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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland [[neu]] im SGB IX geregelt ist (Stichwort „Bundesteilhabegesetz“). Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX). Viele berechtigte Personen haben zugleich einen Betreuer nach dem Betreuungsrecht. Daher ist die Abgrenzung nicht immer einfach.  
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Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland [[neu]] im SGB IX geregelt ist (Stichwort „Bundesteilhabegesetz“). Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX). Viele berechtigte Personen mit [[Schwerbehindertenausweis]] haben zugleich einen [[Betreuer]] nach dem Betreuungsrecht. Daher ist die Abgrenzung nicht immer einfach.  
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Ziel ist bei der Eingliederungshilfe die gesellschaftliche Teilhabe, Partizipation am Arbeitsleben (siehe: [[Arbeitsvertrag]]) und selbstständige Lebensführung.  
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Ziel ist bei der Eingliederungshilfe die gesellschaftliche Teilhabe, Partizipation am Arbeitsleben (siehe: [[Arbeitsvertrag]]) und selbstständige Lebensführung (siehe: [[Alltagsgeschäfte]]).  
 
Grundlegend wird die [[Selbstbestimmung]] der Adressat*innen vermehrt fokussiert und die Leistungen der Eingliederungshilfe von den [[Sozialhilfe]]n des SGB XII getrennt.
 
Grundlegend wird die [[Selbstbestimmung]] der Adressat*innen vermehrt fokussiert und die Leistungen der Eingliederungshilfe von den [[Sozialhilfe]]n des SGB XII getrennt.
    
Für eine übersichtliche und detaillierte Darstellung gibt es folgende Website:
 
Für eine übersichtliche und detaillierte Darstellung gibt es folgende Website:
 
[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/ Der BTHG (Bundesteilhabegesetz) Kompass]
 
[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/ Der BTHG (Bundesteilhabegesetz) Kompass]
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Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe dienen dazu, gesellschaftliche, aber auch personelle Barrieren der Betroffenen abzubauen. Dazu werden auch pflegerische oder soziale Assistenzleistungen erbracht (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5).
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Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe dienen dazu, gesellschaftliche, aber auch personelle Barrieren der Betroffenen abzubauen. Dazu werden auch pflegerische oder soziale [[Assistenzleistungen]] erbracht (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5).
    
==Leistungen zur medizinischen Rehabilitation==
 
==Leistungen zur medizinischen Rehabilitation==
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Im SGB IX kommt der rechtliche Betreuer nicht explizit vor. Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen. Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten.  
 
Im SGB IX kommt der rechtliche Betreuer nicht explizit vor. Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen. Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten.  
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Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX  geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).
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Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im [[Gesamtplanverfahren]] ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX  geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).
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Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] mit entsprechendem Aufgabenbereich (§ 1815 BGB) von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten, soweit dies erforderlich ist ( § 1821 Abs. 1 BGB). Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere [[Person des Vertrauens]] am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).
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Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] (§ 1823 BGB) mit entsprechendem Aufgabenbereich (§ 1815 BGB) von Leistungsberechtigten als Antragsteller im Verwaltungsverfahren auftreten (§ 108 SGB IX), soweit dies erforderlich ist (§ 1821 Abs. 1 BGB). Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere [[Person des Vertrauens]] am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).
    
'''BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R'''
 
'''BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R'''
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# Aufgaben im Vorfeld zur Medikamentengabe wie das Beschaffen von Medikamenten, deren Verwahren sowie die Bestandsprüfung, können solche der einfach (kompensatorischen) Assistenz nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB IX zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlich verordneten Leistungen sein, wenn der oder die Betroffene nicht in der Lage ist, diese Aufgaben selbständig zu erledigen.
 
# Aufgaben im Vorfeld zur Medikamentengabe wie das Beschaffen von Medikamenten, deren Verwahren sowie die Bestandsprüfung, können solche der einfach (kompensatorischen) Assistenz nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB IX zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlich verordneten Leistungen sein, wenn der oder die Betroffene nicht in der Lage ist, diese Aufgaben selbständig zu erledigen.
 
# Die Leistungsberechtigte kann nicht darauf verwiesen werden, ihre gesetzliche Betreuerin habe diese Tätigkeiten im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe „Gesundheitssorge“ mit zu erledigen, da es vorliegend nicht um die Ausübung von Rechten, sondern um tatsächliche Handlungen im Alltag geht, für die es keiner rechtlichen Betreuung und auch keiner Person bedarf, die für die rechtliche Betreuung qualifiziert ist.
 
