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==Allgemeines==
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==[[Allgemeines]]==
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch als Erben, Vermächtnisnahmer oder Pflichtteilsberechtigten. Allerdings kann die Geltendmachung dieser Ansprüche auch in einem separaten Aufgabenkreis festgelegt werden.
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten. Allerdings kann die Geltendmachung dieser Ansprüche auch in einem separaten Aufgabenbereich festgelegt werden.
    
Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.
 
Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.
 
   
 
   
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung, Steuerschulden, Geldstrafen usw.). Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, sollte die Erbschaft unverzüglich ausgeschlagen werden; siehe unter: [[Erbausschlagung]]
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die [[Bestattung]]skosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung, Steuerschulden, Geldstrafen usw.). Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, sollte die Erbschaft unverzüglich ausgeschlagen werden; siehe unter: [[Erbausschlagung]]
    
Wird die Erbschaft angenommen, ist oft ein Erbschein notwendig, der persönlich (nicht schriftlich) beim Nachlassgericht oder über einen Notar beantragt werden kann. Der Betreuer hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem Zusammenhang kann auch eine Beschränkung der Erbenhaftung zu beantragen sein.
 
Wird die Erbschaft angenommen, ist oft ein Erbschein notwendig, der persönlich (nicht schriftlich) beim Nachlassgericht oder über einen Notar beantragt werden kann. Der Betreuer hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem Zusammenhang kann auch eine Beschränkung der Erbenhaftung zu beantragen sein.
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==Beschränkung der Erbenhaftung==
 
==Beschränkung der Erbenhaftung==
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Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, sind die Haftungsbegrenzung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO), die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990 ff. BGB), bei der auf Antrag der Gläubiger ein Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen ist (§§ 1993 ff. BGB) sowie bezüglich einzelner Gläubiger das Aufgebot (§§ 1970 ff. BGB). Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses kann der Betreuer vom Gericht vorgeladen werden (§§ 2006 BGB, 79 FGG).
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Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, sind die Haftungsbegrenzung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO), die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990 ff. BGB), bei der auf Antrag der Gläubiger ein Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen ist (§§ 1993 ff. BGB) sowie bezüglich einzelner Gläubiger das Aufgebot (§§ 1970 ff. BGB). Für die Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]] über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses kann der Betreuer vom Gericht vorgeladen werden (§§ 2006 BGB, 361 FamFG).
    
Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 57).
 
Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 57).
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Nach § 1990 BGB kann der Erbe, der die Dürftigkeit des Nachlasses geltend macht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Er muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubiger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 179).
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Nach § 1990 BGB kann der Erbe, der die Dürftigkeit des Nachlasses geltend macht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Er muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubiger ggf. im Wege der [[Zwangsvollstreckung]] herausgeben (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 179).
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Da alle genannte Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sind, empfiehlt es sich, bei klarer Überschuldung des Nachlasses den Weg der [[Erbausschlagung]] zu gehen und nur dann, wenn keine eindeutige Feststellung möglich ist, einen der anderen genannten Wege zu gehen. Welcher davon im konkreten Fall am Sinnvollsten ist, sollte der Betreuer mit einem im Erbrecht sachkundigen Anwalt oder Notar besprechen. Hierzu kann er, wenn der Betreute selbst die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Ggf. ist auch der Rechtspfleger des Nachlassgerichtes zur sachkundigen Beratung bereit.
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Da alle genannte Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sind, empfiehlt es sich, bei klarer Überschuldung des Nachlasses den Weg der [[Erbausschlagung]] zu gehen und nur dann, wenn keine eindeutige Feststellung möglich ist, einen der anderen genannten Wege zu gehen. Welcher davon im konkreten Fall am sinnvollsten ist, sollte der Betreuer mit einem im Erbrecht sachkundigen [[Rechtsanwalt]] oder Notar besprechen. Hierzu kann er, wenn der Betreute selbst die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Ggf. ist auch der [[Rechtspfleger]] des Nachlassgerichtes zur sachkundigen [[Beratung]] bereit.
    
==Praktische Umsetzungsfragen==
 
==Praktische Umsetzungsfragen==
 
Die entscheidende Frage für Betreuer ist: wie erhalte ich ganz praktisch gesehen Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und seiner Verbindlichkeiten, und das möglichst innerhalb der Frist für Erbausschlagungen von grundsätzlich 6 Wochen ?
 
