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| | + | ==[[Allgemeines]]== |
| | Für [[Betreuungssache|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]] als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den [[Betreuungsrichter]] von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden. | | Für [[Betreuungssache|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]] als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den [[Betreuungsrichter]] von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden. |
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| | Der deutsche Gesetzgeber muss daher feste, allgemein geltende Regeln, nach denen das gerichtliche Verfahren abläuft, in einem Gesetz festlegen. Man spricht im deutschen Prozessrecht von Verfahrensprinzipien oder Prozessrechtsgrundsätzen. Einer dieser Grundsätze ist der Untersuchungsgrundsatz im Unterschied zum im Zivilprozess sonst üblichen Verhandlungsgrundsatz. | | Der deutsche Gesetzgeber muss daher feste, allgemein geltende Regeln, nach denen das gerichtliche Verfahren abläuft, in einem Gesetz festlegen. Man spricht im deutschen Prozessrecht von Verfahrensprinzipien oder Prozessrechtsgrundsätzen. Einer dieser Grundsätze ist der Untersuchungsgrundsatz im Unterschied zum im Zivilprozess sonst üblichen Verhandlungsgrundsatz. |
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| − | Beim Untersuchungsgrundsatz gilt eine eigene Amtsermittlungspflicht für das entscheidende Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst die Verantwortung für die Tatsachengrundlage seines Urteils hat, also von sich aus und ohne an den Parteivortrag der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] gebunden zu sein, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen in den Prozess einführt, die Beweismittel wie Zeugen und Urkunden heranzieht und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt vor allem im deutschen [[Strafprozess]] und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 FamFG (früher § 12 FGG). Somit sind auch [[Betreuungsrichter]] an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und müssen die Betroffenen – nicht nur die zuständigen [[Betreuungsbehörde]]n – [[Anhörung|anhören]]. | + | Beim Untersuchungsgrundsatz gilt eine eigene Amtsermittlungspflicht für das entscheidende Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst die Verantwortung für die Tatsachengrundlage seines Urteils hat, also von sich aus und ohne an den Parteivortrag der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] gebunden zu sein, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen in den Prozess einführt, die Beweismittel wie Zeugen und Urkunden heranzieht und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt vor allem im deutschen [[Strafprozess]] und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 FamFG (früher § 12 FGG). Somit sind auch [[Betreuungsrichter]] im [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]] an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und müssen die Betroffenen – nicht nur die zuständigen [[Betreuungsbehörde]]n – [[Anhörung|anhören]]. |
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| | ==kategorische Unterscheidung zwischen Sicherungsmaßregel (= Strafrecht) und Sicherungsmaßnahme (= Zivilrecht)== | | ==kategorische Unterscheidung zwischen Sicherungsmaßregel (= Strafrecht) und Sicherungsmaßnahme (= Zivilrecht)== |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | * [[Mitwirkungspflicht]] | | * [[Mitwirkungspflicht]] |
| | + | * [[Eidesstattliche Versicherung]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Schuldnerverzeichnis]] |
| | * [[Vertretung gegenüber Behörden]] | | * [[Vertretung gegenüber Behörden]] |
| − | * [[Betreuungsverfahren]] | + | * [[Betreuungsverfahren]], [[ordre public]], [[Polizeirecht]], [[Abschiebung]] |
| | + | * [[Einstweilige Anordnung]] |
| | * [[Vorläufiger Betreuer]] | | * [[Vorläufiger Betreuer]] |
| | * [[Behördenbetreuer]] | | * [[Behördenbetreuer]] |
| − | * [[Betreuungsgerichtshilfe]] | + | * [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Forensik]] |
| | * [[Querschnittsaufgaben]] | | * [[Querschnittsaufgaben]] |
| − | * [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]] | + | * [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Beratung]] |
| − | * [[Unterstützungspflicht]] | + | * [[Unterstützungspflicht]], [[erweiterte Unterstützung]] |
| | * [[Mitteilungspflicht]] | | * [[Mitteilungspflicht]] |
| | * [[Amtspflichtverletzung]] | | * [[Amtspflichtverletzung]] |
| − | * [[Grundrechte]] | + | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]] |
| − | * [[Diskriminierungsverbot]]
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| | * [[Gewaltschutzanordnung]] | | * [[Gewaltschutzanordnung]] |
| − | * [[Eherecht und Betreuung]] | + | * [[Eherecht und Betreuung]], [[Personenstand]], [[Betreuerbestellung]] |
| − | * [[intellektuelle Beeinträchtigung]] | + | * [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Einwilligungsfähigkeit]] |
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| | + | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] |
| | + | [[Kategorie:Betreuungsbehörde]] |