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| | Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz). | | Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz). |
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| − | Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof ersetzt (§§ 70 ff. FamFG). | + | Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof (Sitz in Karlsruhe, [[Baden-Württemberg]]) ersetzt (§§ 70 ff. FamFG). |
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| | Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG). | | Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG). |
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| − | Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Betreuer mit allen Rechten im Amt (sofern es bei der Beschwerde um die Betreuerbestellung geht). Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass das Landgericht im Wege einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzt, § 64 Abs. 3 FamFG. | + | Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Betreuer mit allen Rechten im Amt (sofern es bei der Beschwerde um die [[Betreuerbestellung]] geht). Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass das Landgericht im Wege einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzt, § 64 Abs. 3 FamFG. |
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| | ====Neue Rechtsmittelfristen==== | | ====Neue Rechtsmittelfristen==== |
| | Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist, ebenso bei Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen (§ 11 Abs. 2 RpflG). Ist eine Bekanntgabe nicht möglich, beginnt die Rechtsmittelfrist 5 Monate nach der Beschlussfassung. | | Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist, ebenso bei Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen (§ 11 Abs. 2 RpflG). Ist eine Bekanntgabe nicht möglich, beginnt die Rechtsmittelfrist 5 Monate nach der Beschlussfassung. |
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| − | In Unterbringungssachen sieht das Gesetz für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung noch gem. § 322 FamFG i.V.m. § 284 Abs. 3 FamFG noch die so genannte sofortige Beschwerde (mit einer Beschwerdefrist von zwei Wochen) als das zulässige Rechtsmittel an. | + | In [[Unterbringungssachen]] sieht das Gesetz für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung noch gem. § 322 FamFG i.V.m. § 284 Abs. 3 FamFG noch die so genannte sofortige Beschwerde (mit einer Beschwerdefrist von zwei Wochen) als das zulässige Rechtsmittel an. |
| | Das gilt auch für die Nichthinzuziehung von Beteiligten, § 7 Abs. 5 FamFG. | | Das gilt auch für die Nichthinzuziehung von Beteiligten, § 7 Abs. 5 FamFG. |
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| − | Soweit der Bezirksrevisor beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG). | + | Soweit der [[Bezirksrevisor]] beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG). |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566). | | In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566). |
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| − | ====Neue Beschwerdewerte==== | + | '''OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.08.2024, 12 W 14/24''' |
| − | Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro). | + | |
| | + | # Ist der Vertreter der Staatskasse nicht am Festsetzungsvergütungsverfahren des Nachlasspflegers beteiligt worden, in dem die aus Sicht der Staatskasse angreifbare Entscheidung getroffen worden ist, beginnt der Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist ihm gegenüber mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung, wobei die Frist für ihn gemäß § 304 Abs. 2 FamFG in Abweichung zu § 63 Abs. 1 FamFG drei Monate beträgt. |
| | + | #Für eine den Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG ist keine individuelle Bekanntgabe an den Vertreter der Staatskasse notwendig, es reicht die Bekanntgabe an die Amtsstelle aus. Da nach dem Gesetz für die Auslösung der Beschwerdeeinlegungsfrist eine formlose Mitteilung ausreicht, genügt jede Form der Unterrichtung und es ist nicht einmal notwendig, dass der vollständige Beschluss dem Vertreter der Staatskasse vorliegt. |
| | + | # Ist eine die Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG an den Vertreter der Staatskasse unterblieben, werden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach acht Monaten rechtskräftig. § 304 Abs. 2 FamFG enthält nur eine beschränkt abändernde Ergänzung von § 63 FamFG mit der Folge, dass § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG weiter gilt, weil der Gesetzgeber grundsätzlich bestimmt hat, dass Entscheidungen nicht auf unbestimmte Zeit anfechtbar bleiben sollen, sofern eine Bekanntgabe unterblieben ist. Diesem Willen des Gesetzgebers ist bei der Anwendung von § 304 Abs. 2 FamFG Gültigkeit zu verschaffen. |
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| | + | ====Beschwerdewerte==== |
| | + | Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro). '''Achtung: für Beschlüsse ab 1.1.2026 erhöht sich der Beschwerdewert auf 1.000 €.''' |
