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===Ausschlussgrund strafrechtliche Unterbringung===
 
===Ausschlussgrund strafrechtliche Unterbringung===
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Der dritte Ausschlussgrund betrifft strafrechtliche (forensische) [[Unterbringung]]en, also Personen im sogenannten [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]], die aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit ([[wikipedia:de:Schuldfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] gem. {{Zitat de §|20|stgb}} StGB) für begangene Straftaten nicht bestraft werden können und die gem. {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.  
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Der dritte Ausschlussgrund betrifft strafrechtliche ([[Forensik|forensische]]) [[Unterbringung]]en, also Personen im sogenannten [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]], die aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit ([[wikipedia:de:Schuldfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] gem. {{Zitat de §|20|stgb}} StGB) für begangene Straftaten nicht bestraft werden können und die gem. {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.  
    
Nicht betroffenen sind Personen, die gem. {{Zitat de §|64|stgb}} StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die im Wege einstweiliger Anordnung ({{Zitat de §|126a|stpo}} StPO) vorübergehend untergebracht sind. Sonstige freiheitsentziehende Unterbringungen (sog. zivilrechtliche nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB oder öffentlich-rechtliche nach den [[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]]en der Bundesländer) führen in keinem Falle zu einem Wahlrechtsausschluss.
 
Nicht betroffenen sind Personen, die gem. {{Zitat de §|64|stgb}} StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die im Wege einstweiliger Anordnung ({{Zitat de §|126a|stpo}} StPO) vorübergehend untergebracht sind. Sonstige freiheitsentziehende Unterbringungen (sog. zivilrechtliche nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB oder öffentlich-rechtliche nach den [[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]]en der Bundesländer) führen in keinem Falle zu einem Wahlrechtsausschluss.
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