Änderungen

Zeile 1: Zeile 1: −
<img alt="Bildrechte bei der LAG Betreuungsvereine e.V. Sachsen-Anhalt" src="https://www.lag-betreuungsvereine.de/images/was_ist_betreuung.jpg" width="400px" link="https://www.lag-betreuungsvereine.de"><ref>Bildrechte bei der LAG Betreuungsvereine e.V. Sachsen-Anhalt (https://www.lag-betreuungsvereine.de)</ref>
  −
   
'''Achtung: ab 1.1.2023 ist vom Betreuer § 1821 BGB zu beachten.'''
 
'''Achtung: ab 1.1.2023 ist vom Betreuer § 1821 BGB zu beachten.'''
   Zeile 10: Zeile 8:  
Der Betreuer hat das Recht, im Rahmen seines [[Aufgabenkreis]]es die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen also im Namen des Betreuten ({{Zitat de §|164|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
 
Der Betreuer hat das Recht, im Rahmen seines [[Aufgabenkreis]]es die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen also im Namen des Betreuten ({{Zitat de §|164|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
   −
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht [[wikipedia:de:Entmündigung|bevormunden]]. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit er dazu imstande ist. Daher soll der Betreuer ihn im dazu notwendigen Umfang [[Persönliche Betreuung|persönlich zu begleiten]] und [[Unterstützungspflicht|zu unterstützen]] ({{Zitat de §|1821|bgb}}).
+
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht [[wikipedia:de:Entmündigung|bevormunden]]. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit er dazu imstande ist. Daher soll der Betreuer ihn im dazu notwendigen Umfang [[Persönliche Betreuung|persönlich begleiten]] und [[Unterstützungspflicht|unterstützen]] ({{Zitat de §|1821|bgb}}).
    
Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]].
 
Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]].
 +
 +
====Zum Erforderlichkeitsgrundsatz====
 +
 +
'''LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 18.02.2026, 4 T 82/25''':
 +
 +
# Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung.
 +
# Daraus lässt sich aber nur beschränkt ableiten, welche Pflichten den Betreuer im konkreten Betreuungsverfahren treffen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ eingeführt. Danach muss der Betreuer aber alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, selbst die konkret anstehende Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls selbst eine Willenserklärung oder eine Einwilligung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen (BT-Drs. 19/24445, S. 251).
 +
# Der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit daher solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann.
 +
# Kann der Betreute andere Hilfen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen, gehört es zum Pflichtenprogramm des Betreuers, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe von § 1821 BGB zu besorgen.
 +
# Besorgt der Betreuer dies nicht und hält unkorrigierbar an seiner gegenteiligen Haltung zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes fest, obwohl Dritte auf die Einschränkungen des Betroffenen hinweisen, kann die Eignung des Betreuers fehlen.
    
===Wünsche und Präferenzen des Betreuten ===
 
===Wünsche und Präferenzen des Betreuten ===
Zeile 18: Zeile 26:  
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]
 
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]
   −
Die Betreuerpflichten sind vorrangig durch den Betreuten und seine Wünsche [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|selbst zu bestimmen]], solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für [[wikipedia:de:Miete|Miete]], Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen [[wikipedia:de:Schimmel|Schimmel]] und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des {{Zitat Art|13|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] fehlen. ''Zimmermann'' meint ja, wenn der [[Aufgabenkreis]] "[[Wohnungsangelegenheiten]], Zutritt zur [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]" eingerichtet ist (LG Berlin [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).
+
Die Betreuerpflichten sind vorrangig durch den Betreuten und seine Wünsche [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|selbst zu bestimmen]], solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für [[wikipedia:de:Miete|Miete]], Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen [[wikipedia:de:Schimmel|Schimmel]] und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des {{Zitat Art|13|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] fehlen. ''Zimmermann'' meint ja, wenn der [[Aufgabenbereich]] "[[Wohnungsangelegenheiten]], Zutritt zur [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]" eingerichtet ist (LG Berlin [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).
    
Der Betreuer darf gegen den [[wikipedia:de:Willensbildung|Willen]] des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten diesen erheblich gefährden oder für den Betreuer unzumutbar sind (zB weil Straftatbestände vorlägen) ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei der Begriff des (objektiven) Wohls des Betreuten nicht mehr im Gesetz steht. Sind Wünsche nicht feststellbar, soll der Betreuer die mutmaßlichen Wünsche feststellen. Die Gerichte bis hin zum [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] stellten klar: ''"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."'', wenn er über einen "[[Freier Wille|freien Willen]]" verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die [[PsychKG|Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker]] zuständig'.
 
