorpommern]] werden schriftliche Anordnungen auch dem Betreuer übermittelt, der Betreuer hat auch [[Akteneinsicht]], Datenübermittlung wie in Hamburg. In [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]] ist eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; in [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]] ist die Einsichtnahme des Betreuers in Behandlungsplan, Krankenunterlagen und Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen zulässig.
    
==== Verständigung des Betreuers über Beurlaubung und Entlassung ====
 
==== Verständigung des Betreuers über Beurlaubung und Entlassung ====
 
Wenn der Betroffene durch die Einrichtung entlassen oder beurlaubt ist, sind im Regelfall Handlungen des Betreuers nötig. Daher sollte er von diesen Maßnahmen Kenntnis erhalten. Vorgesehen ist die Benachrichtung des Betreuers wie folgt:
 
Wenn der Betroffene durch die Einrichtung entlassen oder beurlaubt ist, sind im Regelfall Handlungen des Betreuers nötig. Daher sollte er von diesen Maßnahmen Kenntnis erhalten. Vorgesehen ist die Benachrichtung des Betreuers wie folgt:
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In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein: bei Beurlaubung nein, bei Entlassung ja (über § 70d FGG). In Bayern, Berlin, Brandenburg , Bremen und Schleswig-Holstein ist der Betreuer in beiden Fällen zu benachrichtigen, wobei in Brandenburg die Entlassung nur mit gerichtl. Entscheidung zulässig ist. Hamburg und Hessen treffen keine Regelung zu diesen Fragen. Rheinland-Pfalz und Thüringen sehen bei Beurlaubung eine Benachrichtigung vor, jedoch nicht bei Entlassung. Sachsen sieht die Benachrichtung bei der Entlassung nur bei einer vorläufiger Unterbringung vor. In Sachsen und Sachsen-Anhalt ist der Betreuer auch von einem freiwilligem Verbleib in der Einrichtung nach Ablauf des Unterbringungszeitraums zu informieren.  
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In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein: bei Beurlaubung nein, bei Entlassung ja. In Bayern, Berlin, Brandenburg , Bremen und Schleswig-Holstein ist der Betreuer in beiden Fällen zu benachrichtigen, wobei in Brandenburg die Entlassung nur mit gerichtl. Entscheidung zulässig ist. Hamburg und Hessen treffen keine Regelung zu diesen Fragen. Rheinland-Pfalz und Thüringen sehen bei Beurlaubung eine Benachrichtigung vor, jedoch nicht bei Entlassung. Sachsen sieht die Benachrichtung bei der Entlassung nur bei einer vorläufiger Unterbringung vor. In Sachsen und Sachsen-Anhalt ist der Betreuer auch von einem freiwilligem Verbleib in der Einrichtung nach Ablauf des Unterbringungszeitraums zu informieren.  
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In Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen ist der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] bei Aussetzungen der Unterbringung nach § 70k FGG der Einrichtung gegenüber bez. des behandelnden Arztes mitteilungspflichtig.  
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In Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen ist der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] bei Aussetzungen der Unterbringung der Einrichtung gegenüber bez. des behandelnden Arztes mitteilungspflichtig.
    
==== Stellung des Bevollmächtigten ====
 
==== Stellung des Bevollmächtigten ====
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Durch die im Rahmen des [[Neu|Betreuungsrechtsänderungsgesetzes]] erfolgte Ergänzung des § 1906 und des § 70 FGG hat ein Bevollmächtigter, dem die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen übertragen wurde, grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie ein Betreuer. Das neue PsychKG NRW zieht daraus die Konsequenz, einen solchermaßen Bevollmächtigten auch bei Unterbringungen nach dem PsychKG gleichermaßen einzubinden wie den Betreuer. In den anderen Landesgesetzen findet der Bevollmächtigte bisher keine Erwähnung.
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Durch die im Rahmen des [[Neu|Betreuungsrechtsänderungsgesetzes]] erfolgten Ergänzungen hat ein Bevollmächtigter, dem die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen übertragen wurde, grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie ein Betreuer. Das neue PsychKG NRW zieht daraus die Konsequenz, einen solchermaßen Bevollmächtigten auch bei Unterbringungen nach dem PsychKG gleichermaßen einzubinden wie den Betreuer. In den anderen Landesgesetzen findet der Bevollmächtigte bisher keine Erwähnung.
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==Rechtsprechung:==
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==[[Rechtsprechung]]:==
    
