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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Anders als bei Verträgen kommt die [[Erbschaft]] (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.
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Anders als bei Verträgen kommt die [[Erbschaft]] (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, [[Girokonto|Konten]], die auf den Namen des Erblassers lauten.
 
   
 
   
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten (§ 1968 BGB), aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die [[Bestattung]]skosten (§ 1968 BGB), aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)
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==Erforderlicher Aufgabenbereich des Betreuers==
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==Erforderlicher Aufgabenkreis des Betreuers==
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenbereich festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenbereich des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenbereich festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenbereich des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:
    
'''BGH Beschl v 29.6.2016; XII ZB 300/15'''; FamRZ 2016, 1660 = NJW 2016, 3032 = MDR 2016, 1149 = Rpfleger 2016, 735
 
'''BGH Beschl v 29.6.2016; XII ZB 300/15'''; FamRZ 2016, 1660 = NJW 2016, 3032 = MDR 2016, 1149 = Rpfleger 2016, 735
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===Annahme einer Erbschaft===
 
===Annahme einer Erbschaft===
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Was die (ausdrückliche) Annahme einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft anbelangt, so lässt sich zunächst feststellen, dass die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter (also auch durch einen Betreuer) erfolgen kann. Die Annahme bedarf auch anders als die Ausschlagung oder die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1943 BGB Rn. 4). Vom Aufgabenkreis des Betreuers ist die Angelegenheit allerdings nur dann umfasst, wenn dem Betreuer entweder dieser spezielle Aufgabenkreis oder zumindest allgemein die Vermögenssorge übertragen worden ist (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61; vgl. auch Müller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1902 BGB Rn. 4: Allgemein werden "erbrechtliche Angelegenheiten" vom [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] umfasst; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103: "Andererseits umfasst die Vermögensbetreuung ohne weiteres auch die Verwaltung eines angefallenen Nachlasses einschließlich der Befugnis, im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu betreiben.").
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Was die (ausdrückliche) Annahme einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft anbelangt, so lässt sich zunächst feststellen, dass die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter (also auch durch einen Betreuer) erfolgen kann. Die Annahme bedarf auch anders als die Ausschlagung oder die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1943 BGB Rn. 4). Vom Aufgabenkreis des Betreuers ist die Angelegenheit allerdings nur dann umfasst, wenn dem Betreuer entweder dieser spezielle Aufgabenbereich oder zumindest allgemein die Vermögenssorge übertragen worden ist (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61; vgl. auch Müller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1902 BGB Rn. 4: Allgemein werden "erbrechtliche Angelegenheiten" vom [[Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] umfasst; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103: "Andererseits umfasst die Vermögensbetreuung ohne weiteres auch die Verwaltung eines angefallenen Nachlasses einschließlich der Befugnis, im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu betreiben.").
    
===Ausschlagung einer Erbschaft===
 
===Ausschlagung einer Erbschaft===
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Zusammenfassend betrachtet gehen wir daher davon aus, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine (primär) vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die von einem Vermögensbetreuer – auch ohne ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises – wahrgenommen werden kann.
 