# Die Leistungsberechtigte kann nicht darauf verwiesen werden, ihre gesetzliche Betreuerin habe diese Tätigkeiten im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe „Gesundheitssorge“ mit zu erledigen, da es vorliegend nicht um die Ausübung von Rechten, sondern um tatsächliche Handlungen im Alltag geht, für die es keiner rechtlichen Betreuung und auch keiner Person bedarf, die für die rechtliche Betreuung qualifiziert ist.
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'''LG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2025, 8 T 6/25'''
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# Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 S.2 Nr.2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.
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# Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt.
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# Handelt es sich bei der anderen Hilfe um [[Assistenzleistungen]] i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.01.2026, 13 T 5762/25'''
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# Eine Betreuung ist nicht mehr erforderlich und nach § 1871 Abs. 1 BGB aufzuheben, wenn Teilhabeleistungen im Rahmen einer sozialen Assistenz in Form eines persönlichen Budgets gem. §§ 102, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX iVm § 78 SGB IX den Hilfebedarf abdecken.
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# Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind gem. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB vorrangig gegenüber der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung.
    
==Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)==
 
==Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)==
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Die Angebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) starteten 2018 als Modellprojekt auf Grundlage des § 32 im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX), gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Mittlerweile konnte die EUTB® von der zuwendungsrechtlichen Förderung auf einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss für Personal- und Sachkosten umgestellt werden. Der Auftrag der EUTB® ist gemäß §32 SGB IX „die Stärkung der [[Selbstbestimmung]] von Menschen mit Behinderungen" und von Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Das Beratungsangebot ist von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig und ergänzt die bestehenden Beratungs- und Informationsangebote der Rehabilitationsträger sowie sonstiger Beratungsangebote. EUTB®-Angebote fungieren dabei als Lotsen im System. Im Beratungsatlas können Ratsuchende das für sie passende Angebot finden, zum Beispiel nach ihren örtlichen Präferenzen und auch nach Beratungsschwerpunkten im Freitextfeld suchen.  
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Die Angebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) starteten 2018 als Modellprojekt auf Grundlage des § 32 SGB IX im neunten Sozialgesetzbuch, gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Mittlerweile konnte die EUTB® von der zuwendungsrechtlichen Förderung auf einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss für Personal- und Sachkosten umgestellt werden. Der Auftrag der EUTB® ist gemäß § 32 SGB IX „die Stärkung der [[Selbstbestimmung]] von Menschen mit Behinderungen" und von Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Das Beratungsangebot ist von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig und ergänzt die bestehenden Beratungs- und Informationsangebote der Rehabilitationsträger sowie sonstiger Beratungsangebote. EUTB®-Angebote fungieren dabei als Lotsen im System. Im Beratungsatlas können Ratsuchende das für sie passende Angebot finden, zum Beispiel nach ihren örtlichen Präferenzen und auch nach Beratungsschwerpunkten im Freitextfeld suchen.  
 
   
 
   
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Bundesweit gibt es rund 500 EUTB®-Angebote, die zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe kostenlos beraten und informieren. Es handelt sich um ein niedrigschwelliges und kostenloses Angebot. Mit der Beratung soll die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen gestärkt werden (Empowerment), insbesondere durch die besondere Berücksichtigung der Beratungsmethode des Peer Counseling, der Beratung von Betroffenen für Betroffene. Ebenfalls ist die Beratung offen für Angehörige und ihnen nahestehende Menschen.  
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Bundesweit gibt es rund 500 EUTB®-Angebote, die zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe kostenlos beraten und informieren. Es handelt sich um ein niedrigschwelliges und kostenloses Angebot. Mit der Beratung soll die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen gestärkt werden (Empowerment), insbesondere durch die besondere Berücksichtigung der Beratungsmethode des Peer Counseling, der Beratung von Betroffenen für Betroffene wie in der Selbsthilfe. Ebenfalls ist die Beratung offen für Angehörige und ihnen nahestehende Menschen.  
 
   
 
   
 
Dabei sind die Beratenden in den EUTB®-Angeboten ausschließlich den ratsuchenden Personen verpflichtet und beraten „auf Augenhöhe“. Die EUTB® steht unter dem Leitprinzip „Eine für alle“. Dies bedeutet, dass Menschen unabhängig von der Art ihrer Teilhabeeinschränkung in jedem EUTB®-Angebot beraten werden können. Es gibt keine örtliche festgelegte Zuständigkeit der EUTB®-Angebote; die ratsuchenden Personen bestimmen und wählen selbst aus, an welches EUTB®-Angebot sie sich wenden.  
 
