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Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten kann diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen, vertreten (§§ 51 - 53 ZPO, § 1823 BGB).  
 
Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten kann diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen, vertreten (§§ 51 - 53 ZPO, § 1823 BGB).  
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Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13.
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Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13.
    
Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt.  
 
Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt.  
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Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der [[Prozessfähigkeit]] nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei.  
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Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der [[Prozessfähigkeit]] nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] an die wieder prozessfähige Partei.  
    
Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
 
Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
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*'''BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21''', WM 2021, 2340:
 
*'''BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21''', WM 2021, 2340:
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# Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.
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# Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.
 
#Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.
 
#Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.
 
#Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.
 
#Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.
 
#Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
 
#Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
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== Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen==
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== [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen==
    
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse können nur geschäftsfähigen Betreuten wirksam zugestellt werden. Das gilt auch dann, wenn es um die [[Vergütung]] des Betreuers geht.
 
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse können nur geschäftsfähigen Betreuten wirksam zugestellt werden. Das gilt auch dann, wenn es um die [[Vergütung]] des Betreuers geht.
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==Pfändung von Sozialleistungen==
 
==Pfändung von Sozialleistungen==
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Die Regel­leis­tungen nach dem SGB II (Bürgergeld) sind unpfändbar, auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge kommt nicht in Betracht. Das gilt auch für Verbind­lich­keiten aus vorsätz­lich began­genen uner­laubten Hand­lungen. Dies hat der 7. Senat des Bundes­ge­richts­hofs erneut entschieden <ref>Beschluss vom 13.Oktober 2011, VII ZB 7/11</ref> und damit einen Beschluss vom 25.11.2010 bekräf­tigt (VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 = MDR 2011, 127 = FamRZ 2011, 208 = WM 2011, 76 = Rpfleger 2011, 164).
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Die Regel­leis­tungen nach dem SGB II (Grundsicherung) sind unpfändbar, auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge kommt nicht in Betracht. Das gilt auch für Verbind­lich­keiten aus vorsätz­lich began­genen uner­laubten Hand­lungen. Dies hat der 7. Senat des Bundes­ge­richts­hofs erneut entschieden <ref>Beschluss vom 13.Oktober 2011, VII ZB 7/11</ref> und damit einen Beschluss vom 25.11.2010 bekräf­tigt (VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 = MDR 2011, 127 = FamRZ 2011, 208 = WM 2011, 76 = Rpfleger 2011, 164).
    
Die Regel­leis­tungen (einschließ­lich der Kosten der Unter­kunft) nach dem SGB II und XII entspre­chen dem notwen­digen Unter­halt, der auch in der Zwangs­voll­stre­ckung zu belassen sei, so der BGH. Damit sei auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge (30 € monat­lich im entschie­denen Fall) unzu­lässig.
 
Die Regel­leis­tungen (einschließ­lich der Kosten der Unter­kunft) nach dem SGB II und XII entspre­chen dem notwen­digen Unter­halt, der auch in der Zwangs­voll­stre­ckung zu belassen sei, so der BGH. Damit sei auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge (30 € monat­lich im entschie­denen Fall) unzu­lässig.
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'''AG Calw, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 9 M 950/23, DGVZ 2023, 209'''
 
'''AG Calw, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 9 M 950/23, DGVZ 2023, 209'''
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#Liegt eine Ausschließlichkeitserklärung des Betreuers gem. § 53 Abs. 2 ZPO vor, ist der Betreuer zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden und auch Adressat für einen diesbezüglichen Haftbefehl.
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#Liegt eine [[Ausschließlichkeitserklärung]] des Betreuers gem. § 53 Abs. 2 ZPO vor, ist der Betreuer zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden und auch Adressat für einen diesbezüglichen Haftbefehl.
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#Tritt für den Schuldner kein Betreuer auf, besteht jedoch aus anderen Quellen Kenntnis von einer die Vermögenssorge umfassenden Betreuung, hat der Gerichtsvollzieher die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners in jeder Verfahrenslage zu prüfen. Es erscheint sinnvoll, auch in diesem Fall den Betreuer in das Verfahren einzubeziehen und an ihn einen Haftbefehlsantrag weiterzuleiten.
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#Tritt für den Schuldner kein Betreuer auf, besteht jedoch aus anderen Quellen Kenntnis von einer die [[Vermögenssorge]] umfassenden Betreuung, hat der Gerichtsvollzieher die [[Prozessfähigkeit|Prozess-]] und [[Geschäftsfähigkeit]] des Schuldners in jeder Verfahrenslage zu prüfen. Es erscheint sinnvoll, auch in diesem Fall den Betreuer in das Verfahren einzubeziehen und an ihn einen Haftbefehlsantrag weiterzuleiten.
    
