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| − | Der Medizinische Dienst der [[Krankenversicherung|Kranken-]] und [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] in Deutschland, gesetzlich geregelt im 9. Kapitel des 5. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V bis § 283a SGB V), erstellt eigene Gutachten zu Patienten, die Leistungen beantragt haben. In den deutschen Bundesländern können Medizinische Dienste als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 278 SGB V eingerichtet werden. Die Begutachtung des Versicherten durch den zuständigen MDK findet in der Regel als persönliches Gespräch beim Hausbesuch oder als Telefoninterview statt. Gutachter sind speziell ausgebildete Pflegefachkräfte oder Ärztinnen/Ärzte. | + | Der Medizinische Dienst der [[Krankenversicherung|Kranken-]] und [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] in Deutschland, gesetzlich geregelt im 9. Kapitel des 5. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V bis § 283a SGB V), erstellt eigene Gutachten zu Patienten, die Leistungen beantragt haben. In den deutschen [[Bundesländer]]n können Medizinische Dienste als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 278 SGB V eingerichtet werden. Die Begutachtung des Versicherten durch den zuständigen MDK findet in der Regel als persönliches Gespräch beim Hausbesuch oder als Telefoninterview statt. Gutachter sind speziell ausgebildete Pflegefachkräfte oder Ärztinnen/Ärzte. |
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| | Das Ergebnis des MDK-Gutachtens ist die Empfehlung zum notwendigen Pflegegrad und zu den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Begutachtete oder sein Bevollmächtigter bzw. [[Betreuer]] hat mit einer Monatsfrist ein [[Widerspruchsrecht]] bei der Pflegekasse. Derzeit gibt es in Deutschland fünf (5) unterschiedliche Pflegegrade. Zum richtigen Erfassen des Pflegegrades werden von den Gutachtern sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet: '''Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte'''. | | Das Ergebnis des MDK-Gutachtens ist die Empfehlung zum notwendigen Pflegegrad und zu den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Begutachtete oder sein Bevollmächtigter bzw. [[Betreuer]] hat mit einer Monatsfrist ein [[Widerspruchsrecht]] bei der Pflegekasse. Derzeit gibt es in Deutschland fünf (5) unterschiedliche Pflegegrade. Zum richtigen Erfassen des Pflegegrades werden von den Gutachtern sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet: '''Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte'''. |
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| | * [[Amtspflichtverletzung]], [[Geheimhaltungspflicht]] | | * [[Amtspflichtverletzung]], [[Geheimhaltungspflicht]] |
| | * [[Arztzeugnis]], [[Dokumentationspflicht]], [[Schweigepflicht]] | | * [[Arztzeugnis]], [[Dokumentationspflicht]], [[Schweigepflicht]] |
| − | * [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]] | + | * [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]], [[Forensik]] |
| | * [[Familienverfahrensgesetz]] | | * [[Familienverfahrensgesetz]] |
| − | * [[Selbstbestimmung]] | + | * [[Selbstbestimmung]], [[natürlicher Wille]] |
| − | * [[Eingliederungshilfe]] | + | * [[Eingliederungshilfe]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]] |
| | * [[globales Nachhaltigkeitsziel 10]] | | * [[globales Nachhaltigkeitsziel 10]] |
| | * [[Sozialpsychiatrischer Dienst]] | | * [[Sozialpsychiatrischer Dienst]] |
| | * [[intellektuelle Beeinträchtigung]] | | * [[intellektuelle Beeinträchtigung]] |
| − | * [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Gesamtplanverfahren]] | + | * [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Gesamtplanverfahren]], [[Delegation]] |
| | * [[Angehörigenvertretungsrecht]] | | * [[Angehörigenvertretungsrecht]] |
| | * [[Altenheim]] | | * [[Altenheim]] |