Dabei sind die Beratenden in den EUTB®-Angeboten ausschließlich den ratsuchenden Personen verpflichtet und beraten „auf Augenhöhe“. Die EUTB® steht unter dem Leitprinzip „Eine für alle“. Dies bedeutet, dass Menschen unabhängig von der Art ihrer Teilhabeeinschränkung in jedem EUTB®-Angebot beraten werden können. Es gibt keine örtliche festgelegte Zuständigkeit der EUTB®-Angebote; die ratsuchenden Personen bestimmen und wählen selbst aus, an welches EUTB®-Angebot sie sich wenden.  
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/384877450X/internetsevon-21 Düwell u.a.: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB IX]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/384877450X/internetsevon-21 Düwell u.a.: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB IX]
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*Nebe: Teilhabeleistungen für rechtlich betreute Menschen; BtR 2025, 129 (Teil 1) und BtR Sonderausgabe 2026, 14 (Teil 1) und 19 (Teil 2)
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*Platt: Schnittstellen zwischen Maßnahmen der EGH und Leistungen der Pflegeversicherung; BtR Sonderausgabe 2026, 10
 
*Rosenow: Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung; BtPrax 2021, 163 und 212
 
*Rosenow: Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung; BtPrax 2021, 163 und 212
 
*Sobota: Die Rolle rechtlicher Betreuer*innen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren; BtPrax 2019, 225
 
*Sobota: Die Rolle rechtlicher Betreuer*innen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren; BtPrax 2019, 225
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Bundesteilhabegesetz/Buddinger_Dodegge_Auswirkungen_BTHG_auf_Betreuungen.pdf Stellungnahme Dodegge]
   
*[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de Umsetzungebegleitung zum BTHG]
 
*[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de Umsetzungebegleitung zum BTHG]
 
*[[wikipedia:de:Eingliederungshilfe|Eingliederungshilfe in der Wikipedia]]
 
*[[wikipedia:de:Eingliederungshilfe|Eingliederungshilfe in der Wikipedia]]
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*[https://www.lebenshilfe.de/neuerungen-fuer-menschen-mit-behinderung/ Änderungen zum 1.1.2021]
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*[https://www.lebenshilfe.de/neuerungen-fuer-menschen-mit-behinderung/ Änderungen zum 1.1.2026]
 
*[https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb EUTB - unabhängiges Beratungsangebot]
 
*[https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb EUTB - unabhängiges Beratungsangebot]
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/West-BGT/36/BGT_West_2024_Carsten_St%C3%B6lting.pdf PDF "An der Nahtstelle zwischen Sozialrecht und Betreuungsrecht" (Präsentation beim West.BGT 2024)]
   
*[[Persönliches Budget]], [[Vermögensverzeichnis]]
 
*[[Persönliches Budget]], [[Vermögensverzeichnis]]
−
*[[Assistenzleistungen]]
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*[[Assistenzleistungen]], [[Alltagsgeschäfte]], [[Verfügungsgeld]]
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*[[Inklusionsbetrieb]]
+
*[[Inklusionsbetrieb]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]
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*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]
+
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]], [[Schwerbehindertenausweis]]
 
*[[Anzeigepflicht]]
 
*[[Anzeigepflicht]]
 
*[[Geheimhaltungspflicht]], [[Auskunftspflicht]]
 
*[[Geheimhaltungspflicht]], [[Auskunftspflicht]]
 
*[[Arbeitsvertrag]]
 
*[[Arbeitsvertrag]]
 
*[[Vulnerabilität]]
 
*[[Vulnerabilität]]
−
*[[Unterstützungspflicht]]
+
*[[Unterstützungspflicht]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]
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*[[unterstützte Kommunikation]]; [[unterstützte Entscheidungsfindung]]
+
*[[unterstützte Kommunikation]]; [[unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Gesamtplanverfahren]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]
−
*[[Grundrechte]], [[Erbschaft]]
+
*[[Grundrechte]], [[Erbschaft]], [[Grundstück]], [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]
 
*[[Sozialhilfe]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
 
*[[Sozialhilfe]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
−
*[[Sozialpsychiatrischer Dienst]]
+
*[[Sozialpsychiatrischer Dienst]], [[Forensik]]
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*[[Digitale Barrierefreiheit]]
+
*[[Digitale Barrierefreiheit]], [[Diskriminierungsverbot]]
 
*[[Neu|Was ist neu?]]
 
*[[Neu|Was ist neu?]]
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*[[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]
+
*[[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]], [[Haager Übereinkommen]]
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==Weblinks==
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* [https://www.ekiba.de/inklusion Inklusionsprojekt der Evangelischen Landeskirche in Baden]
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[[Kategorie:Sozialrecht]]
 
[[Kategorie:Sozialrecht]]
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