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| | '''BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - XII ZB 442/11''', BeckRS 2012, 19161 = FD ZVR 2012, 337593 = FamRZ 2012, 1796: | | '''BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - XII ZB 442/11''', BeckRS 2012, 19161 = FD ZVR 2012, 337593 = FamRZ 2012, 1796: |
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| | Ist der Beschwerdewert im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, hat der in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. | | Ist der Beschwerdewert im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, hat der in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. |
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| | + | '''OLG Frankfurt/Main, Beschl v 02.10.2023, |
| | + | 20 W 158/23''' |
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| | + | Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren |
| | + | # Vermögensrechtlichen Charakter im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG besitzen alle Angelegenheiten, die zumindest auch unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen. Weder eine erfolgte noch eine unterbliebene Betreuungsanordnung haben unmittelbar materielle Auswirkungen. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung (auch) mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] angeordnet wurde. |
| | + | # Eine schematische Anwendung des Auffangwertes des § 36 Abs. 3 GNotKG scheidet aus; dieser mag dann in Betracht kommen, wenn Gegenstand und Verlauf eines [[Betreuungsverfahren]]s keinen Anlass gegeben haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen in das Verfahren einzuführen und geeignete Schätzgrundlagen deswegen gänzlich feh- len. |
| | + | # In einem Beschwerdeverfahren betreffend die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags ist § 60 GNotKG einschlägig. |
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| | ====Neue Formvorschriften==== | | ====Neue Formvorschriften==== |
| − | Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG). | + | Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim Gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG). |
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| − | Eine elektronische Einlegung ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine qualifizierte digitale Signatur und eine Übermittlung auf sicherem Weg. | + | Eine [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronische Einlegung]] ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine [[IT-Sicherheit|qualifizierte digitale Signatur]] und eine Übermittlung auf sicherem Weg. |
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| − | Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier]. | + | Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt. |
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| | Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19 - NJW-RR 2020, 1459). | | Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19 - NJW-RR 2020, 1459). |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 31.01.2023, XIII ZB 90/22''' |
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| | + | #Zur [[Nutzungspflicht]] des besonderen elektronisches Anwaltspostfachs nach § 14b Abs. 1 FamFG bei Beschwerdesachen von anwaltlichen berufsmäßigen [[Verfahrenspfleger]]n in einem Freiheitsentziehungs- und Abschiebehaftsachenverfahren. |
| | + | #Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, dass der Begriff des [[Rechtsanwalt]]s in § 14b FamFG rollenbezogen auf die anwaltliche Tätigkeit und nicht statusbezogen auszulegen ist. |
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| | ====Rechtsmittelbelehrung==== | | ====Rechtsmittelbelehrung==== |
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| | *sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317, 303 Abs. 3 FamFG). | | *sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317, 303 Abs. 3 FamFG). |
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| − | Der Betreuer (und neu der Bevollmächtigte, der eine [[Vorsorgevollmacht]] hat) können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG) | + | Der [[Betreuer]] (und neu der Bevollmächtigte, der eine [[Vorsorgevollmacht]] hat) können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG) |
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| | Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen. | | Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen. |
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| − | Der Bezirksrevisor ist beschwerdeberechtigt, wenn die Interessen der Staatskasse tangiert sind (also idR bei Entscheidungen zur [[Betreuervergütung]] oder zum [[Aufwendungsersatz]], der wegen [[Mittellosigkeit]] (§ 1836d BGB) aus der Staatskasse gezahlt werden soll sowie beim [[Regress der Staatskasse]] (§ 1836e BGB) oder wenn ein [[Berufsbetreuer]] durch einen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] ersetzt werden soll (§ 1908b Abs. 1 BGB) | + | Der [[Bezirksrevisor]] ist beschwerdeberechtigt, wenn die Interessen der Staatskasse tangiert sind (also idR bei Entscheidungen zur [[Betreuervergütung]] oder zum [[Aufwendungsersatz]], der wegen [[Mittellosigkeit]] (§ 1880 BGB) aus der Staatskasse gezahlt werden soll sowie beim [[Regress der Staatskasse]] oder wenn ein [[Berufsbetreuer]] durch einen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] ersetzt werden soll (§ 1868 Abs. 1 BGB). |
