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Aktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer [[wikipedia:de:Überdosis|Überdosis]] eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, [[wikipedia:de:Narkose|Narkose]]mittels, [[wikipedia:de:Muskelrelaxans|Muskelrelaxans]], [[wikipedia:de:Insulin|Insulin]], durch [[wikipedia:de:Kalium|Kalium]]injektion oder eine Kombination davon.
 
Aktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer [[wikipedia:de:Überdosis|Überdosis]] eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, [[wikipedia:de:Narkose|Narkose]]mittels, [[wikipedia:de:Muskelrelaxans|Muskelrelaxans]], [[wikipedia:de:Insulin|Insulin]], durch [[wikipedia:de:Kalium|Kalium]]injektion oder eine Kombination davon.
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Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird dagegen allgemein nicht als aktive Sterbehilfe aufgefasst, sondern als Totschlag oder Mord.
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Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird dagegen allgemein nicht als aktive Sterbehilfe aufgefasst, sondern als Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB).
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Keine aktive Sterbehilfe ist es, wenn gegen den freien Willen des Patienten (auch in einer wirksamen Patientenverfügung) lebenserhaltennde Maßnahmen begonnen wurden, z.B. künstliche Beatmung, PEG-Sonde und diese nun beendet werden sollen, wenn der inzwischen ermittelte Patientenwille zweifelsfrei diesen Maßnahmen entgegensteht (BGH, Urteil vom 25.6.2010).
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Keine aktive Sterbehilfe ist es, wenn gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] des Patienten (auch in einer wirksamen [[Patientenverfügung]]) lebenserhaltende Maßnahmen begonnen wurden, z.B. künstliche Beatmung, [[PEG-Sonde]] und diese nun beendet werden sollen, wenn der inzwischen ermittelte Patientenwille zweifelsfrei diesen Maßnahmen entgegensteht (BGH, Urteil vom 25.6.2010).
    
=== Passive Sterbehilfe ===
 
=== Passive Sterbehilfe ===
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Diese Form der Sterbehilfe ist strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sofern sie nicht dem Willen des Patienten entspricht, ist sie in der BRD nach § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung oder § 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar.  
 
Diese Form der Sterbehilfe ist strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sofern sie nicht dem Willen des Patienten entspricht, ist sie in der BRD nach § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung oder § 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar.  
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Ein einvernehmlicher Verzicht auf weitere Maßnahmen wird jedoch nicht bestraft, wenn sie auf Verlangen eines [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] erfolgt. Gleiches gilt seit dem InKrafttreten des [[Patientenverfügungsgesetz|Patientenverfügungsgesetzes]] (BGBl. I S. 2286) am 01.09.2009 bei jetzt nicht einwilligungsfähigen Patienten, wenn sie eine entsprechende [[Patientenverfügung]] getroffen haben (§ 1901a Abs. 1 BGB).  Ein Betreuer oder zuvor Bevollmächtigter hat dann zu prüfen, ob die getroffene Verfügung auf die aktuelle  Lebens- oder Behandlungssituation zutreffen (§ 1901a Abs. 3 BGB). Ist dies der Fall, hat der Betreuer (Bevollmächtigte) dem Willen des betreuten  Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Ausdrücklich ist dabei klargestellt, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des [[freier Wille|Patientenwillens]] nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung ankommt. Auch die medizinisch-ethische besonders umstrittene Konstellation des sog. [[wikipedia:de:Wachkoma|Wachkomas]] und die [[wikipedia:de:Demenz|Demenzerkrankung]] sind dementsprechend keine Basis für eine Reichweitenbegrenzung der Patientenverfügung<ref>Höfling in NJW 2009, Seite 2849/2850</ref>.
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Ein einvernehmlicher Verzicht auf weitere Maßnahmen wird jedoch nicht bestraft, wenn sie auf Verlangen eines [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] erfolgt. Gleiches gilt seit dem InKrafttreten des [[Patientenverfügungsgesetz|Patientenverfügungsgesetzes]] (BGBl. I S. 2286) am 01.09.2009 bei jetzt nicht einwilligungsfähigen Patienten, wenn sie eine entsprechende [[Patientenverfügung]] getroffen haben (§ 1827 Abs. 1 BGB).  Ein Betreuer oder zuvor Bevollmächtigter hat dann zu prüfen, ob die getroffene Verfügung auf die aktuelle  Lebens- oder Behandlungssituation zutreffen (§ 1827 Abs. 3 BGB). Ist dies der Fall, hat der Betreuer (Bevollmächtigte) dem Willen des betreuten  Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Ausdrücklich ist dabei klargestellt, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des [[freier Wille|Patientenwillens]] nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung ankommt. Auch die medizinisch-ethische besonders umstrittene Konstellation des sog. [[wikipedia:de:Wachkoma|Wachkomas]] und die [[wikipedia:de:Demenz|Demenzerkrankung]] sind dementsprechend keine Basis für eine Reichweitenbegrenzung der Patientenverfügung<ref>Höfling in NJW 2009, Seite 2849/2850</ref>.
    
