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Der Medizinische Dienst der [[Krankenversicherung|Kranken-]] und [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] in Deutschland, gesetzlich geregelt im 9. Kapitel des 5. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V bis § 283a SGB V), erstellt eigene Gutachten zu Patienten, die Leistungen beantragt haben. In den deutschen Bundesländern können Medizinische Dienste als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 278 SGB V eingerichtet werden. Die Begutachtung des Versicherten durch den zuständigen MDK findet in der Regel als persönliches Gespräch beim Hausbesuch oder als Telefoninterview statt. Gutachter sind speziell ausgebildete Pflegefachkräfte oder Ärztinnen/Ärzte.
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Der Medizinische Dienst der [[Krankenversicherung|Kranken-]] und [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] in Deutschland, gesetzlich geregelt im 9. Kapitel des 5. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V bis § 283a SGB V), erstellt eigene Gutachten zu Patienten, die Leistungen beantragt haben. In den deutschen [[Bundesländer]]n können Medizinische Dienste als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 278 SGB V eingerichtet werden. Die Begutachtung des Versicherten durch den zuständigen MDK findet in der Regel als persönliches Gespräch beim Hausbesuch oder als Telefoninterview statt. Gutachter sind speziell ausgebildete Pflegefachkräfte oder Ärztinnen/Ärzte.
    
Das Ergebnis des MDK-Gutachtens ist die Empfehlung zum notwendigen Pflegegrad und zu den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Begutachtete oder sein Bevollmächtigter bzw. [[Betreuer]] hat mit einer Monatsfrist ein [[Widerspruchsrecht]] bei der Pflegekasse. Derzeit gibt es in Deutschland fünf (5) unterschiedliche Pflegegrade. Zum richtigen Erfassen des Pflegegrades werden von den Gutachtern sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet: '''Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte'''.
 
Das Ergebnis des MDK-Gutachtens ist die Empfehlung zum notwendigen Pflegegrad und zu den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Begutachtete oder sein Bevollmächtigter bzw. [[Betreuer]] hat mit einer Monatsfrist ein [[Widerspruchsrecht]] bei der Pflegekasse. Derzeit gibt es in Deutschland fünf (5) unterschiedliche Pflegegrade. Zum richtigen Erfassen des Pflegegrades werden von den Gutachtern sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet: '''Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte'''.
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* [[Amtspflichtverletzung]], [[Geheimhaltungspflicht]]
 
* [[Amtspflichtverletzung]], [[Geheimhaltungspflicht]]
 
* [[Arztzeugnis]], [[Dokumentationspflicht]], [[Schweigepflicht]]
 
* [[Arztzeugnis]], [[Dokumentationspflicht]], [[Schweigepflicht]]
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* [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]
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* [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]], [[Forensik]]
 
* [[Familienverfahrensgesetz]]
 
* [[Familienverfahrensgesetz]]
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* [[Selbstbestimmung]]
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* [[Selbstbestimmung]], [[natürlicher Wille]]
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* [[Eingliederungshilfe]]
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* [[Eingliederungshilfe]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]
 
* [[globales Nachhaltigkeitsziel 10]]
 
* [[globales Nachhaltigkeitsziel 10]]
 
* [[Sozialpsychiatrischer Dienst]]
 
* [[Sozialpsychiatrischer Dienst]]
 
* [[intellektuelle Beeinträchtigung]]
 
* [[intellektuelle Beeinträchtigung]]
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* [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Gesamtplanverfahren]]
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* [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Gesamtplanverfahren]], [[Delegation]]
 
* [[Angehörigenvertretungsrecht]]
 
* [[Angehörigenvertretungsrecht]]
 
* [[Altenheim]]
 
* [[Altenheim]]
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