Die entscheidende Frage für Betreuer ist: wie erhalte ich ganz praktisch gesehen Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und seiner Verbindlichkeiten, und das möglichst innerhalb der Frist für Erbausschlagungen von grundsätzlich 6 Wochen ?
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Den Nachlass zu ermitteln, ist grundsätzlich genauso möglich, wie der Betreuer üblicherweise vorgeht, um das Vermögen des Betreuten zu ermitteln (§ 1802 BGB), wenn dieser nicht (mehr) zu einer Kooperation fähig ist.  
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Den Nachlass zu ermitteln, ist grundsätzlich genauso möglich, wie der Betreuer üblicherweise vorgeht, um das Vermögen des Betreuten zu ermitteln (§ 1835 BGB), wenn dieser nicht (mehr) zu einer Kooperation fähig ist.  
    
Dazu gehören z.B. folgende Maßnahmen:  
 
Dazu gehören z.B. folgende Maßnahmen:  
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*Befragung von Angehörigen des Verstorbenen über dessen wirtschaftliche Verhältnisse;
 
*Befragung von Angehörigen des Verstorbenen über dessen wirtschaftliche Verhältnisse;
 
*Einholung einer Schufa-Selbstauskunft über den Verstorbenen;
 
*Einholung einer Schufa-Selbstauskunft über den Verstorbenen;
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*Ermittlung bei der Zwangsvollstreckungsabteilung, ob der Verstorbene im Schuldnerverzeichnis vermerkt ist (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
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*Ermittlung bei der [[Zwangsvollstreckung]]sabteilung, ob der Verstorbene im [[Schuldnerverzeichnis]] vermerkt ist (Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]])
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*Befragung des Bestattungsunternehmens, das die Beerdigung durchgeführt hat, wodurch die Bestattung finanziert wurde;
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*Befragung des Bestattungsunternehmens, das die Beerdigung durchgeführt hat, wodurch die [[Bestattung]] finanziert wurde;
 
*Befragung des Geldinstitutes des Verstorbenen nach den Kontosalden;
 
*Befragung des Geldinstitutes des Verstorbenen nach den Kontosalden;
 
*Befragung des Sozialamtes, ob der Verstorbene dort Leistungen bezog und ob etwaige Ersatzansprüche gegen Erben nach § 102 SGB XII bestehen;
 
*Befragung des Sozialamtes, ob der Verstorbene dort Leistungen bezog und ob etwaige Ersatzansprüche gegen Erben nach § 102 SGB XII bestehen;
 
*Rückfrage beim Nachlassgericht, ob dort bereits Gläubiger Forderungen angemeldet oder andere Personen bereits die Erbschaft ausgeschlagen haben;
 
*Rückfrage beim Nachlassgericht, ob dort bereits Gläubiger Forderungen angemeldet oder andere Personen bereits die Erbschaft ausgeschlagen haben;
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*Rückfrage beim Finanzamt, ob Steuerforderungen gegen den Verstorbenen bestehen.
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*Rückfrage beim [[Finanzamt]], ob Steuerforderungen gegen den Verstorbenen bestehen.
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Im Einzelfall können sich weitere Auskunftsmöglichkeiten ergeben. Oft wird der Betreuer, der den Erben vertritt, nicht ohne weiteres Auskunft erhalten. Gerade Banken und Versicherungen, bisweilen aber auch Behörden, erteilen Auskunft erst nach Vorlage eines (ggf. vorläufigen) Erbscheins. Dieser sollte dann unverzüglich beim Nachlassgericht beantragt werden, ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung.
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Im Einzelfall können sich weitere Auskunftsmöglichkeiten ergeben. Oft wird der Betreuer, der den Erben vertritt, nicht ohne weiteres Auskunft erhalten. Gerade Banken und Versicherungen, bisweilen aber auch Behörden, erteilen Auskunft erst nach Vorlage eines (ggf. vorläufigen) Erbscheins. Dieser sollte dann unverzüglich beim Nachlassgericht beantragt werden, ggf. im Wege der [[Einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]].
    
==Erbschein = Erbannahme==
 
==Erbschein = Erbannahme==
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Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht.
 
Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht.
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Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die [[Erbausschlagung]] vom Betreuungsgericht zu genehmigen (§ 1822 BGB, § 299 FamFG).
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Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die [[Erbausschlagung]] vom Betreuungsgericht zu genehmigen (§ 1851 BGB, § 299 FamFG).
    
Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.
 
Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.
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Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberechtigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als Schenkung nicht in den Nachlass.  
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Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberechtigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als [[Schenkung]] nicht in den Nachlass.  
    
Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.
 
Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.
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Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die [[Erbausschlagung]] (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätigkeit herausholen?
 
Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die [[Erbausschlagung]] (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätigkeit herausholen?
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Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB, § 299 FamFG steht.
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Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB, § 299 FamFG steht.
    
Der Antrag auf Erteilung der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76). Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Betreuungsgericht und endet mit Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 287 FamFG, § 40 Abs. 2 FamFG).  
 
Der Antrag auf Erteilung der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76). Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Betreuungsgericht und endet mit Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 287 FamFG, § 40 Abs. 2 FamFG).  
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''Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, zum Beispiel ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.''
 
''Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, zum Beispiel ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.''
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==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==
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==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums==
 
Stellt sich nach erfolgter Erbausschlagung heraus, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen, nachdem der Irrtum bekannt wurde, die [[Erbausschlagung]] angefochten werden (§ 1954 BGB). Für diese Anfechtung benötigt der Betreuer keine gerichtliche Genehmigung.
 
Stellt sich nach erfolgter Erbausschlagung heraus, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen, nachdem der Irrtum bekannt wurde, die [[Erbausschlagung]] angefochten werden (§ 1954 BGB). Für diese Anfechtung benötigt der Betreuer keine gerichtliche Genehmigung.
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==Vermächtnis, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit==
 
==Vermächtnis, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit==
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Neben einer Erbschaft zugunsten des Betreuten kann der Betreuer verpflichtet sein, andere erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In erster Linie ist an ein [[wikipedia:de:Vermächtnis|Vermächtnis]] (oder eine Auflage) zugunsten des Betreuten zu denken, die ihm durch [[wikipedia:de:Testament|Testament]] oder [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbvertrag]] hinterlassen wurde. Auch hier kann theoretisch eine Ausschlagung erfolgen; die gem. § 1822 Nr. 2 BGB vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen wäre. Da jedoch der Vermächtnisnehmer für Schulden des Erblassers nicht aufzukommen hat, ist grundsätzlich keine Situation vorstellbar, in der die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht pflichtwidrig wäre.  
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Neben einer Erbschaft zugunsten des Betreuten kann der Betreuer verpflichtet sein, andere erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In erster Linie ist an ein [[wikipedia:de:Vermächtnis|Vermächtnis]] (oder eine Auflage) zugunsten des Betreuten zu denken, die ihm durch [[wikipedia:de:Testament|Testament]] oder [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbvertrag]] hinterlassen wurde. Auch hier kann theoretisch eine Ausschlagung erfolgen; die gem. § 1851 Nr. 1 BGB vom Betreuungsgericht zu genehmigen wäre. Da jedoch der Vermächtnisnehmer für Schulden des Erblassers nicht aufzukommen hat, ist grundsätzlich keine Situation vorstellbar, in der die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht pflichtwidrig wäre.  
    
Ist der Betreute, der als Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers gesetzlicher Erbe wäre, durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann Aufgabe des Betreuers die Geltendmachung der [[wikipedia:de:Pflichtteil|Pflichtteilsansprüche]] (ggf. zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sein. Auch ein Pflichtteil kann mit [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlicher Genehmigung]] ausgeschlagen werden, es gilt aber das Gleiche wie oben beim Vermächtnis. Ist auch der Pflichtteil entzogen, so kann es Aufgabe des Betreuers sein, z.B. die Ansprüche nach § 2333, 2336 Abs. 4 BGB geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen in der Person des Betreuten dazu vorliegen (Abwenden vom ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel; wenn dieser der Entziehungsgrund war).
 
Ist der Betreute, der als Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers gesetzlicher Erbe wäre, durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann Aufgabe des Betreuers die Geltendmachung der [[wikipedia:de:Pflichtteil|Pflichtteilsansprüche]] (ggf. zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sein. Auch ein Pflichtteil kann mit [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlicher Genehmigung]] ausgeschlagen werden, es gilt aber das Gleiche wie oben beim Vermächtnis. Ist auch der Pflichtteil entzogen, so kann es Aufgabe des Betreuers sein, z.B. die Ansprüche nach § 2333, 2336 Abs. 4 BGB geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen in der Person des Betreuten dazu vorliegen (Abwenden vom ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel; wenn dieser der Entziehungsgrund war).
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# Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der ver- sucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901aff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
 
# Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der ver- sucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901aff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
 
# Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
 
# Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
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==Erbauseinandersetzungsvertrag==
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'''LG München II, Beschluss vom 23.01.2023, 6 T 4230/22 BET'''
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# Enthält ein Erbauseinandersetzungsvertrag ein unvollständiges und unrichtiges Nachlassbestandsverzeichnis, so steht dies einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) entgegen.
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# Ein Erbauseinandersetzungvertrag kann wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden. Ein ohne diese Zustimmung geschlossener Vertrag ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam, da das entstandene Pfändungspfandrecht am Erbanteil sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte erstreckt und deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden, umfasst.
    
==Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger==
 
==Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger==
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==Behindertentestament==
 
==Behindertentestament==
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Als „[[wikipedia:de:Behindertentestament|Behindertentestament]]“ wird allgemein eine Testamentsform bezeichnet, die oft von Eltern behinderten Kinder gewählt wird. Diese Kinder befinden sich oftmals in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe. Wird ein solches Kind Erbe, müsste es die Erbschaft im Rahmen des sozialhilferechtlichen Vermögenseinsatzes (§ 90 SGB XII) einsetzen und verlöre oftmals über einen langen Zeitraum den Anspruch auf Eingliederungshilfe (und sonstige Sozialhilfeleistungen).  
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Als „[[wikipedia:de:Behindertentestament|Behindertentestament]]“ wird allgemein eine Testamentsform bezeichnet, die oft von Eltern behinderten Kinder gewählt wird. Diese Kinder befinden sich oftmals in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe. Wird ein solches Kind Erbe, müsste es die Erbschaft im Rahmen des sozialhilferechtlichen Vermögenseinsatzes (§ 90 SGB XII) einsetzen und verlöre oftmals über einen langen Zeitraum den Anspruch auf [[Eingliederungshilfe]] (und sonstige Sozialhilfeleistungen).  
    
Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der [[wikipedia:de:Testamentsvollstrecker|Testamentsvollstrecker]] erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Diese Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden (z.B. BGHZ 111, 36, 39 = FamRZ 1990, 730 = BGHZ 123, 368= DNotZ 1994, 380 = FamRZ 1994, 162 = MDR 1994, 591 = NJW 1994, 248 = WM 1994, 251 = ZEV 1994,35; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 482).
 
Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der [[wikipedia:de:Testamentsvollstrecker|Testamentsvollstrecker]] erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Diese Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden (z.B. BGHZ 111, 36, 39 = FamRZ 1990, 730 = BGHZ 123, 368= DNotZ 1994, 380 = FamRZ 1994, 162 = MDR 1994, 591 = NJW 1994, 248 = WM 1994, 251 = ZEV 1994,35; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 482).
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 27.3.2013 – XII ZB 679/11''', FamRZ 2013, 874
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Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-) Erbschaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen. Vielmehr ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte.
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'''BGH, Beschluss vom 10.5.2017 – XII ZB 614/16'''
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Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758).
    
'''OLG Hamm, Urt. v. 11.5.2017 – 10 U 72/16''', ZEV 2018, 136
 
'''OLG Hamm, Urt. v. 11.5.2017 – 10 U 72/16''', ZEV 2018, 136
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# Für die Bekanntgabe eines eröffneten Testaments ist bei einem geschäftsunfähigen volljährigen Erben im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist allein die Kenntnis des Betreuers als dessen gesetzlicher Vertreter entscheidend. Auf eine Bekanntgabe an die betreute Person persönlich kommt es nicht an.  
 
# Für die Bekanntgabe eines eröffneten Testaments ist bei einem geschäftsunfähigen volljährigen Erben im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist allein die Kenntnis des Betreuers als dessen gesetzlicher Vertreter entscheidend. Auf eine Bekanntgabe an die betreute Person persönlich kommt es nicht an.  
 
# Der gesetzlicher Vertreter ist nicht gehindert, die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gem. § 1944 Abs. 2 S. 2 iVm § 210 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Betreuer stehen weder § 1908i Abs. 1 iVm § 1795 BGB noch § BGB § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gem. § § 1908i iVm § BGB § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen.  
 
# Der gesetzlicher Vertreter ist nicht gehindert, die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gem. § 1944 Abs. 2 S. 2 iVm § 210 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Betreuer stehen weder § 1908i Abs. 1 iVm § 1795 BGB noch § BGB § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gem. § § 1908i iVm § BGB § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen.  
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#. Das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB durch den Betreuer bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung analog § 1908i iVm § 1822 Nr. BGB § 1822 Nummer 2 BGB. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
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#Das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB durch den Betreuer bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung analog § 1908i iVm § 1822 Nr. BGB § 1822 Nummer 2 BGB. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
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==Ex-Betreuer als Testamentsvollstrecker==
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'''OLG Celle, Urteil vom 22.07.2024, 6 U 49/23'''
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Der vormalige Betreuer des Erblassers haftet als vermeintlicher Testamentsvollstrecker, dessen Ernennung wegen Testierunfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung von Anfang an unwirksam war, für den Fall, dass er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit hätte erkennen können, dem Erben auf Ersatz der Auszahlungen, die er aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.
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==Literatur==
 