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| | Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden: | | Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden: |
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| − | *Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner (wenn nicht dauernd getrennt lebend, vgl. § 1567 BGB) | + | *[[Eherecht|Ehegatte]] oder eingetragener Lebenspartner (wenn nicht dauernd getrennt lebend, vgl. § 1567 BGB) |
| | *Eltern, Großeltern, Pflegeeltern des Betroffenen | | *Eltern, Großeltern, Pflegeeltern des Betroffenen |
| | *Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Betroffenen | | *Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Betroffenen |
| | *Geschwister des Betroffenen | | *Geschwister des Betroffenen |
| − | *eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson | + | *eine vom Betroffenen benannte [[Vertrauensperson]] |
| − | *bei Unterbringungen auch der Leiter der Einrichtung | + | *bei [[Unterbringung]]en auch der Leiter der Einrichtung |
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| − | Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der Gerichtsbeschluss bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG). | + | Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der [[Gerichtsbeschluss]] bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG). |
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| | Eine generelle Erweiterung der Beschwerdebefugnis auf nahe Angehörige in Verfahren über die Errichtung einer Betreuung sieht das FamFG abweichend von der früheren Rechtslage nicht vor. Vielmehr ist die Beschwerde eines nicht in eigenen Rechten betroffenen Abkömmlings des Betroffenen nur dann statthaft, wenn er bereits im ersten Rechtszug durch das Betreuungsgericht förmlich beteiligt worden ist. Das Erfordernis der Beteiligung bereits in der ersten Instanz verlangt von Angehörigen eines Betroffenen, sich bereits beim Betreuungsgericht durch einen ausdrücklich gestellten Antrag auf Beteiligung um eine entsprechende Verfahrensstellung zu bemühen. Ein solches Begehren erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen werden. | | Eine generelle Erweiterung der Beschwerdebefugnis auf nahe Angehörige in Verfahren über die Errichtung einer Betreuung sieht das FamFG abweichend von der früheren Rechtslage nicht vor. Vielmehr ist die Beschwerde eines nicht in eigenen Rechten betroffenen Abkömmlings des Betroffenen nur dann statthaft, wenn er bereits im ersten Rechtszug durch das Betreuungsgericht förmlich beteiligt worden ist. Das Erfordernis der Beteiligung bereits in der ersten Instanz verlangt von Angehörigen eines Betroffenen, sich bereits beim Betreuungsgericht durch einen ausdrücklich gestellten Antrag auf Beteiligung um eine entsprechende Verfahrensstellung zu bemühen. Ein solches Begehren erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen werden. |
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| − | '''LG Verden · Beschluss vom 24. Juni 2010 · Az. 1 T 76/10''': | + | '''LG Verden,· Beschluss vom 24. Juni 2010 , Az. 1 T 76/10''': |
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| | Da der beschwerdeführende Sohn der Betroffenen im ersten Rechtszug von dem Amtsgericht nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist, würde ihm nach dem Wortlaut des § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG kein Beschwerderecht zustehen. Dieses Ergebnis ist nach Überzeugung der Kammer unbillig und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Nach der Gesetzesbegründung soll das Erfordernis der Beteiligung in der ersten Instanz dazu dienen, altruistische Beschwerden solcher Angehöriger zu vermeiden, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (BT-Drucksache 16/6308, S. 271). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer hingegen sehr deutlich Interesse gezeigt; auf seine Anregung hin ist das Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Entgegen § 7 Abs.4 S.2 FamFG ist er auch nicht vom Amtsgericht darüber belehrt worden, dass er seine Hinzuziehung als Beteiligter gem. § 7 Abs.3 FamFG beantragen kann. Ein solches Antragserfordernis erschließt sich dem juristischen Laien auch nicht ohne weiteres, insbesondere wenn das Verfahren auf seine Anregung hin in Gang gesetzt worden ist. | | Da der beschwerdeführende Sohn der Betroffenen im ersten Rechtszug von dem Amtsgericht nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist, würde ihm nach dem Wortlaut des § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG kein Beschwerderecht zustehen. Dieses Ergebnis ist nach Überzeugung der Kammer unbillig und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Nach der Gesetzesbegründung soll das Erfordernis der Beteiligung in der ersten Instanz dazu dienen, altruistische Beschwerden solcher Angehöriger zu vermeiden, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (BT-Drucksache 16/6308, S. 271). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer hingegen sehr deutlich Interesse gezeigt; auf seine Anregung hin ist das Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Entgegen § 7 Abs.4 S.2 FamFG ist er auch nicht vom Amtsgericht darüber belehrt worden, dass er seine Hinzuziehung als Beteiligter gem. § 7 Abs.3 FamFG beantragen kann. Ein solches Antragserfordernis erschließt sich dem juristischen Laien auch nicht ohne weiteres, insbesondere wenn das Verfahren auf seine Anregung hin in Gang gesetzt worden ist. |