Der Betreuer darf gegen den [[wikipedia:de:Willensbildung|Willen]] des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten diesen erheblich gefährden oder für den Betreuer unzumutbar sind (zB weil Straftatbestände vorlägen) ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei der Begriff des (objektiven) Wohls des Betreuten nicht mehr im Gesetz steht. Sind Wünsche nicht feststellbar, soll der Betreuer die mutmaßlichen Wünsche feststellen. Die Gerichte bis hin zum [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] stellten klar: ''"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."'', wenn er über einen "[[Freier Wille|freien Willen]]" verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die [[PsychKG|Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker]] zuständig'.
Zeile 34: Zeile 42:  
Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem 01.07.2005 bei [[Berufsbetreuer]]n oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der [[Betreuervergütung]]. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis zweiwöchentliche Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein.
 
Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem 01.07.2005 bei [[Berufsbetreuer]]n oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der [[Betreuervergütung]]. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis zweiwöchentliche Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein.
   −
Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können (siehe: [[unterstützte Entscheidungsfindung]]). Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]]), sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat.  
+
Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können (siehe: [[unterstützte Entscheidungsfindung]]; [[Advance Care Planning]]). Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]]), sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat.  
    
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so hat der Betreuer die Pflicht, den mutmaßlichen [[wikipedia:de:natürlicher Wille|Willen]] des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob [[Sterbehilfe|lebensverlängernde Maßnahmen]] stattfinden sollen oder nicht.
 
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so hat der Betreuer die Pflicht, den mutmaßlichen [[wikipedia:de:natürlicher Wille|Willen]] des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob [[Sterbehilfe|lebensverlängernde Maßnahmen]] stattfinden sollen oder nicht.
Zeile 42: Zeile 50:  
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 6 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]
 
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 6 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]
   −
Der Betreuer hat einen allgemeinen [[wikipedia:de:Rehabilitation|Rehabilitation]]sauftrag. Im Rahmen der gerichtlich übertragenen [[Aufgabenkreis]]e (meist [[Gesundheitssorge]] oder [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]) soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und [[wikipedia:de:behinderung|Behinderung]]en zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen.  
+
Der Betreuer hat einen allgemeinen [[wikipedia:de:Rehabilitation|Rehabilitation]]sauftrag. Im Rahmen der gerichtlich übertragenen [[Aufgabenbereich]]e (meist [[Gesundheitssorge]] oder [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]) soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und [[wikipedia:de:behinderung|Behinderung]]en zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen.  
 
Bei solchen Maßnahmen geht es oft um den Zugang zu [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlungen]], [[wikipedia:de:Kur|Kur]]en, ambulanter und stationärer Pflege und begleitenden Hilfen.  
 
Bei solchen Maßnahmen geht es oft um den Zugang zu [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlungen]], [[wikipedia:de:Kur|Kur]]en, ambulanter und stationärer Pflege und begleitenden Hilfen.  
   −
Betreute empfinden die Hilfe eines Betreuers hierbei oftmals eher als Vorteil denn als Nachteil. Ein [[Berufsbetreuer|professioneller Betreuer]] ist besser in der Lage, [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]santräge durchzusetzen oder bei [[wikipedia:de:Demenz|demente]] Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem [[wikipedia:de:Sedierung|Ruhigstellen]].
+
Betreute empfinden die Hilfe eines Betreuers hierbei oftmals eher als Vorteil denn als Nachteil. Ein [[Berufsbetreuer|professioneller Betreuer]] ist besser in der Lage, [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]santräge durchzusetzen oder bei [[wikipedia:de:Demenz|dementen]] Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem [[wikipedia:de:Sedierung|Ruhigstellen]].
 +
 