Äußerst problematisch ist der einseitige Verzicht auf weitere medizinische Maßnahmen (sowohl Nichtaufnahme als auch Nichtfortführung) durch den Arzt. Dieser wird aber in der Praxis recht häufig auftreten. Der Abbruch ist einseitig, wenn ihn der Patient ablehnt oder sich dazu nicht geäußert hat und dies auch nicht mehr kann. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:  
 
Äußerst problematisch ist der einseitige Verzicht auf weitere medizinische Maßnahmen (sowohl Nichtaufnahme als auch Nichtfortführung) durch den Arzt. Dieser wird aber in der Praxis recht häufig auftreten. Der Abbruch ist einseitig, wenn ihn der Patient ablehnt oder sich dazu nicht geäußert hat und dies auch nicht mehr kann. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:  
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* Eine andere typische Situation ist der einige Jahre im Koma liegende Patient, bei dem die Chance auf ein Wiedererwachen medizinisch gegen Null tendiert. Ein Schmerzlinderungsinteresse besteht hier nicht, der Abbruch der Behandlung kann aber im Einzelfall unzumutbar werden. Die juristische Diskussion bezieht sich hier auf ethische Kategorien: So wird vorgetragen, Aufgabe des Arztes sei die Erhaltung und Sicherung der menschlichen Selbstverwirklichungsfähigkeit. Da wo keine Kommunikation mehr möglich sei und es am Bewusstsein fehle, ende die ärztliche Garantenpflicht für das Leben des Patienten. Andere nennen Stichworte wie „Schicksalhaftigkeit“, „Sinnlosigkeit weiterer Behandlung“ oder die „Natürlichkeit des Todes“. Letztlich muss aber auch hier die Menschenwürde (Art. 1 GG für Deutschland) in den Blick genommen werden, die neben dem Recht auf ein würdevolles Leben auch das Recht auf einen würdigen Tod beinhaltet.  
 
* Eine andere typische Situation ist der einige Jahre im Koma liegende Patient, bei dem die Chance auf ein Wiedererwachen medizinisch gegen Null tendiert. Ein Schmerzlinderungsinteresse besteht hier nicht, der Abbruch der Behandlung kann aber im Einzelfall unzumutbar werden. Die juristische Diskussion bezieht sich hier auf ethische Kategorien: So wird vorgetragen, Aufgabe des Arztes sei die Erhaltung und Sicherung der menschlichen Selbstverwirklichungsfähigkeit. Da wo keine Kommunikation mehr möglich sei und es am Bewusstsein fehle, ende die ärztliche Garantenpflicht für das Leben des Patienten. Andere nennen Stichworte wie „Schicksalhaftigkeit“, „Sinnlosigkeit weiterer Behandlung“ oder die „Natürlichkeit des Todes“. Letztlich muss aber auch hier die Menschenwürde (Art. 1 GG für Deutschland) in den Blick genommen werden, die neben dem Recht auf ein würdevolles Leben auch das Recht auf einen würdigen Tod beinhaltet.  
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Der [[#BGH_vom_17.03.2003.2C_XII_ZB_2.2F03|Bundesgerichtshof]] forderte in seinem Beschluss vom 17.03.2003 in diesen Fällen, bei denen Eilentscheidungen durch den Arzt nicht geboten sind, die Einholung der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung des Betreuungsgerichts]] (jetzt § 1904 Abs. 2 BGB) als notwendig an. Hierzu ist zunächst die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] nötig, sofern kein [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigter]] aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]] tätig ist.
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Der [[#BGH_vom_17.03.2003.2C_XII_ZB_2.2F03|Bundesgerichtshof]] forderte in seinem Beschluss vom 17.03.2003 in diesen Fällen, bei denen Eilentscheidungen durch den Arzt nicht geboten sind, die Einholung der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung des Betreuungsgerichts]] (jetzt § 1829 Abs. 2 BGB) als notwendig an. Hierzu ist zunächst die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] nötig, sofern kein [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigter]] aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]] tätig ist.
    
