| Zeile 1: |
Zeile 1: |
| | [[Bild:Helfer.png|200px|right]] | | [[Bild:Helfer.png|200px|right]] |
| − | ==Das Recht auf selbstbestimmtes Leben== | + | ==Das Recht auf selbstbestimmtes Leben auch für [[Behindertenkonvention|Menschen mit Behinderungen]]== |
| | | | |
| − | '''Achtung: ab 1.1.2023 ist vom Betreuer § 1821 BGB zu beachten.''' Die nachstehenden Ausführungen sind noch zu überarbeiten. | + | '''Achtung: ab 1.1.2023 ist vom Betreuer § 1821 BGB zu beachten.''' |
| | | | |
| | ===Allgemeines=== | | ===Allgemeines=== |
| − | Die Betreuung soll so geführt werden, dass der oder die Betreute das Leben weiterhin weitgehend nach den eigenen Wünschen gestalten kann. Dies ist in § 1821 Absatz 2 BGB seit 2023 so gesetzlich geregelt. | + | Die Betreuung soll so geführt werden, dass der oder die Betreute das Leben weiterhin weitgehend nach den eigenen Wünschen und gemäß § 1 SGB IX möglichst selbstbestimmt gestalten kann. Dies ist in § 1821 Absatz 2 BGB seit 2023 so gesetzlich geregelt. |
| | | | |
| | Im Einzelnen: | | Im Einzelnen: |
| Zeile 12: |
Zeile 12: |
| | [[Bild:Kompass.jpg|right]] | | [[Bild:Kompass.jpg|right]] |
| | | | |
| − | Es ist neu, dass der vertrauensvolle persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem im Vordergrund steht. | + | Es ist neu, dass der [[persönliche Betreuung|vertrauensvolle persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem]] im Vordergrund steht. |
| | | | |
| | ===Der Betreuer hat die Wünsche des oder der Betreuten festzustellen=== | | ===Der Betreuer hat die Wünsche des oder der Betreuten festzustellen=== |
| Zeile 52: |
Zeile 52: |
| | Der Betreuer darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken; ein wichtiger Teil der Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt. | | Der Betreuer darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken; ein wichtiger Teil der Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt. |
| | | | |
| − | Zur persönlichen Betreuung gehört auch, wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, bevor der Betreuer sie erledigt. Diese Pflicht ist in § 1901 Abs. 2 Satz 3 BGB festgelegt. Was eine "wichtige" Angelegenheit ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss aus der Perspektive des Betreuten gesehen werden. Beispiele für wichtige Angelegenheiten sind: Entscheidungen über den [[Postkontrolle|Post und Fernmeldeverkehr]], ärztliche Untersuchungen und [[Heilbehandlung]]en, [[Sterilisation]] und [[Wohnungsauflösung]]en. | + | Zur persönlichen Betreuung gehört auch, wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, bevor der Betreuer sie erledigt. Diese Pflicht ist in § 1821 Abs. 5 BGB festgelegt. Was eine "wichtige" Angelegenheit ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss aus der Perspektive des Betreuten gesehen werden. Beispiele für wichtige Angelegenheiten sind: Entscheidungen über den [[Postkontrolle|Post und Fernmeldeverkehr]], ärztliche Untersuchungen und [[Heilbehandlung]]en, [[Sterilisation]] und [[Wohnungsauflösung]]en. |
| | | | |
| | Ausgangspunkt für die Betrachtung ist die Sicht des Betreuten. Beurteilungskriterien für den Grad der Wichtigkeit bestimmen sich danach, | | Ausgangspunkt für die Betrachtung ist die Sicht des Betreuten. Beurteilungskriterien für den Grad der Wichtigkeit bestimmen sich danach, |
| Zeile 87: |
Zeile 87: |
| | | | |
| | Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln. | | Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln. |
| | + | |
| | + | ==Selbstbestimmung trotz Pflegebedürftigkeit== |
| | + | Die Leistungen der gesetzlichen [[Pflegeversicherung]] in Deutschland sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Unterstützungsbedarfs hier ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen gemäß Art. 1 GG entspricht. Die angebotenen Hilfen und Hilfsmittel sind deshalb darauf ausgerichtet, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten. |
| | + | |
| | + | Die [[MDK-Gutachten|begutachteten]] Pflegebedürftigen können in Deutschland zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener – auch kirchlicher - Träger relativ frei wählen. Dabei soll den Wünschen der Betroffenen zur Gestaltung der Hilfe in angemessener Form im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden. Auch auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer [[Altenheim|Einrichtung]] erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können. Dies ist in § 2 SGB XI gesetzlich geregelt. |
| | + | |
| | + | ==Selbstbestimmungsgesetz== |
| | + | Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist für Deutschland seit dem 01.11.2024 [[neu]] in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) ist seither außer Kraft. Mit dem nun möglichen selbstbestimmten Geschlechtseintrag männlich, weiblich, divers oder ohne Geschlechtsangabe sind auch entsprechende Vornamen beim zuständigen Standesamt anzugeben. |
| | + | * [https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 21.06.2024] |
| | + | |
| | + | In Deutschland können persönliche Erklärungen nach dem Gesetz über die [[Selbstbestimmung]] in Bezug auf den Geschlechtseintrag in der Regel bei demjenigen [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesamt abgegeben werden, bei dem das Geburtenregister (siehe: [[Personenstand]]) für die geschlechtsänderungswillige, natürliche Person amtlich geführt wird. Diese und weitere Zuständigkeitsregelungen sind in § 45b PStG gesetzlich geregelt. |
| | | | |
| | ==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer== | | ==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer== |
| Zeile 92: |
Zeile 103: |
| | '''[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081010_1bvr141508.html BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008] 1 BvR 1415/08''', FamRZ 2008, 2260: | | '''[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081010_1bvr141508.html BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008] 1 BvR 1415/08''', FamRZ 2008, 2260: |
| | | | |