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| | Keine Beschwerdeberechtigung eines Pfändungsgläubigers eines Erbteils gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag, da er nicht Beteiligter des betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. | | Keine Beschwerdeberechtigung eines Pfändungsgläubigers eines Erbteils gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag, da er nicht Beteiligter des betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. |
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| − | ===Anhörungspflichten=== | + | '''BGH, Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 441/25''' |
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| | + | Die Ehefrau ist als Bevollmächtigte Beteiligte am erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] angeordnet worden ist. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 - XII ZB 72/26''' |
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| | + | Die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es erfolgt ebenso wie deren [[Aufhebung]] oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen. |
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| | + | Ein Betreuer wird daher nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt, wenn der Umfang der Betreuung abgeändert oder eine solche Abänderung abgelehnt wird. In eigenen Rechten betroffen ist er nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus dem Betreueramt entlassen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 XII ZB 291/25 FamRZ 2026, 476). |
| | + | |
| | + | ===[[Anhörung]]spflichten=== |
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| | '''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 171/10''', FamRZ 2010, 1650: | | '''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 171/10''', FamRZ 2010, 1650: |
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| | ===Rechtsbeschwerde an den BGH=== | | ===Rechtsbeschwerde an den BGH=== |
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| − | Die Rechtsbeschwerde an den BGH ist nur mit Zulassung durch das Landgericht möglich. | + | Die Rechtsbeschwerde an den BGH in Karlsruhe ist nur mit Zulassung durch das jeweilige Landgericht möglich. |
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| | Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft in | | Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft in |
| − | # Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes, | + | # [[Betreuungssachen]] zur [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], zur [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]], zur Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es, |
| − | # Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie | + | # [[Unterbringungssachen]] und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie |
| − | # Freiheitsentziehungssachen. | + | # [[Freiheitsentziehung]]ssachen. |
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| − | In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. | + | In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die [[Unterbringung]] oder die [[freiheitsentziehende Maßnahme]] anordnet. |
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| | Gegen die LG-Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, siehe § 71 FamFG. | | Gegen die LG-Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, siehe § 71 FamFG. |
| − | Für Rechtsbeschwerden ist eine anwaltliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt nötig (§ 10 Abs. 4 FamFG): [[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Rechtsanwaelte/rechtsanwaelte_node.html Anwaltsverzeichnis]]. | + | Für Rechtsbeschwerden ist eine anwaltliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt nötig (§ 10 Abs. 4 FamFG). |
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| | Wenn es nicht um eine zulassungsfreie Angelegenheit geht (also z.B. Genehmigungsverfahren, Betreuerentlassung, Vergütungsfragen) und die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen ist, ist die Sache mit der Landgerichtsentscheidung endgültig erledigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht. Allenfalls eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar. Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden. | | Wenn es nicht um eine zulassungsfreie Angelegenheit geht (also z.B. Genehmigungsverfahren, Betreuerentlassung, Vergütungsfragen) und die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen ist, ist die Sache mit der Landgerichtsentscheidung endgültig erledigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht. Allenfalls eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar. Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden. |