'''OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006, 15 W 126/06''', FamRZ 2007, 934 = FGPrax 2007, 190 - Patientenverfügung gegen Unterbringung?
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006, 15 W 126/06''', FamRZ 2007, 934 = FGPrax 2007, 190 - Patientenverfügung gegen Unterbringung?
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#Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.
 
#Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.
 
#Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.
 
#Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.
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'''LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2026, 2-12 T 73/26'''
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#Zu den Voraussetzungen einer Genehmigung der Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 HPsychKHG.
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#Nicht jede krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung rechtfertigt eine Unterbringung. So genügt die Verweigerung einer ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Behandlung oder die Verweigerung der Einnahme für notwendig erachteter Medikamente für sich genommen nicht für eine Unterbringung.
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#Belästigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, leichte körperliche Beeinträchtigungen und querulatorische Verhaltensweisen jeden Schweregrades können einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nicht rechtfertigen.
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'''LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2026, 2-12 T 224/26'''
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# Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist kein Instrument, um medizinisch wünschenswerte Behandlungen des Betroffenen zu ermöglichen. Sie dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und setzt ausnahmslos eine erhebliche oder ernstliche Gefahr für die Gesundheit bzw. die Gefahr eines erheblichen oder schwerwiegenden Gesundheitsschadens voraus.
 +
# Die öffentlich-rechtliche Unterbringung setzt anders als die zivil-rechtliche Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zumindest eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr voraus. Eine abstrakte oder latente Gefahr genügt hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – XII ZB 505/18, NJW 2019, 860).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
[[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Grundrechte]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Eingliederungshilfe]], [[Inklusionsbetrieb]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Heilbehandlung]], [[Medikationsplan]], [[Vulnerabilität]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Zwangsbehandlung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[wikipedia:de:Therapieunterbringungsgesetz|Therapieunterbringungsgesetz]] (ThUG, Wikipedia-Beitrag)
+
* [[Forensik]]
 +
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Grundrechte]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Eingliederungshilfe]], [[Inklusionsbetrieb]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Heilbehandlung]], [[Medikationsplan]], [[Vulnerabilität]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]], [[Zwangsbehandlung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[wikipedia:de:Therapieunterbringungsgesetz|Therapieunterbringungsgesetz]] (ThUG, Wikipedia-Beitrag)
 +
* [[Testierfähigkeit]]
 +
* [[Anhörung]], [[Betreuungsrichter]]
 +
* [[Bundesverband freier Berufsbetreuer]]
 +
* [[Polizeirecht]], [[ordre public]], [[Abschiebung]]
 +
* [[Zuführung zur Unterbringung]]
 +
* [[Begleitforschung]], [[Diskriminierungsverbot]]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert Buchrezension ], ISBN 3406471749
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ], ISBN 3406471749
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935176252/internetsevon-21 Cording (Hrsg): Zwischen Zwang und Fürsorge. Die Psychiatriegesetze der deutschen Länder. Baden-Baden: Deutscher Wissenschafts-Verlag, 2003], ISBN 3935176252
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935176252/internetsevon-21 Cording (Hrsg): Zwischen Zwang und Fürsorge. Die Psychiatriegesetze der deutschen Länder. Baden-Baden: Deutscher Wissenschafts-Verlag, 2003], ISBN 3935176252
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21  Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21  Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887847822/internetsevon-21 Schumacher: Freiheitsentziehende Maßnahmen mit mech. Mitteln ], ISBN 3887847822
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887847822/internetsevon-21 Schumacher: Freiheitsentziehende Maßnahmen mit mech. Mitteln ], ISBN 3887847822
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/buecher/betreuung/index.html Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ], ISBN 3928316087
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21  ]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21  ]
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*Deinert: Betreuertätigkeit und Freiheitsentziehung nach den PsycKGen; BtPrax 2000, 191
 
