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| | + | ==[[Allgemeines]]== |
| | Für [[Betreuungssache|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]] als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den [[Betreuungsrichter]] von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden. | | Für [[Betreuungssache|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]] als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den [[Betreuungsrichter]] von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden. |
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| | ==prozessrechtlicher Untersuchungsgrundsatz des deutschen Rechtsstaats== | | ==prozessrechtlicher Untersuchungsgrundsatz des deutschen Rechtsstaats== |
| − | Ein funktionierender demokratischer Rechtsstaat gewährt seinen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie den berechtigten Gästen Rechtsschutz durch seine unabhängige [[Rechtsprechung]] (siehe Art. 92 GG). So können die Menschen ihre privaten Rechte im Staat gewaltfrei durchsetzen. Die Rechtsdurchsetzung kann aber zu einem Einbruch in die Rechtssphäre des vom Urteil Betroffenen führen. Deshalb muss für alle staatlichen Eingriffe in die Privatsphären der Menschen in einem Rechtsstaat der Grundsatz strenger Gesetzmäßigkeit gelten. | + | Ein funktionierender demokratischer Rechtsstaat gewährt seinen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie den berechtigten Gästen Rechtsschutz durch seine unabhängige [[Rechtsprechung]] (siehe Art. 92 GG). So können die Menschen ihre privaten Rechte im Staat '''gewaltfrei''' durchsetzen. Die Rechtsdurchsetzung kann aber zu einem Einbruch in die Rechtssphäre des vom Urteil Betroffenen führen. Deshalb muss für alle staatlichen Eingriffe in die Privatsphären der Menschen in einem Rechtsstaat der Grundsatz strenger Gesetzmäßigkeit gelten. |
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| | Der deutsche Gesetzgeber muss daher feste, allgemein geltende Regeln, nach denen das gerichtliche Verfahren abläuft, in einem Gesetz festlegen. Man spricht im deutschen Prozessrecht von Verfahrensprinzipien oder Prozessrechtsgrundsätzen. Einer dieser Grundsätze ist der Untersuchungsgrundsatz im Unterschied zum im Zivilprozess sonst üblichen Verhandlungsgrundsatz. | | Der deutsche Gesetzgeber muss daher feste, allgemein geltende Regeln, nach denen das gerichtliche Verfahren abläuft, in einem Gesetz festlegen. Man spricht im deutschen Prozessrecht von Verfahrensprinzipien oder Prozessrechtsgrundsätzen. Einer dieser Grundsätze ist der Untersuchungsgrundsatz im Unterschied zum im Zivilprozess sonst üblichen Verhandlungsgrundsatz. |
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| − | Beim Untersuchungsgrundsatz gilt eine eigene Amtsermittlungspflicht für das entscheidende Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst die Verantwortung für die Tatsachengrundlage seines Urteils hat, also von sich aus und ohne an den Parteivortrag der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] gebunden zu sein die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen in den Prozess einführt, die Beweismittel wie Zeugen und Urkunden heranzieht und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt vor allem im deutschen [[Strafprozess]] und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 FamFG (früher § 12 FGG). Somit sind auch [[Betreuungsrichter]] an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und müssen die Betroffenen – nicht nur die zuständigen [[Betreuungsbehörde]]n – [[Anhörung|anhören]]. | + | Beim Untersuchungsgrundsatz gilt eine eigene Amtsermittlungspflicht für das entscheidende Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst die Verantwortung für die Tatsachengrundlage seines Urteils hat, also von sich aus und ohne an den Parteivortrag der [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] gebunden zu sein, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen in den Prozess einführt, die Beweismittel wie Zeugen und Urkunden heranzieht und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt vor allem im deutschen [[Strafprozess]] und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 26 FamFG (früher § 12 FGG). Somit sind auch [[Betreuungsrichter]] im [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]] an den Untersuchungsgrundsatz gebunden und müssen die Betroffenen – nicht nur die zuständigen [[Betreuungsbehörde]]n – [[Anhörung|anhören]]. |
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| | + | ==kategorische Unterscheidung zwischen Sicherungsmaßregel (= Strafrecht) und Sicherungsmaßnahme (= Zivilrecht)== |
| | + | Die [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|strafrechtlichen Sicherungsmaßregeln]] waren als rein präventive Maßnahme zur Wiederherstellung bzw. zum Erhalt der Inneren Sicherheit im Staat erstmalig durch das sogenannte Gewohnheitsverbrechergesetz aus dem Jahr 1933 in das Rechtsfolgensystem des deutschen Strafgesetzbuches eingefügt worden. Nach der Befreiung vom Nationalsozialismus wurden diese Normen mehrfach geändert und den fortschreitenden aufgeklärt-kriminologischen Erkenntnissen auf dem Gebiet der chronischen Kriminalität des Menschen angepasst. Die deutschen Strafrechtskommentare in Buchform dokumentieren diese neuzeitliche Rechtsentwicklung für rechtswissenschaftlich Interessierte. |
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| | + | Die betreuungsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen [[Unterbringung]] und [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n dienen im wiedervereinigten Deutschland nach der erfolgreichen [[Betreuungsrechtsreform]] aus [[Grundrechte|grund-]] und verfassungsrechtlichen Gründen nur noch dem Schutz der betreuten Menschen. So sollte es jedenfalls im Idealfall sein. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | * [[Mitwirkungspflicht]] | | * [[Mitwirkungspflicht]] |
| | + | * [[Eidesstattliche Versicherung]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Schuldnerverzeichnis]] |
| | * [[Vertretung gegenüber Behörden]] | | * [[Vertretung gegenüber Behörden]] |
| − | * [[Betreuungsverfahren]] | + | * [[Betreuungsverfahren]], [[ordre public]], [[Polizeirecht]], [[Abschiebung]] |
| | + | * [[Einstweilige Anordnung]] |
| | * [[Vorläufiger Betreuer]] | | * [[Vorläufiger Betreuer]] |
| | * [[Behördenbetreuer]] | | * [[Behördenbetreuer]] |
| − | * [[Betreuungsgerichtshilfe]] | + | * [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Forensik]] |
| | * [[Querschnittsaufgaben]] | | * [[Querschnittsaufgaben]] |
| − | * [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]] | + | * [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Beratung]] |
| − | * [[Unterstützungspflicht]] | + | * [[Unterstützungspflicht]], [[erweiterte Unterstützung]] |
| | * [[Mitteilungspflicht]] | | * [[Mitteilungspflicht]] |
| | * [[Amtspflichtverletzung]] | | * [[Amtspflichtverletzung]] |
| − | * [[Grundrechte]] | + | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]] |
| − | * [[Eherecht und Betreuung]] | + | * [[Gewaltschutzanordnung]] |
| − | * [[intellektuelle Beeinträchtigung]] | + | * [[Eherecht und Betreuung]], [[Personenstand]], [[Betreuerbestellung]] |
| | + | * [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Einwilligungsfähigkeit]] |
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| | + | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] |
| | + | [[Kategorie:Betreuungsbehörde]] |