Zusammenfassend betrachtet gehen wir daher davon aus, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine (primär) vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die von einem Vermögensbetreuer – auch ohne ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises – wahrgenommen werden kann.
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Hierfür spricht im Ergebnis übrigens auch die unten stehende (umstrittene) Entscheidung des OLG Stuttgart, die die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft durch den Betreuer als "in der Regel nicht genehmigungsfähig" angesehen hat (und zwar besonders dann, wenn dadurch ein Zugriff des [[Sozialhilfe]]trägers auf die Erbschaft verhindert wird; vgl. dazu die Kritik von Ivo, FamRZ 2003, 6 ff.). Das Problem des Aufgabenkreises des Betreuers wurde zwar in der Entscheidung nicht angesprochen, das Gericht muss allerdings den dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]] "[[Vermögenssorge]]" grundsätzlich als ausreichend für die Betreuerentscheidung angesehen haben, da es die [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] des Betreuers unter diesem Blickwinkel nicht problematisiert hat.
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Hierfür spricht im Ergebnis übrigens auch die unten stehende (umstrittene) Entscheidung des OLG Stuttgart, die die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft durch den Betreuer als "in der Regel nicht genehmigungsfähig" angesehen hat (und zwar besonders dann, wenn dadurch ein Zugriff des [[Sozialhilfe]]trägers auf die Erbschaft verhindert wird; vgl. dazu die Kritik von Ivo, FamRZ 2003, 6 ff.). Das Problem des Aufgabenkreises des Betreuers wurde zwar in der Entscheidung nicht angesprochen, das Gericht muss allerdings den dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenbereich]] "[[Vermögenssorge]]" grundsätzlich als ausreichend für die Betreuerentscheidung angesehen haben, da es die [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] des Betreuers unter diesem Blickwinkel nicht problematisiert hat.
    
==Erklärung der Ausschlagung==
 
==Erklärung der Ausschlagung==
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Einem rechtsunkundigen Betreuer wurde zugebilligt, sich für Angelegenheiten der Erbschaftsfragen entlassen zu lassen. Der Entlassungsantrag während der 6wöchigen Ausschlagungsfrist wurde als Unterbrechungsgrund für die Frist angesehen (BayObLG BtPrax 1998, 76).
 
Einem rechtsunkundigen Betreuer wurde zugebilligt, sich für Angelegenheiten der Erbschaftsfragen entlassen zu lassen. Der Entlassungsantrag während der 6wöchigen Ausschlagungsfrist wurde als Unterbrechungsgrund für die Frist angesehen (BayObLG BtPrax 1998, 76).
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Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg äußerte sich mit Beschluss vom 22.4.2014 dahingehend, dass die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung durch einen Betreuer für den Betroffenen dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen zugehen muss. Ansonsten, so das OLG, ist die Erbausschlagung unwirksam (AZ.: 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696). Das Unterlassen der Einreichung des Genehmigungsbeschlusses innerhalb der Ausschlagungsfrist kann nicht angefochten werden, da es sich hierbei weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt (KG Beschl v 4.9.2015 - 6 W 92/15, ErbR 2016, 210).
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Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg äußerte sich mit Beschluss vom 22.4.2014 dahingehend, dass die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung durch einen Betreuer für den Betroffenen dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen zugehen muss. Ansonsten, so das OLG, ist die Erbausschlagung unwirksam (AZ.: 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696). Das Unterlassen der Einreichung des Genehmigungsbeschlusses innerhalb der Ausschlagungsfrist kann nicht angefochten werden, da es sich hierbei weder um eine tatsächlicher  noch um eine fingierte Willenserklärung handelt (KG Beschl v 4.9.2015 - 6 W 92/15, ErbR 2016, 210).
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Seit 1.1.23 hat sich die Rechtslage, was das „Gebrauchmachen“ der Genehmigung betrifft, geändert. Siehe dazu den Beschluss des OLG Karlsruhe v. 22.07.2024, 14 W 28/24 (Wx).
    
==Weitere Erben==
 
==Weitere Erben==
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Das BetrG hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dessen hat es die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts für die Betreute, ihre Interessen und ihr Wohlergehen zu berücksichtigen. Gesetzwidrige Rechtsgeschäfte sind nicht genehmigungsfähig. Der zuletzt zur Genehmigung vorgelegte Erbauseinandersetzungsvertrag enthält, auch wenn er den der Betreuten im Ergebnis zustehenden Geldbetrag richtig berechnet, unter der Zwischenüberschrift „Nachlassbestandsverzeichnis“ Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten.
 