=== Indirekte Sterbehilfe ===
 
=== Indirekte Sterbehilfe ===
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Von christlicher Seite wird oft die Metapher des Geschenkes verwendet: das '''Leben als Geschenk aus der Hand Gottes'''. Damit soll motiviert werden, dass Leben jedenfalls nur durch den göttlich gelenkten Lauf der Dinge enden dürfe. - Diese Metapher leistet allerdings nicht unbedingt, das von Christen Gewünschte: Ein Geschenk geht durch die Annahme in das Eigentum des Beschenkten über, womit er die volle Verfügungsgewalt darüber bekommt - einzig könnte es noch um eine Kränkung des Schenkenden gehen, der ein einst angenommenes Geschenk irgendwann zurückgewiesen sieht - in diesem Fall durch Suizid, Tötung auf Verlangen oder Euthanasie. - Ebenso ist hier auch die Sorgfaltspflicht der Eltern für ihre Kinder zu erwägen, die zu entscheiden haben, ob ihr Kind ein Geschenk annehmen darf. - Offenbar eine recht heikle Metapher, die christlichen Absichten kaum dienlich sein wird.
 
Von christlicher Seite wird oft die Metapher des Geschenkes verwendet: das '''Leben als Geschenk aus der Hand Gottes'''. Damit soll motiviert werden, dass Leben jedenfalls nur durch den göttlich gelenkten Lauf der Dinge enden dürfe. - Diese Metapher leistet allerdings nicht unbedingt, das von Christen Gewünschte: Ein Geschenk geht durch die Annahme in das Eigentum des Beschenkten über, womit er die volle Verfügungsgewalt darüber bekommt - einzig könnte es noch um eine Kränkung des Schenkenden gehen, der ein einst angenommenes Geschenk irgendwann zurückgewiesen sieht - in diesem Fall durch Suizid, Tötung auf Verlangen oder Euthanasie. - Ebenso ist hier auch die Sorgfaltspflicht der Eltern für ihre Kinder zu erwägen, die zu entscheiden haben, ob ihr Kind ein Geschenk annehmen darf. - Offenbar eine recht heikle Metapher, die christlichen Absichten kaum dienlich sein wird.
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Auch die '''Heiligkeit des Lebens''' wird ins Feld geführt. Ob aber die Mehrzahl der Christen auch die Heiligkeit des Lebens angesichts eines angreifenden Mörders, eines feindlichen Soldaten, eines Mastschweines oder mit Antibiotika vernichteter Mikroben aufrecht erhalten wollen, ist zumindest zweifelhaft. Heiligkeit des Lebens gilt also nicht absolut - und über die genaue Abgrenzung ist in philosophischem Diskurs zu reflektieren.
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Auch die '''Heiligkeit des Lebens''' wird ins Feld geführt. Ob aber die Mehrzahl der Christen auch die Heiligkeit des Lebens angesichts eines angreifenden Mörders, eines feindlichen Soldaten, eines Mastschweines oder mit Antibiotika vernichteter Mikroben aufrecht erhalten wollen, ist zumindest zweifelhaft. Heiligkeit des Lebens gilt also nicht absolut - und über die genaue Abgrenzung ist in rechtsphilosophischem Diskurs zu reflektieren.
    