==Zwangsversteigerungsverfahren==
 
==Zwangsversteigerungsverfahren==
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#Für die Durchführung der Zwangsräumung muss der Räumungsschuldner prozessfähig sein.
 
#Für die Durchführung der Zwangsräumung muss der Räumungsschuldner prozessfähig sein.
 
#Zweifelt der Gerichtsvollzieher an der Prozessfähigkeit einer Partei des Vollstreckungsverfahrens, hat er ein psychiatrisches bzw. neurologisches Sachverständigengutachten über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der betroffenen Partei einzuholen.
 
#Zweifelt der Gerichtsvollzieher an der Prozessfähigkeit einer Partei des Vollstreckungsverfahrens, hat er ein psychiatrisches bzw. neurologisches Sachverständigengutachten über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der betroffenen Partei einzuholen.
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==Auskunfts- und Unterstützungsersuchen des Gerichtsvollziehers==
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Wegen der Gefahr von Angriffen durch Schuldner und ihre Angehörigen kann heute jeder Gerichtsvollzieher in Deutschland die örtlich zuständige [[Polizeirecht|Polizeidienststelle]] um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. Näheres ist in § 757a ZPO gesetzlich geregelt.
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==Richterliche Durchsuchungsanordnung==
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Die Wohnung eines Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll (§ 758a ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 758 ZPO befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners nach Wertgegenständen zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er ist auch befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. Bei Widerstand des Schuldners ist er zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die [[Unterstützungspflicht|Unterstützung]] der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
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==Verbraucherinsolvenzverfahren==
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Nach der deutschen Wiedervereinigung war zum 01.01.1999 das [[neu]]e Insolvenzrecht für ganz Deutschland in Kraft getreten. Gemäß § 305 InsO kann bei Verbrauchern oder Verbraucherinnen ein Insolvenzverfahren nur stattfinden, wenn das Scheitern eines individuellen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches nachgewiesen wird. Dieser Nachweis könnte eine Betreueraufgabe bei der [[Vermögenssorge]] sein. Im Anschluss müsste der [[Betreuer]] für den überschuldeten Betreuten ein [[Vermögensverzeichnis]] und einen Schuldenbereinigungsplan anlegen und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Nach erfolgreichem Ablauf der sogenannten Wohlverhaltenszeit können auf Antrag die restlichen Schulden erlassen werden (= Restschuldbefreiung). Das Insolvenzgericht entscheidet jeden Fall durch [[Gerichtsbeschluss]] (§ 300 InsO oder § 301 InsO).
    
==Restschuldbefreiung==
 
==Restschuldbefreiung==
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Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] gestellt werden (§ 4 InsO iVm § 53 ZPO). Die gegenteilige Auffassung in der [[Rechtsprechung]] (siehe unten), dass die Antragstellung höchstpersönlich ist, wird nicht geteilt, da § 13 und § 305 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthalten - und sonst auch die [[gesetzliche Vertretung]] bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre. Dennoch ist dem Betreuer zu raten, zusätzlich die Unterschrift des Betreuten einzuholen, um allen Eventualitäten vorzubeugen.
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Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] gestellt werden (§ 4 Inso iVm § 53 ZPO). Die gegenteilige Auffassung in der [[Rechtsprechung]] (siehe unten), dass die Antragstellung höchstpersönlich ist, wird nicht geteilt, da § 13 und § 305 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthalten - und sonst auch die [[gesetzliche Vertretung]] bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre. Dennoch ist dem Betreuer zu raten, zusätzlich die Unterschrift des Betreuten einzuholen, um allen Eventualitäten vorzubeugen.
      
Grundsätzlich kann der Betreuer sämtliche Anträge im Rahmen der Insolvenzantragstellung unterschreiben; die Abtretungs- und Vollständigkeitserklärungen müssen hingegen grundsätzlich vom Schuldner abgegeben werden. Nur wenn der Schuldner krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage ist, kann der Betreuer - ggf. mit [[Genehmigungspflichten|gerichtlicher Genehmigung]] - diese Erklärungen ausnahmsweise abgeben.
 
Grundsätzlich kann der Betreuer sämtliche Anträge im Rahmen der Insolvenzantragstellung unterschreiben; die Abtretungs- und Vollständigkeitserklärungen müssen hingegen grundsätzlich vom Schuldner abgegeben werden. Nur wenn der Schuldner krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage ist, kann der Betreuer - ggf. mit [[Genehmigungspflichten|gerichtlicher Genehmigung]] - diese Erklärungen ausnahmsweise abgeben.
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Stellt der Nachlasspfleger verspätet Insolvenzantrag, macht er sich gegenüber dem Nachlass uU schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann dann in einer vor Antragstellung entnommenen Nachlasspflegervergütung bestehen.
 