*Deinert: Betreuertätigkeit und Freiheitsentziehung nach den PsycKGen; BtPrax 2000, 191
 
*Fischer: Die Natur der Rechtsbeziehungen zwischen psychiatrischen Landeskrankenhäusern und ihrer Patienten; NJW 1992, 1539
 
*Fischer: Die Natur der Rechtsbeziehungen zwischen psychiatrischen Landeskrankenhäusern und ihrer Patienten; NJW 1992, 1539
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#page=119 Greve: Psychisch Kranke. Das Beziehungsdreieck zwischen Klient, gesetzlichem Betreuer und gemeindepsychiatrischen Diensten. In: Zander, Karl-Heinz (Hrsg.):Rechtsfürsorge im Sozialstaat. Was ist die Aufgabe der Betreuung? Bochum 2005, 117]
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*Greve: Psychisch Kranke. Das Beziehungsdreieck zwischen Klient, gesetzlichem Betreuer und gemeindepsychiatrischen Diensten. In: Zander, Karl-Heinz (Hrsg.):Rechtsfürsorge im Sozialstaat. Was ist die Aufgabe der Betreuung? Bochum 2005, 117
 
*Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
 
*Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
 
*Henking und Mittag Die Zwangsbehandlung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung – Vorschlag einer Neuregelung, JR 2013, 341
 
*Henking und Mittag Die Zwangsbehandlung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung – Vorschlag einer Neuregelung, JR 2013, 341
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*Krüger, Rolf: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92
 
*Krüger, Rolf: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92
 
*Leßmann: Zur Differenzierung von Zuweisungen und Unterbringungen nach PsychKG; R&P 2010, 132 (PDF)]
 
*Leßmann: Zur Differenzierung von Zuweisungen und Unterbringungen nach PsychKG; R&P 2010, 132 (PDF)]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Unterbringung/Marschner_Aktuelles_zur_Zwangsbehandlung_RP29.pdf Marschner: Aktuelles zur Zwangsbehandlung – in welchen Grenzen ist sie noch möglich?" R&P 2011,160]
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*Marschner: Aktuelles zur Zwangsbehandlung – in welchen Grenzen ist sie noch möglich?" R&P 2011,160
 
*ders.: Die Unterbringung nach § 1846 BGB produziert unnötige Betreuungen; BtPrax 2020, 172
 
*ders.: Die Unterbringung nach § 1846 BGB produziert unnötige Betreuungen; BtPrax 2020, 172
 
*Müller: Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie – Rechtliche Grundlagen, PflegeR 2010, 291
 
*Müller: Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie – Rechtliche Grundlagen, PflegeR 2010, 291
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== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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* [https://www.dgsp-ev.de Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. Köln]
    
===Untersuchungen zum PsychKG Nordrhein-Westfalen===
 
===Untersuchungen zum PsychKG Nordrhein-Westfalen===
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Unterbringung/Asseln_Einweisungen_nach_PsychKG_NRW.pdf Asseln: Einweisungen nach PsychKG NRW in den Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen (PDF)]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Unterbringung/Crefeld_Anwendungspraxis_Unterbringungsrecht_FESA05.pdf  Crefeld: Untersuchung zur Unterbringungspraxis im kommunalen Vergleich (VGT, 1999)]
   
*[http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI14-1163.pdf Gutachten des Landtags NRW zum PsychKG, 2010 (PDF)]
 
*[http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI14-1163.pdf Gutachten des Landtags NRW zum PsychKG, 2010 (PDF)]
 
*[http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-2495.pdf Neu: Antwort der Landesregierung NRW zu den Unterbringungen in NRW, März 2013 (PDF)]
 
*[http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-2495.pdf Neu: Antwort der Landesregierung NRW zu den Unterbringungen in NRW, März 2013 (PDF)]