== Ergebnisse demoskopischer Umfragen zur Sterbehilfe ==
 
== Ergebnisse demoskopischer Umfragen zur Sterbehilfe ==
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Insgesamt werden die rechtlichen Regelungen zu Suizid und Sterbehilfe noch überwiegend von deren Gegnern bestimmt. Die Anliegen der Befürworter finden aber zunehmend Beachtung. Abgesehen von divergenten, weltanschaulichen Grundüberzeugungen<ref> hierzu im Einzelnen: v. Lewinski,a.a.O., S. 55-99</ref> ist die argumentative Auseinandersetzung hierüber vor allem auf folgende konkrete Einzelaspekte fokussiert<ref> Im Einzelnen hierzu: v. Lewinski,a.a.O. S.170-191 </ref>.
 
Insgesamt werden die rechtlichen Regelungen zu Suizid und Sterbehilfe noch überwiegend von deren Gegnern bestimmt. Die Anliegen der Befürworter finden aber zunehmend Beachtung. Abgesehen von divergenten, weltanschaulichen Grundüberzeugungen<ref> hierzu im Einzelnen: v. Lewinski,a.a.O., S. 55-99</ref> ist die argumentative Auseinandersetzung hierüber vor allem auf folgende konkrete Einzelaspekte fokussiert<ref> Im Einzelnen hierzu: v. Lewinski,a.a.O. S.170-191 </ref>.
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=== Unangreifbarbarkeit menschlichen Lebens ===
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=== Unangreifbarkeit menschlichen Lebens ===
    
Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf einen demokratischen, in der Verfassung verankerten, mehrheitlichen Konsens der Gesellschaft darüber, dass das Leben unter dem besonderen Schutz des Staates stehe und damit nahezu unangreifbar sei und. Es sei demokratisch legitim, mehrheitlich Wertentscheidungen für gesellschaftlich relevante Fragen zu treffen, die die Minderheiten dann zu akzeptieren haben.
 
Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf einen demokratischen, in der Verfassung verankerten, mehrheitlichen Konsens der Gesellschaft darüber, dass das Leben unter dem besonderen Schutz des Staates stehe und damit nahezu unangreifbar sei und. Es sei demokratisch legitim, mehrheitlich Wertentscheidungen für gesellschaftlich relevante Fragen zu treffen, die die Minderheiten dann zu akzeptieren haben.
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Seine Befürworter stützen sich demgegenüber auf die von der Verfassung gleichrangig geschützten Rechte auf freie Persönlichkeitsentfaltung sowie auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die es – jedenfalls in bestimmten Grenzen – dem Einzelnen auch unabhängig von der demokratischen Mehrheit ausdrücklich gestatteten, seinen eigenen Wertent-scheidungen zu folgen. Dies habe auch für ein selbstbe-stimmtes Sterben zu gelten.
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Seine Befürworter stützen sich demgegenüber auf die von der Verfassung gleichrangig geschützten Rechte auf freie Persönlichkeitsentfaltung sowie auf die [[Grundrechte|Glaubens- und Gewissensfreiheit]], die es – jedenfalls in bestimmten Grenzen – dem Einzelnen auch unabhängig von der demokratischen Mehrheit ausdrücklich gestatteten, seinen eigenen Wertentscheidungen zu folgen. Dies habe auch für ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Sterben zu gelten.
    
=== Aushöhlung des Lebensschutzes ===
 
=== Aushöhlung des Lebensschutzes ===
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Die Gegner selbstbestimmten Sterbens fürchten, dass dessen Ermöglichung die Dämme zum Schutz des Lebens aushöhlt. Wird das toleriert, werden sich immer Gründe finden, die ähnliche Erosionsprozesse auch an anderen Stellen auslösen. Dammbrüche sind damit nicht mehr aufzuhalten.
 
