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| | Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]]. | | Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]]. |
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| | + | ====Zum Erforderlichkeitsgrundsatz==== |
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| | + | '''LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 18.02.2026, 4 T 82/25''': |
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| | + | # Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung. |
| | + | # Daraus lässt sich aber nur beschränkt ableiten, welche Pflichten den Betreuer im konkreten Betreuungsverfahren treffen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ eingeführt. Danach muss der Betreuer aber alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, selbst die konkret anstehende Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls selbst eine Willenserklärung oder eine Einwilligung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen (BT-Drs. 19/24445, S. 251). |
| | + | # Der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit daher solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann. |
| | + | # Kann der Betreute andere Hilfen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen, gehört es zum Pflichtenprogramm des Betreuers, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe von § 1821 BGB zu besorgen. |
| | + | # Besorgt der Betreuer dies nicht und hält unkorrigierbar an seiner gegenteiligen Haltung zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes fest, obwohl Dritte auf die Einschränkungen des Betroffenen hinweisen, kann die Eignung des Betreuers fehlen. |
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| | ===Wünsche und Präferenzen des Betreuten === | | ===Wünsche und Präferenzen des Betreuten === |
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| | * [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] | | * [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] |
| | * [[Eidesstattliche Versicherung]] | | * [[Eidesstattliche Versicherung]] |
| | + | * [[Grundstück]], [[Vermögenssorge]] |
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| | == Pflichten gegenüber dem Gericht == | | == Pflichten gegenüber dem Gericht == |
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| | Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1862|bgb}} ff. BGB | | Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1862|bgb}} ff. BGB |
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| − | Die Aufsicht des Betreuungsgerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1862 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB). | + | Die [[Aufsicht]] des [[Betreuungsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1862 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB). |
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| | ===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten=== | | ===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten=== |