==Literatur==
    
===Bücher===
 
===Bücher===
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212946/internetsevon-21 Roth: Erben und Vererben bei rechtlicher Betreuung, 3. Aufl., Köln 2022]
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212946/internetsevon-21 Roth: Erben und Vererben bei rechtlicher Betreuung, 3. Aufl., Köln]
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411048/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2012, 44 Euro], ISBN 978-3-7694-1104-1
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769412818/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2023, 59 Euro],
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376941358X/internetsevon-21 Zimmermann: Die Nachlasspflegschaft; Gieseking-Verlag 2026, 84 Euro]
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*Kübler: Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, 1998, ISBN 978-3831683314
 
*Kübler: Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, 1998, ISBN 978-3831683314
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*Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27  
 
*Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27  
 
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
 
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
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*Müller-Engels, Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform 2023 Wissenswertes für den Erbrechtler, ErbR 2022, 666
 
*Müller-Lukoschek: Wenn der Betreute erbt. Rechtspfleger-Stud. 2016, 160
 
*Müller-Lukoschek: Wenn der Betreute erbt. Rechtspfleger-Stud. 2016, 160
 
*Olzen: Die gesetzliche Erbfolge, Jura 1998, 135
 
*Olzen: Die gesetzliche Erbfolge, Jura 1998, 135
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*dies.: Der Betreute als Pflichtteilsberechtigter; BtPrax 2021, 138
 
*dies.: Der Betreute als Pflichtteilsberechtigter; BtPrax 2021, 138
 
*dies.: Auswirkungen des Erbfalls auf Leistungen; BtPrax 2021, 222
 
*dies.: Auswirkungen des Erbfalls auf Leistungen; BtPrax 2021, 222
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*Schönberg-Wessel/Gotthardt: Der Erbfall im Betreuungsverfahren; Teil 1 btr aktuell 2022, 53
 
*Sonnenfeld/Zorn: Wirksamwerden gerichtlich genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte; Rpfleger 2004, 533
 
*Sonnenfeld/Zorn: Wirksamwerden gerichtlich genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte; Rpfleger 2004, 533
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* Zemlin: Die betreuungsgerichtliche Genehmigung bedingter Pflichtteilsverzichtsverträge bei Behindertentestamenten, ErbR 2026, 454
 
* Zimmermann: Der Betreuer als Erbe des Betreuten: jetzt und ab 2023; ZErb 2021, 418
 
* Zimmermann: Der Betreuer als Erbe des Betreuten: jetzt und ab 2023; ZErb 2021, 418
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
*[[Bestattung]]
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*[[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlussrechnungslegung]]
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*[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbecht]]  
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*[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbrecht]]  
 
*[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]]
 
*[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]]
 
*[[Testierfähigkeit]]
 
*[[Testierfähigkeit]]
 +
*[[Kindschaftsrecht]], [[Ausländer]], [[Personenstand]]
 +
*[[Neu|Was ist neu?]]
 +
*[[Ehefähigkeit]], [[Freier Wille]]
 
*[[Erbausschlagung]]
 
*[[Erbausschlagung]]
 +
*[[Eidesstattliche Versicherung]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Schuldnerverzeichnis]]
 +
*[[Grundrechte]], [[Datenschutz]], [[Diskriminierungsverbot]]
 +
*[[Mitteilungspflicht]], [[Finanzamt]]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ Internetratgeber zum Erbrecht]
 
*[http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ Internetratgeber zum Erbrecht]
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*[https://www.hereditas.net Ratgeber Erbengemeinschaft]
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*[http://www.rechtscentrum.de/search.php?q_all=Erbrecht&q_any=&q_exact=&q_not=&q_fref=&q_tframe=&q_date=&q_law=&db=zivilrecht&mode=Erweiterte+Suche Rechtsprechungsübersicht Erbannahme/-ausschlagung]]
   
*[http://www.palm-bonn.de/erbschein.htm Weitere Infos zum Thema Erbschein]
 
*[http://www.palm-bonn.de/erbschein.htm Weitere Infos zum Thema Erbschein]
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*[http://www.lebenshilfe.de/de/aus_fachlicher_sicht/artikel/Behindertentestament.php?listLink=1 Infos der Lebenshilfe zum Behindertentestament]
      
==Vordrucke==
 
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