Die Gegner selbstbestimmten Sterbens fürchten, dass dessen Ermöglichung die Dämme zum Schutz des Lebens aushöhlt. Wird das toleriert, werden sich immer Gründe finden, die ähnliche Erosionsprozesse auch an anderen Stellen auslösen. Dammbrüche sind damit nicht mehr aufzuhalten.
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Seine Befürworter erwidern darauf, dass sich derartige Befürchtungen bisher in keinem der Länder bewahrheitet haben, die sich dem selbstbestimmten Sterben geöffnet ha-ben.
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Seine Befürworter erwidern darauf, dass sich derartige Befürchtungen bisher in keinem der Länder bewahrheitet haben, die sich dem selbstbestimmten Sterben geöffnet haben.
    
=== Die Bürde der deutschen Geschichte ===
 
=== Die Bürde der deutschen Geschichte ===
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Die Gegner der Sterbehilfe weisen warnend auf die Entwicklungen im Deutschland der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hin, die die anfänglich seriöse Erörterung der Frage genommen hat, unheilbar kranke Menschen von ihrem Leiden zu erlösen.
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Die Gegner der Sterbehilfe weisen warnend auf die Entwicklungen im Deutschland der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hin, die die anfänglich seriöse Erörterung der Frage genommen hat, unheilbar kranke Menschen von ihrem Leiden zu erlösen: (autokratischer Führererlass über die Tötung kranker Menschen, verfasst Ende Oktober 1939, vordatiert auf den 1. September 1939 = Beginn des deutschen Angriffskriegs auf Polen: „Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“ – persönliche Unterschrift von Adolf Hitler).
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Seine Befürworter machen demgegenüber geltend, anders als damals gehe es heute bei der Sterbehilfe nicht um eine Entscheidung Fremder über das Leben einzelner Menschen sondern ausschließlich um eine Entscheidung eines Sterbewilligen, für die er Beistand suche.
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Während der NS-Diktatur unterhielt das Deutsche Reich vorübergehend sechs regionale Tötungsanstalten für die vom Unrechtsregime beschlossene Euthanasie (= aktive Sterbehilfe bzw. „schöner Tod“). Dies waren die Tötungsanstalten [[Brandenburg]], Bernburg in [[Sachsen-Anhalt]], Sonnenstein in [[Sachsen]], Hadamar in [[Hessen]], Grafeneck im heutigen [[Baden-Württemberg]] und Hartheim in Österreich.
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Die heutigen Befürworter der Sterbehilfe machen demgegenüber geltend, anders als damals gehe es heute bei der Sterbehilfe nicht um eine Entscheidung Fremder über das Leben einzelner Menschen sondern ausschließlich um eine Entscheidung eines Sterbewilligen, für die er Beistand suche.
    
=== Angst vor unerträglichen Leiden ===
 
=== Angst vor unerträglichen Leiden ===
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=== Krankhaftigkeit von Suizidentschlüssen ===
 
=== Krankhaftigkeit von Suizidentschlüssen ===
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Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, die belegten, dass Suizide häufig ihren Grund in [[wikipedia:de:Depression|Depressionen]] haben. Sie seien als krankhaft anzusehen und in der Mehrzahl der Fälle durch ärztliche oder therapeutische Maßnahmen soweit behandelbar, dass die dem Leben zugewandten Kräfte dieser Menschen wieder die Oberhand gewinnen können. Sterbehilfe trage dazu bei, eine solche Entwicklung abzuschneiden.
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Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, die belegten, dass Suizide häufig ihren Grund in [[wikipedia:de:Depression|Depressionen]] haben. Sie seien als krankhaft anzusehen und in der Mehrzahl der Fälle durch ärztliche oder therapeutische Maßnahmen oder andere [[Unterstützungspflicht]]en soweit behandelbar, dass die dem Leben zugewandten Kräfte dieser Menschen wieder die Oberhand gewinnen können. Sterbehilfe trage dazu bei, eine solche Entwicklung abzuschneiden.
    
Befürworter der Sterbehilfe verweisen demgegenüber darauf, dass jedenfalls bei anhaltend Kranken, vor allem aber bei alten Menschen die zunehmende Erosion des [[freier Wille|Willens]] zu leben ein natürlicher Prozess ist, der oft fälschlich als krankhaft gedeutet wird. Aber auch wenn man ihn als Krankheit sehe, seien Betroffene deswegen nicht zurechnungsunfähig. Wenn sie die Option, zu sterben einem Weiterleben vorzögen, so sei dieser Wunsch genauso zu respektieren wie das Recht auf Verweigerung von ärztlichen oder psychologischen Behandlungen, selbst wenn sie Aussicht auf Erfolg hätten. Vor diesem Hintergrund sei Sterbehilfe Unterstützung eines anzuerkennenden Anliegens.
 