 +
===Beratungsvermittlungsauftrag===
 +
Gemäß § 33 SGB IX sind [[Betreuer]] verpflichtet, ihre Betreuten auf die Beratungsmöglichkeit bei der [[Eingliederungshilfe|Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)]] hinzuweisen, wenn sie neue Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 SGB IX an ihnen wahrnehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Ärzte oder anderes medizinisches Personal auf diese neuen Behinderungen ihrer Betreuten hingewiesen werden.
   −
== Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten ==
+
== Aufgabenkreis des Betreuers und spezielle Pflichten ==
   −
Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für einen [[Aufgabenkreis]], der sich aus Aufgabenbereichen zusammensetzt (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Der Aufgabenkreis "für alle Angelegenheiten" ist nach § 1815 Abs. 1 BGB seit 1.1.23 nicht mehr zulässig. Bisherige Anordnungen sind bis 1.1.2024 zu überprüfen.
+
Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für einen [[Aufgabenkreis]], der sich aus Aufgabenbereichen zusammensetzt (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Der Aufgabenkreis "für alle Angelegenheiten" ist nach § 1815 Abs. 1 BGB seit 1.1.23 nicht mehr zulässig. Bisherige Anordnungen waren bis 1.1.2024 zu überprüfen.
   −
=== Persönliche Betreuung ===
+
=== [[Persönliche Betreuung]] ===
    
Rechtsgrundlage: § 1816 BGB, § 1821 BGB
 
Rechtsgrundlage: § 1816 BGB, § 1821 BGB
Zeile 73: Zeile 84:  
* '''Entscheidung'''
 
* '''Entscheidung'''
 
* '''Umsetzung'''
 
* '''Umsetzung'''
−
      
* Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf [[Sachverständigengutachten|Gutachten]], [[Medikationsplan]], [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], [[Informationspflicht|Informationen von Ärzten]], Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
 
* Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf [[Sachverständigengutachten|Gutachten]], [[Medikationsplan]], [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], [[Informationspflicht|Informationen von Ärzten]], Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
Zeile 85: Zeile 95:  
Das sind Tätigkeiten, die   
 
Das sind Tätigkeiten, die   
   −
* '''nicht delegierbar''' sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der [[Aufgabenkreis]]  [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem Vormundschaftsgericht gegenüber.
+
* '''nicht delegierbar''' sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der [[Aufgabenbereich]]  [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem [[Betreuungsgericht]] gegenüber.
    
* '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.  
 
* '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.  
   −
* '''auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen)''' sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: [[Prozessführung]] durch Anwälte (ggf. über [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt.
+
* '''auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen)''' sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: [[Prozessführung]] durch [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] (ggf. über [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt.
    
*'''unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar''' sind; Beispiele: die Beauftragung eines [[Krankenhaussozialdienst|Krankenhaussozialdienstes]] gemäß jeweiligem  (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw.
 
*'''unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar''' sind; Beispiele: die Beauftragung eines [[Krankenhaussozialdienst|Krankenhaussozialdienstes]] gemäß jeweiligem  (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw.
Zeile 97: Zeile 107:  
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB
 
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB
   −
Der oft bei Betreuern angeordnete [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmungsrecht|Aufenthaltsbestimmung]] wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenkreis der [[Wohnungsangelegenheiten]] angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenbereich alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.
+
Der oft bei Betreuern angeordnete [[Aufgabenbereich]] der [[Aufenthaltsbestimmungsrecht|Aufenthaltsbestimmung]] wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.
    
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen [[wikipedia:de:Vermieter|Vermieter]]n, [[wikipedia:de:Wohnungsamt|Wohnungsamt|Wohnungsbehörden]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]]stellen, [[wikipedia:de:Makler|Makler]]n, Wohnungsverwaltern, [[wikipedia:de:Hausmeister|Hausmeister]]n und ähnlichen Personen und Stellen zu führen.  
 
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen [[wikipedia:de:Vermieter|Vermieter]]n, [[wikipedia:de:Wohnungsamt|Wohnungsamt|Wohnungsbehörden]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]]stellen, [[wikipedia:de:Makler|Makler]]n, Wohnungsverwaltern, [[wikipedia:de:Hausmeister|Hausmeister]]n und ähnlichen Personen und Stellen zu führen.  
Zeile 113: Zeile 123:  
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, §§ 312 ff FamFG.
 
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, §§ 312 ff FamFG.
   −
Eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1831  BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sicht zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt
+
Eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1831  BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sich zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt
    
Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,  
 
Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,  
Zeile 167: Zeile 177:  
=== Post- und Telefonkontrolle ===
 
=== Post- und Telefonkontrolle ===
   −
Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Telefon- und Internetverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 Nr 5, 6 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder Ordnung erheblich zu gefährden.
+
Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Telefon- und Internetverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 Nr 5, 6 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder [[ordre public|Ordnung]] erheblich zu gefährden.
    
