Nicht betroffenen sind Personen, die gem. {{Zitat de §|64|stgb}} StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die im Wege einstweiliger Anordnung ({{Zitat de §|126a|stpo}} StPO) vorübergehend untergebracht sind. Sonstige freiheitsentziehende Unterbringungen (sog. zivilrechtliche nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB oder öffentlich-rechtliche nach den [[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]]en der Bundesländer) führen in keinem Falle zu einem Wahlrechtsausschluss. | Nicht betroffenen sind Personen, die gem. {{Zitat de §|64|stgb}} StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die im Wege einstweiliger Anordnung ({{Zitat de §|126a|stpo}} StPO) vorübergehend untergebracht sind. Sonstige freiheitsentziehende Unterbringungen (sog. zivilrechtliche nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB oder öffentlich-rechtliche nach den [[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]]en der Bundesländer) führen in keinem Falle zu einem Wahlrechtsausschluss. |