Befürworter der Sterbehilfe verweisen demgegenüber darauf, dass jedenfalls bei anhaltend Kranken, vor allem aber bei alten Menschen die zunehmende Erosion des [[freier Wille|Willens]] zu leben ein natürlicher Prozess ist, der oft fälschlich als krankhaft gedeutet wird. Aber auch wenn man ihn als Krankheit sehe, seien Betroffene deswegen nicht zurechnungsunfähig. Wenn sie die Option, zu sterben einem Weiterleben vorzögen, so sei dieser Wunsch genauso zu respektieren wie das Recht auf Verweigerung von ärztlichen oder psychologischen Behandlungen, selbst wenn sie Aussicht auf Erfolg hätten. Vor diesem Hintergrund sei Sterbehilfe Unterstützung eines anzuerkennenden Anliegens.
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=== Zweifelhafte Interessenlage von Sterbehilfe leistenden Angehörigen ===
 
=== Zweifelhafte Interessenlage von Sterbehilfe leistenden Angehörigen ===
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Die Gegner der Sterbehilfe sehen insbesondere nähere Angehörige als Sterbehelfer in einem problematischen Interessenkonflikt, in dem sich nicht selten wohlmeinende Beförderung eines Sterbewunsches unentwirrbar mit dem unausgesprochenen Wunsch verknoten könnte, von der fordernden, kostspieligen und das eigene Leben ausbremsenden Bürde der Unterhaltung und Pflege eines Schwerkranken befreit zu werden.
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Die Gegner der Sterbehilfe sehen insbesondere nähere [[Angehörigenvertretungsrecht|Angehörige]] als Sterbehelfer in einem problematischen Interessenkonflikt, in dem sich nicht selten wohlmeinende Beförderung eines Sterbewunsches unentwirrbar mit dem unausgesprochenen Wunsch verknoten könnte, von der fordernden, kostspieligen und das eigene Leben ausbremsenden Bürde der Unterhaltung und Pflege eines Schwerkranken befreit zu werden.
    
Die Befürworter meinen demgegenüber, dieser zweifellos nicht unwahrscheinliche Konfliktfall dürfe den ausdrücklichen Sterbewunsch eines Menschen nicht unerfüllbar machen. Schließe man nahe Angehörige davon aus, Sterbehilfe zu leisten, könnte eine solche Hilfe immer noch von institutionell zugelassenen Helfern erfolgen, die kein persönliches oder materielles Interesse am Tod des Sterbewilligen haben.
 
Die Befürworter meinen demgegenüber, dieser zweifellos nicht unwahrscheinliche Konfliktfall dürfe den ausdrücklichen Sterbewunsch eines Menschen nicht unerfüllbar machen. Schließe man nahe Angehörige davon aus, Sterbehilfe zu leisten, könnte eine solche Hilfe immer noch von institutionell zugelassenen Helfern erfolgen, die kein persönliches oder materielles Interesse am Tod des Sterbewilligen haben.
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=== Die Gefahr eines Mobbings zum Tode ===
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=== Die Gefahr eines Mobbings zum Tode - auch im [[IT-Sicherheit|Internet!]]===
    
Die Gegner selbstbestimmten Sterbens haben die große Sorge, die tolerierte und ermöglichte Freiheit zum Tode könne unversehens zu einer Erwartungshaltung der Gesellschaft gegenüber dem Einzelnen mutieren, von einer solchen Freiheit auch Gebrauch zu machen. Hinter einer als Tugend erscheinenden, aus verantwortungsbewusster Einsicht getroffenen Entscheidung lauere so die Gefahr eines "Mobbings zum Tode" derjenigen Gesellschaftsmitglieder, die der Gemeinschaft lästig werden. Hierzu dürfe kein Mensch helfend seine Hand reichen.
 
