| − | | + | Die „erweiterte Unterstützung“ wird in § 8 Abs. 2 BtOG (= [[Betreuungsorganisationsgesetz]]) genannt. Bei dieser Wunschvorstellung des [[Gesetzgebung|deutschen Gesetzgebers]] handelt es sich um eine Unterstützungsform für mehr oder weniger rechtlich orientierungslose Menschen, die ausdrücklich nicht zu einer [[Betreuerbestellung]] führt. Auch soll die für den einwohnenden hilfsbedürftigen Menschen zuständige [[Betreuungsbehörde]] diesen nicht rechtlich vertreten müssen. Fraglich ist, wer dies dann vor Ort verantwortlich unter Beachtung der [[Grundrechte|Grund-]] und Menschenrechte tun wird. |