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| | Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878). | | Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878). |
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| | ===Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009=== | | ===Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009=== |
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| | *§ 71 FamFG Einlegen der Rechtsbeschwerde | | *§ 71 FamFG Einlegen der Rechtsbeschwerde |
| | *§ 10 FamFG Anwaltszwang beim Bundesgerichtshof | | *§ 10 FamFG Anwaltszwang beim Bundesgerichtshof |
| − | *§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse (Bezirksrevisor) | + | *§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse ([[Bezirksrevisor]]) |
| | *§§ 305, 336 FamFG Beschwerde eines [[Unterbringung|Untergebrachten]] | | *§§ 305, 336 FamFG Beschwerde eines [[Unterbringung|Untergebrachten]] |
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| | ===Bücher=== | | ===Bücher=== |
| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Roth: Aktuelle Probleme der Beschwerde in Betreuungssachen; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 259], ISBN 3769409930 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Roth: Aktuelle Probleme der Beschwerde in Betreuungssachen; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 259], ISBN 3769409930 |
| − | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/buecher/betreuung/index.html Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087 | + | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ], ISBN 3928316087 |
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| | *Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198 | | *Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198 |
| | *Bienwald, Werner, Zur Frage der Rechtsmitteleinlegung durch einen Betreuer gegen seine eigene Entlassung aus einem Teil seiner Aufgabenkreise, FamRZ 2004, 735 | | *Bienwald, Werner, Zur Frage der Rechtsmitteleinlegung durch einen Betreuer gegen seine eigene Entlassung aus einem Teil seiner Aufgabenkreise, FamRZ 2004, 735 |
| − | *[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Politische_Aspekte/Knittel_FGG-Refom_03_08.pdf Knittel: Auf dem Weg zur FGG-Reform. Kritische Betrachtungen zur geplanten Beschränkung der Rechtsmittel in Betreuungs- und Unterbringungssachen; BtPrax 2008, 99 (PDF)] | + | *Knittel: Auf dem Weg zur FGG-Reform. Kritische Betrachtungen zur geplanten Beschränkung der Rechtsmittel in Betreuungs- und Unterbringungssachen; BtPrax 2008, 99 (PDF) |
| | *Krüger/Schüßler: Typische Probleme des Betreuungsrechts aus Sicht der Rechtsbeschwerde; NJW 2020, 430 | | *Krüger/Schüßler: Typische Probleme des Betreuungsrechts aus Sicht der Rechtsbeschwerde; NJW 2020, 430 |
| | *Maurer: Due Rechtsmittel in Familiensachen nach dem FamFG; FamRZ 2009, 465 | | *Maurer: Due Rechtsmittel in Familiensachen nach dem FamFG; FamRZ 2009, 465 |
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| | *Vorwerk: Einstweilige Anordnung, Beschluss, Rechtsmittel und Rechtsmittelbelehrung nach dem FGG-RG, FPR 2009, 8 | | *Vorwerk: Einstweilige Anordnung, Beschluss, Rechtsmittel und Rechtsmittelbelehrung nach dem FGG-RG, FPR 2009, 8 |
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| − | ==Weblinks== | + | ==Siehe auch== |
| | + | *[[Betreuungsrichter]], [[Gerichtsbeschluss]], [[Beaufsichtigung]] |
| | + | *[[Anregung der Betreuerbestellung]] |
| | + | *[[Rechtsverkehr in Deutschland]] |
| | + | *[[Rechtsweg in Deutschland]] |
| | + | *[[Mahnverfahren]] |
| | + | *[[Anhörung]] |
| | + | *[[Eidesstattliche Versicherung]] |
| | + | *[[Widerspruchsrecht]] |
| | + | *[[Einstweilige Anordnung]] |
| | + | *[[Gewaltschutzanordnung]] |
| | + | *[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]] |
| | + | *[[ordre public]], [[Polizeirecht]] |
| | + | *[[Subsidiaritätsprinzip]] |
| | *[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/faq.htm#1 Raus aus der Zwangsbetreuung (Psychiatrieerfahrene)] | | *[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/faq.htm#1 Raus aus der Zwangsbetreuung (Psychiatrieerfahrene)] |
| | *[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/rechtliches/rechtliches/anwaelte Anwaltsliste (Psychiatrieerfahrene)] | | *[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/rechtliches/rechtliches/anwaelte Anwaltsliste (Psychiatrieerfahrene)] |
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| | [[Kategorie:Betreuungsbehörde]] | | [[Kategorie:Betreuungsbehörde]] |
| | [[Kategorie:Betreuerentschädigung]] | | [[Kategorie:Betreuerentschädigung]] |
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| − | == Formulare==
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| − | *[http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/ansbach/zp_001c_erkl_rung__ber_die_pers_nlichen_und_wirtschaftlichen_verh_ltnisse_bei_verfahrenskostenhilfe_in_familliensachen.pdf Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH - PDF)]
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