Siehe zu Details unter [[Postkontrolle]].
 
Siehe zu Details unter [[Postkontrolle]].
Zeile 175: Zeile 185:  
Rechtsgrundlagen: §§ 1838 - 1854 BGB
 
Rechtsgrundlagen: §§ 1838 - 1854 BGB
   −
Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenbereichen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können.
+
Die Abgrenzung des [[Aufgabenbereich]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenbereichen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] geht, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenbereich [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.
    
====Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ====
 
====Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ====
   −
Nach allgemeiner Auffassung gehört zur Vermögenssorge die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aller Art, die dem Betreuten zustehen. Dies können Zahlungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis sein ([[wikipedia:de:Arbeitsentgelt|Arbeitsentgelt]] usw.), Zahlungsansprüche, die der Betreute als Wohnungsinhaber hat ([[Wohnungsangelegenheiten|Mieten, Mietnebenkosten]]), Rückzahlungsansprüche gegen andere aus [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertiger Bereicherung]] oder [[wikipedia:de:unerlaubte Handlung|unerlaubter Handlung]] ([[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]], [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeld]]), um nur einige zivilrechtliche Ansprüche zu nennen. Auch Ansprüche aus erbrechtlichen Verhältnissen ([[wikipedia:de:Erbschaft|Erbanteil]], [[wikipedia:de:Vermächtnis|Vermächtnis]], [[wikipedia:de:Pflichtteil|Pflichtteil]]sansprüche) können dazu zählen. Allerdings ist es in der Praxis auch oft der Fall, dass die Geltendmachung von Erbansprüchen als eigener Aufgabenkreis formuliert wird. Ist dies aber nicht gegeben, gehören sie zum Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]].
+
Nach allgemeiner Auffassung gehört zur Vermögenssorge die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aller Art, die dem Betreuten zustehen. Dies können Zahlungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis sein ([[wikipedia:de:Arbeitsentgelt|Arbeitsentgelt]] usw.), Zahlungsansprüche, die der Betreute als Wohnungsinhaber hat ([[Wohnungsangelegenheiten|Mieten, Mietnebenkosten]]), Rückzahlungsansprüche gegen andere aus [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertiger Bereicherung]] oder [[wikipedia:de:unerlaubte Handlung|unerlaubter Handlung]] ([[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]], [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeld]]), um nur einige zivilrechtliche Ansprüche zu nennen. Auch Ansprüche aus erbrechtlichen Verhältnissen ([[wikipedia:de:Erbschaft|Erbanteil]], [[wikipedia:de:Vermächtnis|Vermächtnis]], [[wikipedia:de:Pflichtteil|Pflichtteil]]sansprüche) können dazu zählen. Allerdings ist es in der Praxis auch oft der Fall, dass die Geltendmachung von Erbansprüchen als eigener Aufgabenbereich formuliert wird. Ist dies aber nicht gegeben, gehören sie zum Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]].
    
Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche zum Aufgabenkreis gehören, z.B. Sozialleistungen aller Art, wie [[wikipedia:de:Arbeitslosengeld|Arbeitslosengeld]] 1 oder 2, [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] incl. [[wikipedia:de:Grundsicherung|Grundsicherung]], [[wikipedia:de:Rente|Rente]]n aller Art, [[wikipedia:de:Krankengeld|Krankengeld]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]], [[wikipedia:de:Kindergeld|Kindergeld]], [[wikipedia:de:Erziehungsgeld|Erziehungsgeld]], [[wikipedia:de:Kriegsopferfürsorge|Kriegsopferentschädigung]], [[wikipedia:de:Opferentschädigungsgesetz|Opferentschädigung]] usw.. Bei den meisten Betreuten ist dies Hauptteil der Tätigkeit des Betreuers in diesem Aufgabenkreis.
 
Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche zum Aufgabenkreis gehören, z.B. Sozialleistungen aller Art, wie [[wikipedia:de:Arbeitslosengeld|Arbeitslosengeld]] 1 oder 2, [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] incl. [[wikipedia:de:Grundsicherung|Grundsicherung]], [[wikipedia:de:Rente|Rente]]n aller Art, [[wikipedia:de:Krankengeld|Krankengeld]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]], [[wikipedia:de:Kindergeld|Kindergeld]], [[wikipedia:de:Erziehungsgeld|Erziehungsgeld]], [[wikipedia:de:Kriegsopferfürsorge|Kriegsopferentschädigung]], [[wikipedia:de:Opferentschädigungsgesetz|Opferentschädigung]] usw.. Bei den meisten Betreuten ist dies Hauptteil der Tätigkeit des Betreuers in diesem Aufgabenkreis.
Zeile 202: Zeile 212:  
====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum====
 
====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum====
   −
Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und Grundstücken im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Gerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenbereiches. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, §§ 1850 bis 1854 BGB).  
+
Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und [[Grundstück]]en im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Gerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenbereiches. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, §§ 1850 bis 1854 BGB).
    
====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====
 
====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====
   −
Bei [[Anlagegeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Sicherheit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1842|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über Girokonten unterliegen keiner Genehmigungspflicht mehr (§ 1849 BGB)
+
Bei [[Anlagegeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Sicherheit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1842|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über [[Girokonto|Girokonten]] unterliegen keiner Genehmigungspflicht mehr (§ 1849 BGB)
    
====Die Geldanlage hat grundsätzlich abgesichert zu erfolgen====
 
====Die Geldanlage hat grundsätzlich abgesichert zu erfolgen====
Zeile 224: Zeile 234:  
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer.
 
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer.
   −
Geldanlagen haben grundsätzlich mit Sperrvermerk zu ergolgen {{Zitat de §|1845|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1849|bgb}} BGB).
+
Geldanlagen haben grundsätzlich mit Sperrvermerk zu erfolgen {{Zitat de §|1845|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1849|bgb}} BGB).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
*[[Meldepflicht]], [[Steuerrecht]], [[Waffenbesitz|Waffenfund]], [[Tierschutz]], [[Grundrechte]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]; [[Persönliche Betreuung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]; [[Mitteilungspflicht]], [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Medikationsplan]], [[Zugriffsrecht]], [[Kirchenaustritt]], [[Rundfunkbeitrag]]
+
* [[Aufgabenkreis]], [[Meldepflicht]], [[Steuerrecht]], [[Waffenbesitz|Waffenfund]], [[Tierschutz]], [[Grundrechte]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]; [[Persönliche Betreuung]], [[Zugangsrecht]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]; [[Mitteilungspflicht]], [[Unterstützungspflicht]], [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Medikationsplan]], [[Zugriffsrecht]], [[Kirchenaustritt]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Eingliederungshilfe]]
 +
* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]
 +
* [[Eidesstattliche Versicherung]]
 +
* [[Grundstück]], [[Vermögenssorge]]
    
== Pflichten gegenüber dem Gericht ==
 
== Pflichten gegenüber dem Gericht ==
   −
=== Der Betreuer ist dem Gericht zur Auskunft verpflichtet ===
+
=== Der Betreuer ist dem Gericht zur [[Auskunftspflicht|Auskunft verpflichtet]] ===
    
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1862|bgb}} ff. BGB
 
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1862|bgb}} ff. BGB
   −
Die Aufsicht des Betreuungsgerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1862 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB).
+
Die [[Aufsicht]] des [[Betreuungsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1862 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB).
    
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
 
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
   −
Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]] ({{Zitat de §|1863|bgb}} BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen ( {{Zitat de §|1835|bgb}} BGB).
+
Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]] ({{Zitat de §|1863|bgb}} BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen ( {{Zitat de §|1835|bgb}} BGB).
    
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===
 
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===
Zeile 249: Zeile 262:     
== Literatur ==
 
== Literatur ==
−
 
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406690408/internetsevon-21 Jürgens: Betreuungsrecht kompakt; 8. Auflage) ], ISBN 3406690408
−
===Bücher im Reguvis-Verlag===
  −
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage)]
  −
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/leitfaden-betreuungsrecht/ Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht]
  −
 
  −
===Weitere Bücher===
  −
*[http://www.socialnet.de/rezensionen/8706.php Brucker: besser betreuen. Beiträge zu einer qualitätsgesicherten gesetzlichen Betreuung]
  −
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406690408/internetsevon-21 Jürgens: Betreuungsrecht kompakt; 8. Auflage) ][http://www.psychiatrie.de/bibliothek/fach/juergens.htm Buchrezension ], ISBN 3406690408
   
