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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Anders als bei Verträgen kommt die [[Erbschaft]] (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.
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Anders als bei Verträgen kommt die [[Erbschaft]] (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, [[Girokonto|Konten]], die auf den Namen des Erblassers lauten.
 
   
 
   
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten (§ 1968 BGB), aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die [[Bestattung]]skosten (§ 1968 BGB), aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)
    
==Erforderlicher Aufgabenkreis des Betreuers==
 
==Erforderlicher Aufgabenkreis des Betreuers==
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenbereich festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenbereich des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:
    
'''BGH Beschl v 29.6.2016; XII ZB 300/15'''; FamRZ 2016, 1660 = NJW 2016, 3032 = MDR 2016, 1149 = Rpfleger 2016, 735
 
'''BGH Beschl v 29.6.2016; XII ZB 300/15'''; FamRZ 2016, 1660 = NJW 2016, 3032 = MDR 2016, 1149 = Rpfleger 2016, 735
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===Annahme einer Erbschaft===
 
===Annahme einer Erbschaft===
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Was die (ausdrückliche) Annahme einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft anbelangt, so lässt sich zunächst feststellen, dass die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter (also auch durch einen Betreuer) erfolgen kann. Die Annahme bedarf auch anders als die Ausschlagung oder die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1943 BGB Rn. 4). Vom Aufgabenkreis des Betreuers ist die Angelegenheit allerdings nur dann umfasst, wenn dem Betreuer entweder dieser spezielle Aufgabenkreis oder zumindest allgemein die Vermögenssorge übertragen worden ist (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61; vgl. auch Müller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1902 BGB Rn. 4: Allgemein werden "erbrechtliche Angelegenheiten" vom [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] umfasst; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103: "Andererseits umfasst die Vermögensbetreuung ohne weiteres auch die Verwaltung eines angefallenen Nachlasses einschließlich der Befugnis, im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu betreiben.").
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Was die (ausdrückliche) Annahme einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft anbelangt, so lässt sich zunächst feststellen, dass die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter (also auch durch einen Betreuer) erfolgen kann. Die Annahme bedarf auch anders als die Ausschlagung oder die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1943 BGB Rn. 4). Vom Aufgabenkreis des Betreuers ist die Angelegenheit allerdings nur dann umfasst, wenn dem Betreuer entweder dieser spezielle Aufgabenbereich oder zumindest allgemein die Vermögenssorge übertragen worden ist (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61; vgl. auch Müller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1902 BGB Rn. 4: Allgemein werden "erbrechtliche Angelegenheiten" vom [[Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] umfasst; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103: "Andererseits umfasst die Vermögensbetreuung ohne weiteres auch die Verwaltung eines angefallenen Nachlasses einschließlich der Befugnis, im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu betreiben.").
    
===Ausschlagung einer Erbschaft===
 
===Ausschlagung einer Erbschaft===
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Die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft soll nach Auffassung der Literatur keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit darstellen. Vielmehr müsse der Aufgabenkreis ggf. in gebotener Eile auf die Angelegenheit "Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft" erweitert werden (so Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 1896 BGB Rn. 215, S. 155; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103; Palandt/Diederichsen, § 1896 BGB Rn. 20).
 