Stellt der Nachlasspfleger verspätet Insolvenzantrag, macht er sich gegenüber dem Nachlass uU schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann dann in einer vor Antragstellung entnommenen Nachlasspflegervergütung bestehen.
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==Internationales Insolvenzrecht==
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Für ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes in dem gemeinsam erklärten '''„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“''' sollten in allen Mitgliedstaaten wirksame und grenzüberschreitende Insolvenzverfahren existieren. Die Europäische Union hat daher am 20.05.2015 ihre Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren quasi als Rahmengesetzgebung erlassen. Für die Eröffnung eines internationalen Insolvenzverfahrens sind nun die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der (betreute) Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (= Hauptinsolvenzverfahren). Es könnte dann auch das [[Ausländer|ausländische]] Insolvenzrecht zur Anwendung kommen, was von den deutschen Gläubigern dann anerkannt werden müsste (siehe § 335 InsO und § 343 InsO). Um Informationen über Insolvenzverfahren für die Gläubiger bekanntzumachen, müssten alle EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 24 EuInsVO [[Interoperabilität|interoperable]] Insolvenzregister errichten bzw. unterhalten und die Europäische Kommission sorgt gemäß Art. 25 EuInsVO für ein '''dezentrales System''' zur Vernetzung dieser Insolvenzregister.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Mahnverfahren]]; [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Mittellosigkeit]], [[Grundstück]], [[betreutes Wohnen]], [[Altenheim]], [[Sozialhilfe]]
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* [[Mahnverfahren]]; [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Mittellosigkeit]], [[Grundstück]], [[betreutes Wohnen]], [[Altenheim]], [[Sozialhilfe]], [[Behindertenkonvention]]
 
* [[Zug-um-Zug-Leistung]], [[Bezirksrevisor]]
 
* [[Zug-um-Zug-Leistung]], [[Bezirksrevisor]]
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* [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Freibetrag]], [[Genehmigungspflichten]]
 
* [[Neu|Was ist neu?]]
 
* [[Neu|Was ist neu?]]
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* [[Schuldnerverzeichnis]], [[gesetzlicher Vertreter]]
    
==Podcast betroyt.de==
 
==Podcast betroyt.de==
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==[[Formulare]]==
 
==[[Formulare]]==
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*[https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Formulare_Zwangsvollstreckung.html Formulare für Zwangsvollstreckungsaufträge (BMJ)]
   
*[http://www.gerichtsvollzieher.nrw.de/ Adressen der Gerichtsvollzieher in NRW]
 
*[http://www.gerichtsvollzieher.nrw.de/ Adressen der Gerichtsvollzieher in NRW]
 
*[http://www.dgvb.de/vordrucke Pfändungsauftrag an Gerichtsvollzieher]
 
*[http://www.dgvb.de/vordrucke Pfändungsauftrag an Gerichtsvollzieher]
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*Christmann: Zwangsvollstreckung und Betreuung; DGVZ 1995, 66
 
*Christmann: Zwangsvollstreckung und Betreuung; DGVZ 1995, 66
 
*Goldenberg: Schuldnerberatung und Schuldenregulierung in der Praxis der rechtlichen Betreuung BtR 2024, 49
 
*Goldenberg: Schuldnerberatung und Schuldenregulierung in der Praxis der rechtlichen Betreuung BtR 2024, 49
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*[https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider60/default-document-library/2000/dgvz-heft-11-2000.pdf?sfvrsn=2 Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161 (PDF)]
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*Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
 
*Hoffmann/Danylak: Die Unzulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Vertretung durch Vorsorgevollmacht im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft bei einem prozessunfähigen, nicht betreuten Schuldner – eine Quadratur des Kreises? DGVZ 2018, 199
 
*Hoffmann/Danylak: Die Unzulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Vertretung durch Vorsorgevollmacht im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft bei einem prozessunfähigen, nicht betreuten Schuldner – eine Quadratur des Kreises? DGVZ 2018, 199
 
*Ley: Verbraucherinsolvenzverfahren für unter Vormundschaft oder Betreuung stehende Schuldner, ZVI 2003, 101
 
*Ley: Verbraucherinsolvenzverfahren für unter Vormundschaft oder Betreuung stehende Schuldner, ZVI 2003, 101
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