Das BetrG hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dessen hat es die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts für die Betreute, ihre Interessen und ihr Wohlergehen zu berücksichtigen. Gesetzwidrige Rechtsgeschäfte sind nicht genehmigungsfähig. Der zuletzt zur Genehmigung vorgelegte Erbauseinandersetzungsvertrag enthält, auch wenn er den der Betreuten im Ergebnis zustehenden Geldbetrag richtig berechnet, unter der Zwischenüberschrift „Nachlassbestandsverzeichnis“ Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2024, 14 W 28/24 (Wx)'''
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#Die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer tritt nach dem seit 01.01.2023 in Kraft getretenen § 1858 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses des Betreuungsgerichts ein.
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#Die Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Art. 229 § 54 EGBGB, enthält für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte keine Sonderbestimmungen, weshalb das neue Recht ab dem Inkrafttreten für die Erteilung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht unabhängig davon Anwendung findet, wann das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen bzw. das Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist.
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#Zur Wahrung der Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB reicht es nach neuem Recht aus, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der Frist beantragt wird; § 1858 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BGB. Weiterer Handlungen zur Wahrung der Ausschlagungsfrist bedarf es nicht mehr.
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'''LG Köln, Beschluss vom 14.12.2023, 1 T 271/23'''
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#Das Betreuungsgericht darf eine Genehmigung zu einer Erbausschlagungserklärung eines Betreuers nach § 1851 Nr. 1 BGB nicht mit der Begründung verweigern, die Ausschlagungsfrist sei bereits abgelaufen, sondern hat diese Frage dem Prozessgericht zu überlassen. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Betreuungsgerichts, darüber zu befinden, ob die zur Ausschlagung bzw. Genehmigung vorgeschriebene gesetzliche Frist eingehalten worden ist.
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#Im Rahmen des Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht lediglich darüber zu befinden, ob die Ausschlagung den Wünschen der betreuten Person entspricht.
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'''OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2024, 6 W 142/24'''
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#Die Kenntnis des Erben iSv. § 1944 Abs. 2 BGB muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden (hier: Schreiben eines Miterben an den Betreuer).
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#Ist der Erbe gesetzlich vertreten, ist bei der Kenntniserlangung zu unterscheiden:
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##Im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit kommt es allein auf die Kenntnis des Vertreters an.
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##Ist (wie hier) der Erbe geschäftsfähig, steht er aber unter rechtlicher Betreuung, ist zu berücksichtigen, dass er neben dem Betreuer steht und in der Lage ist, seine Angelegenheiten auch ohne diesen selbst zu regeln. Nach der überwiegend und auch hier vertretenen Auffassung kommt es in einem solchen Fall auf den früheren Zeitpunkt an, also darauf, ob der Betreute oder wie hier der Betreuer zuerst Kenntnis erlangt hat.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093049946/internetsevon-21 Platz: Rechtsfragen beim Todesfall, 4. Aufl. 2011], ISBN 3093049946
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093049946/internetsevon-21 Platz: Rechtsfragen beim Todesfall, 4. Aufl. 2011], ISBN 3093049946
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320
−
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411765/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2017, 49 Euro],
+
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769412818/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 58 Euro],
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Erbschaft]], [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Trennungsgebot]], [[Regress der Staatskasse]], [[Tod des Betreuten]]
+
*[[Grundrechte]], [[Erbschaft]], [[Kindschaftsrecht]], [[Personenstand]], [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Trennungsgebot]], [[Regress der Staatskasse]], [[Tod des Betreuten]]
 
*[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbrecht]]
 
*[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbrecht]]
 
*[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]]
 
*[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]]
 
*[[Testierfähigkeit]]
 
*[[Testierfähigkeit]]
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*[[Eidesstattliche Versicherung]]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
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*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/2_Genehmigung_erbrechtlicher_Angelegenheiten.pdf Genehmigungsantrag für erbrechtliche Erklärungend es Betreuers (PDF)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Erbausschlagung.doc Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung (Word)]
   
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/nls_17.pdf Nachlassverzeichnis (NRW, PDF)]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/nls_17.pdf Nachlassverzeichnis (NRW, PDF)]
−
*[http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/ag-pw/nachlass/ns17.pdf Weiteres Nachlassverzeichnis (PDF)]
       
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