| − | Aus den Gründen: Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen [solchen] gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001 – 1 BvR 618/93 –, NJW 2002, S. 206 <206>). | + | Aus den Gründen: Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen [solchen] gewichtigen [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]] dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001 – 1 BvR 618/93 –, NJW 2002, S. 206 <206>). |
| | | | |
| | Wird wie hier ein so genannter [[Kontrollbetreuer]] zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontrollbetreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26. Oktober 2007 am 28. Oktober 2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes – gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung – genommen. Mit dem Widerruf der durch den Beschwerdeführer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt, weil die Aufgabenzuweisung an den Kontrollbetreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht. | | Wird wie hier ein so genannter [[Kontrollbetreuer]] zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontrollbetreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26. Oktober 2007 am 28. Oktober 2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes – gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung – genommen. Mit dem Widerruf der durch den Beschwerdeführer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt, weil die Aufgabenzuweisung an den Kontrollbetreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht. |
| Zeile 99: |
Zeile 110: |
| | | | |
| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | [[Behindertenkonvention]], [[Unterstützte Kommunikation]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Erörterungsgespräch]], [[Freier Wille]], [[Betreuervorschlag]], [[Umgangsbestimmung]], [[Grundrechte]], [[Selbstverwaltungserklärung]], [[Eingliederungshilfe]], [[Persönliches Budget]], [[Arztzeugnis]], [[Heilbehandlung]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Zwangsbehandlung]], [[Sterilisation]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Altenheim]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Vertretung gegenüber Behörden]] | + | * [[Behindertenkonvention]], [[Unterstützte Kommunikation]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Unterstützungspflicht]], [[Ausländer]], [[Erörterungsgespräch]], [[Freier Wille]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Betreuervorschlag]], [[natürlicher Wille]], [[Umgangsbestimmung]], [[Betreuungsverfügung]], [[Vorsorgevollmacht]], [[Grundrechte]], [[Selbstverwaltungserklärung]], [[Eingliederungshilfe]], [[Persönliches Budget]], [[Arztzeugnis]], [[Heilbehandlung]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Medikationsplan]], [[Notfalldaten]], [[Zwangsbehandlung]], [[Sterilisation]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Altenheim]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Anzeigepflicht]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Dokumentationspflicht]] |
| | + | * [[Assistenzleistungen]], [[Wahlrecht]] |
| | + | * [[ordre public]], [[Pflicht zur Betreuungsübernahme]]? |
| | + | * [[Verfahrensfähigkeit]], [[Prozessfähigkeit]], [[Forensik]], [[Personenstand]], [[Genehmigungspflichten]] |
| | + | * [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]], [[Patientenverfügung]], [[gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Organspende]] |
| | | | |
| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| Zeile 116: |
Zeile 131: |
| | | | |
| | ====Zur neuen Gesetzeslage ab 2023==== | | ====Zur neuen Gesetzeslage ab 2023==== |
| | + | *Brede: Wunsch-Wohl-Konflikte der betreuten Person und zur Schranke des § 1821 Abs. 3 BGB; BtR 2026,121 |
| | *Dodegge: Vom Wohl des Betroffenen zu dessen Wünschen und Willen – neue Maßstäbe für die Betreuertätigkeit; FamRZ 2022, 844 | | *Dodegge: Vom Wohl des Betroffenen zu dessen Wünschen und Willen – neue Maßstäbe für die Betreuertätigkeit; FamRZ 2022, 844 |
| | *Guhling: Stärkt die Reform des Betreuungsrechtes das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen? BtPrax 2023, 3 | | *Guhling: Stärkt die Reform des Betreuungsrechtes das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen? BtPrax 2023, 3 |
| Zeile 151: |
Zeile 167: |
| | | | |
| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |
| − | *[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/V/Kosuch-BGTalk-2022-Praesentation.pdf BGT-Präsentation Unterstützung der Selbstbestimmung (Renate Kosuch)]
| |
| | *[http://bgt-ev.de/leuchtturm3.html BGT-Leuchtturm: Mit geistig behinderten Menschen über Betreuung und Selbstbestimmung reden] | | *[http://bgt-ev.de/leuchtturm3.html BGT-Leuchtturm: Mit geistig behinderten Menschen über Betreuung und Selbstbestimmung reden] |
| | | | |
| Zeile 157: |
Zeile 172: |
| | <references/> | | <references/> |
| | | | |
| − | ==wissenschaftliche Arbeiten==
| |
| − | *[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/72449.html Bethmann: Betreuung und Hilfe statt Entmündigung? Anspruch und Wirklichkeit des Betreuungsrechts]
| |
| − | *[http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/soa/14053.html Braune: Anspruch und Realität des Betreuungsrechts unter der besonderen Berücksichtigung der eigenen Praxis]
| |
| − | *[http://www.diplomarbeiten.de/db_diplomarbeiten//diplomarbeiten6811.html Penack: Der Wille des Betreuten als Gegensatz zur Vorstellung des Betreuers]
| |
| − | *[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/27326.html Scharmacher: Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung bei gesetzlicher Betreuung]
| |
| − | *[http://www.menschenundrechte.de/cms2/documents-upload/pdf/1153212660.pdf Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit (Diss.-Auszug; PDF]
| |
| | | | |
| | [[Kategorie:Auswirkungen]] | | [[Kategorie:Auswirkungen]] |
| | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] | | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] |