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832913688/internetsevon-21 Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2005 ], ISBN 3832913688
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832913688/internetsevon-21 Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2005 ], ISBN 3832913688
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3894951281/internetsevon-21 Schell: Betreuungs- und Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#schell  Buchrezension - ], ISBN 3894951281
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3894951281/internetsevon-21 Schell: Betreuungs- und Unterbringungsrecht ], ISBN 3894951281
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/382400349X/internetsevon-21 Schmidt/Böcker: Betreuungsrecht in der Praxis ], ISBN382400349X
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/382400349X/internetsevon-21 Schmidt/Böcker: Betreuungsrecht in der Praxis ], ISBN382400349X
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540000380/internetsevon-21  Seichter: Einführung in das Betreuungsrecht  ] - [http://www.jurawelt.com/literatur/7955  Buchrezension ], ISBN 3540000380
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540000380/internetsevon-21  Seichter: Einführung in das Betreuungsrecht  ] - [http://www.jurawelt.com/literatur/7955  Buchrezension ], ISBN 3540000380
Zeile 264: Zeile 270:  
* Voigt: Die Pflichten des Betreuers, ISBN 3-9803770-1-6
 
* Voigt: Die Pflichten des Betreuers, ISBN 3-9803770-1-6
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472029226/internetsevon-21 Wienand: Betreuungsrecht ], ISBN 3472029226
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472029226/internetsevon-21 Wienand: Betreuungsrecht ], ISBN 3472029226
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21 Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#AZ - Buchrezension - ][http://www.psychiatrie.de/bibliothek/ratgeb/zimmermann.htm  weitere Buchrezension ], ISBN 3423056304
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21 Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z ], ISBN 3423056304
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056045/internetsevon-21 Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht, 6. Auflage (dtv-Taschenbuch) ], ISBN 3423056045
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056045/internetsevon-21 Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht, 6. Auflage (dtv-Taschenbuch) ], ISBN 3423056045
 
* [[Buchverzeichnis|Umfassende Literaturübersicht zum Betreuungsrecht]]
 
* [[Buchverzeichnis|Umfassende Literaturübersicht zum Betreuungsrecht]]
Zeile 277: Zeile 283:  
*Kabst: Entscheidungsdilemma - Gelassenheit im Betreuungsverhältnis; BtPrax 2020, 90
 
*Kabst: Entscheidungsdilemma - Gelassenheit im Betreuungsverhältnis; BtPrax 2020, 90
 
*Krüger: Ideen zur Veränderung betreuungsrechtlicher Praxis, BtPrax 2021, 43
 
*Krüger: Ideen zur Veränderung betreuungsrechtlicher Praxis, BtPrax 2021, 43
−
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#Page=15 Lipp: Betreuung: Rechtsfürsorge im Sozialstaat, Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 15 (PDF)]
+
*Lipp: Betreuung: Rechtsfürsorge im Sozialstaat, Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 15
 
*Lütgens: Pflichten und Befugnisse von Betreuern in Zusammenhang mit der Coronakrise; BtPrax 2020, 83
 
*Lütgens: Pflichten und Befugnisse von Betreuern in Zusammenhang mit der Coronakrise; BtPrax 2020, 83
 
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005,  17  
 
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005,  17  
Zeile 286: Zeile 292:  
*Thar: [[Waffenbesitz|Waffenfund in der Wohnung des Betreuten]] - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67
 
*Thar: [[Waffenbesitz|Waffenfund in der Wohnung des Betreuten]] - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67
 
*Thar: Die Grenzen rechtlicher Betreuung bei Systemsprengern... BtPrax 2015, 131
 
*Thar: Die Grenzen rechtlicher Betreuung bei Systemsprengern... BtPrax 2015, 131
−
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=51 Walther: Rechtliche Betreuung - soziale Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 53 (PDF)]
+
*Walther: Rechtliche Betreuung - soziale Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 53
 
*Wißmann: Selbstbestimmung und Demenz - Konsequenzen für die Arbeit von gesetzlichen Betreuern, BtPrax 2013, 136
 
*Wißmann: Selbstbestimmung und Demenz - Konsequenzen für die Arbeit von gesetzlichen Betreuern, BtPrax 2013, 136
   Zeile 300: Zeile 306:  
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
 
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
   −
==Bildrechte==
  −
</ref>
      
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]