Die Gegner selbstbestimmten Sterbens haben die große Sorge, die tolerierte und ermöglichte Freiheit zum Tode könne unversehens zu einer Erwartungshaltung der Gesellschaft gegenüber dem Einzelnen mutieren, von einer solchen Freiheit auch Gebrauch zu machen. Hinter einer als Tugend erscheinenden, aus verantwortungsbewusster Einsicht getroffenen Entscheidung lauere so die Gefahr eines "Mobbings zum Tode" derjenigen Gesellschaftsmitglieder, die der Gemeinschaft lästig werden. Hierzu dürfe kein Mensch helfend seine Hand reichen.
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*[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14882 Gesetzentwurf Brand, Griese u.a. zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (PDF)]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14882 Gesetzentwurf Brand, Griese u.a. zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (PDF)]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14959 Gesetzentwurf MdB Knast u.a.  zum assistierter Suizid (PDF)]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14959 Gesetzentwurf MdB Knast u.a.  zum assistierter Suizid (PDF)]
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*[http://www.cdl-rlp.de/Download/Suizidbeihilfe_Positionspapier_Hintze_Reimann_Lauterbach_Reiche.pdf Positionspapier Reimann/Hintze "Sterben in Würde" (PDF)]
   
*[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14958 Gesetzentwurf Reimann/Hintze/Lauterbach (PDF)]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14958 Gesetzentwurf Reimann/Hintze/Lauterbach (PDF)]
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*[http://www.cdl-rlp.de/Unsere_Arbeit/Sterbehilfe/Regelung-Suizidbeihilfe-Gutachten.html Stellungnahmen der Sachverständigen im Bundestag]
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*[http://www.cdl-rlp.de/Download/WD-3-3000-155-15.pdf Gutachten des wiss. Dienstes des Bundestags zum Entwurf Reimann/Hintze und Entwurf Künast]
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*[http://www.cdl-rlp.de/Download/WD-3-3000-188-15.pdf Gutachten des wiss. Dienstes des Bundestags zum Entwurf Brand/Giese]
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'''Zeitschriftenbeiträge dazu''':
 
'''Zeitschriftenbeiträge dazu''':
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== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
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* [[Grundrechte]], [[Heilbehandlung]], [[Patientenverfügung]], [[Patientenverfügungsgesetz]], [[Sterbehilfedokumente]], [[PEG-Sonde]], [[freier Wille]], [[Strafprozess]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Tod des Betreuten]]
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* [[Grundrechte]], [[ordre public]], [[Heilbehandlung]], [[Notfalldaten]], [[Patientenverfügung]], [[Patientenverfügungsgesetz]], [[Sterbehilfedokumente]], [[PEG-Sonde]], [[freier Wille]], [[Strafprozess]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Tod des Betreuten]]
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* [[Krankenhaussozialdienst]], [[Unterstützungspflicht]]
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* [[Patientenvertreter]], [[Krankenhaussozialdienst]], [[Unterstützungspflicht]]
    
==Podcast betroyt.de==
 
==Podcast betroyt.de==
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*ders.: Strafrechtliche Grenzen bei der Sterbehilfe; Pflegezeitschrift 1995,536
 
*ders.: Strafrechtliche Grenzen bei der Sterbehilfe; Pflegezeitschrift 1995,536
 
*Grotkopp: Die Rolle des Betreuungsgerichts bei Entscheidungen des Betreuers am Lebensende des Betroffenen; BtPrax 2015, 39
 
*Grotkopp: Die Rolle des Betreuungsgerichts bei Entscheidungen des Betreuers am Lebensende des Betroffenen; BtPrax 2015, 39
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=95522 Grübler: Therapiebegrenzung bei infauster Prognose: Wann soll das Leben zu Ende gehen? Dtsch Arztebl 2011; 108(26): A-1473]
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*Grübler: Therapiebegrenzung bei infauster Prognose: Wann soll das Leben zu Ende gehen? Dtsch Arztebl 2011; 108(26): A-1473
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; NJW 1999, 3391
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; NJW 1999, 3391
 
*Härle: Patienten„autonomie“ aus ethischer Sicht - Zur Aufhebung des Widerspruchs zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge; FPR 2007, 47
 
*Härle: Patienten„autonomie“ aus ethischer Sicht - Zur Aufhebung des Widerspruchs zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge; FPR 2007, 47
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*Rehborn: Passive Sterbehilfe und Patiententestament; MDR 1998, 1464
 
*Rehborn: Passive Sterbehilfe und Patiententestament; MDR 1998, 1464
 
*Richter: Therapiebegrenzung, Therapieverzicht und Therapieabbruch - das BGH-Urteil vom 25.06.2010, EthikMed 2010, 30
 
*Richter: Therapiebegrenzung, Therapieverzicht und Therapieabbruch - das BGH-Urteil vom 25.06.2010, EthikMed 2010, 30
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=59132 "Ridder: Sondenernährung steigert nur selten die Lebensqualität; Dt. Ärzteblatt Nr. 9/2008, S. A449]
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*Ridder: Sondenernährung steigert nur selten die Lebensqualität; Dt. Ärzteblatt Nr. 9/2008, S. A449
 
*de Ridder: Wollen Sie, dass der Mensch, den Sie betreuen, verhungert? BtPrax 2009, 14
 
*de Ridder: Wollen Sie, dass der Mensch, den Sie betreuen, verhungert? BtPrax 2009, 14
 
*Riedel/Stolz: Sterbehilfe - wer darf die Behandlung abbrechen? BtPrax 2011, 13
 
*Riedel/Stolz: Sterbehilfe - wer darf die Behandlung abbrechen? BtPrax 2011, 13
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===wissenschaftliche Arbeiten===
 
===wissenschaftliche Arbeiten===
 
*[http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe Deutsches  Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften - Thema Sterbehilfe]
 
*[http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe Deutsches  Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften - Thema Sterbehilfe]
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*[http://www.alzheimerforum.de/2/14/5/PEG_Sterbehilfe.html Aufsatz von RA Sybille Meier zu PEG-Sonden und Sterbehilfe]
   
*[https://www.amazon.de/Angemessene-Betreuung-Ende-Lebens-%C3%9Cberwindung/dp/3525404115 Wittkowski/Schröder: Angemessene Betreuung am Ende des Lebens]
 
*[https://www.amazon.de/Angemessene-Betreuung-Ende-Lebens-%C3%9Cberwindung/dp/3525404115 Wittkowski/Schröder: Angemessene Betreuung am Ende des Lebens]
    
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/sterbehilfe Ratgeber zur Sterbehilfe] von [https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital]
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*Ratgeber zur Sterbehilfe von [https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital]
 
*[https://www.boell.de/sites/default/files/Selbstbestimmung_am_Lebensende.pdf Nachdenken über aktive Sterbehilfe - Dokumentation der Heinrich-Böll_Stiftung, 2012; PDF)]
 
*[https://www.boell.de/sites/default/files/Selbstbestimmung_am_Lebensende.pdf Nachdenken über aktive Sterbehilfe - Dokumentation der Heinrich-Böll_Stiftung, 2012; PDF)]
 
*[https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2011)]
 
*[https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2011)]
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*[http://lexetius.com/2003,610 BGH-Beschluss vom 17. März 2003 zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen]
 
*[http://lexetius.com/2003,610 BGH-Beschluss vom 17. März 2003 zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen]
 
*[http://lexetius.com/2005,1369 BGH-Beschluss vom 8. Juni 2005 zur Einstellung der künstlichen Ernährung]
 
*[http://lexetius.com/2005,1369 BGH-Beschluss vom 8. Juni 2005 zur Einstellung der künstlichen Ernährung]
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*[http://www.nahrungsverweigerung.de/scripts/jur_aspekt.html Internetinfos zum Thema Nahrungsverweigerung]
   
*[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung vieler Dokumente zur Sterbehilfe (Dr. May)]
 
*[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung vieler Dokumente zur Sterbehilfe (Dr. May)]
 
*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/patientenverfuegung.php Anwaltssuche zur Patientenverfügung]
 
*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/patientenverfuegung.php Anwaltssuche zur Patientenverfügung]
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