Die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft soll nach Auffassung der Literatur keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit darstellen. Vielmehr müsse der Aufgabenkreis ggf. in gebotener Eile auf die Angelegenheit "Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft" erweitert werden (so Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 1896 BGB Rn. 215, S. 155; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103; Palandt/Diederichsen, § 1896 BGB Rn. 20).
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Diese Rechtsansicht ist u. E. allerdings widersprüchlich, da die zitierten Autoren zum Teil – wie dargelegt – davon ausgehen, dass die Entscheidung über die Erbschaftsannahme vom Aufgabenkreis "Vermögenssorge" erfasst werde. Im Ergebnis ist die Rechtsansicht auch wenig überzeugend, weil es sich bei der Entscheidung über die Annahme oder die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft letztlich um dieselbe Angelegenheit handelt, die – je nachdem, zu welchem Ergebnis der Entscheidungsprozess gelangt ist – rechtlich nicht unterschiedlich qualifiziert werden kann. Außerdem handelt es sich bei der Erbausschlagung inhaltlich auch ohne weiteres primär um eine Angelegenheit, die die Verwaltung bzw. Mehrung des Vermögens des Betreuten betrifft. Schließlich erfordert das Gesetz bei der Ausschlagung der Erbschaft auch keine ausdrückliche Übertragung des Aufgabenkreises zur Begründung einer entsprechenden Vertretungsmacht, wie dies beispielsweise in § 1896 Abs. 4 BGB im Hinblick auf die [[Postkontrolle|Kontrolle des Post- und Fernmeldeverkehrs]] des Betreuten oder gem. § 1899 Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine [[Sterilisation]] des Betreuten der Fall ist.
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Diese Rechtsansicht ist u. E. allerdings widersprüchlich, da die zitierten Autoren zum Teil – wie dargelegt – davon ausgehen, dass die Entscheidung über die Erbschaftsannahme vom Aufgabenbereich  "Vermögenssorge" erfasst werde. Im Ergebnis ist die Rechtsansicht auch wenig überzeugend, weil es sich bei der Entscheidung über die Annahme oder die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft letztlich um dieselbe Angelegenheit handelt, die – je nachdem, zu welchem Ergebnis der Entscheidungsprozess gelangt ist – rechtlich nicht unterschiedlich qualifiziert werden kann.  
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Außerdem handelt es sich bei der Erbausschlagung inhaltlich auch ohne weiteres primär um eine Angelegenheit, die die Verwaltung bzw. Mehrung des Vermögens des Betreuten betrifft. Schließlich erfordert das Gesetz bei der Ausschlagung der Erbschaft auch keine ausdrückliche Übertragung des Aufgabenbereiches zur Begründung einer entsprechenden Vertretungsmacht, wie dies beispielsweise in § 1815 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die [[Postkontrolle|Kontrolle des Post- und Fernmeldeverkehrs]] des Betreuten oder gem. § 1817 Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine [[Sterilisation]] des Betreuten der Fall ist.
    
Rechtsprechung:
 
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Zusammenfassend betrachtet gehen wir daher davon aus, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine (primär) vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die von einem Vermögensbetreuer – auch ohne ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises – wahrgenommen werden kann.
 
Zusammenfassend betrachtet gehen wir daher davon aus, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine (primär) vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die von einem Vermögensbetreuer – auch ohne ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises – wahrgenommen werden kann.
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Hierfür spricht im Ergebnis übrigens auch die unten stehende (umstrittene) Entscheidung des OLG Stuttgart, die die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft durch den Betreuer als "in der Regel nicht genehmigungsfähig" angesehen hat (und zwar besonders dann, wenn dadurch ein Zugriff des [[Sozialhilfe]]trägers auf die Erbschaft verhindert wird; vgl. dazu die Kritik von Ivo, FamRZ 2003, 6 ff.). Das Problem des Aufgabenkreises des Betreuers wurde zwar in der Entscheidung nicht angesprochen, das Gericht muss allerdings den dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]] "[[Vermögenssorge]]" grundsätzlich als ausreichend für die Betreuerentscheidung angesehen haben, da es die [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] des Betreuers unter diesem Blickwinkel nicht problematisiert hat.
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Hierfür spricht im Ergebnis übrigens auch die unten stehende (umstrittene) Entscheidung des OLG Stuttgart, die die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft durch den Betreuer als "in der Regel nicht genehmigungsfähig" angesehen hat (und zwar besonders dann, wenn dadurch ein Zugriff des [[Sozialhilfe]]trägers auf die Erbschaft verhindert wird; vgl. dazu die Kritik von Ivo, FamRZ 2003, 6 ff.). Das Problem des Aufgabenkreises des Betreuers wurde zwar in der Entscheidung nicht angesprochen, das Gericht muss allerdings den dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenbereich]] "[[Vermögenssorge]]" grundsätzlich als ausreichend für die Betreuerentscheidung angesehen haben, da es die [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] des Betreuers unter diesem Blickwinkel nicht problematisiert hat.
    
==Erklärung der Ausschlagung==
 
==Erklärung der Ausschlagung==
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==Genehmigungspflicht==
 
==Genehmigungspflicht==
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Der Betreuer benötigt hierzu die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1822 BGB), ebenso wie ein Vormund oder die Eltern eines Minderjährigen (§ 1643 BGB), dann allerdings ist das Familiengericht zuständig. Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden, wird der 6-Wochenfrist nicht zugerechnet. Vielmehr ist der Fristablauf während dieser Zeit gehemmt ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/BayObLG.pdf allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76].  Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei Gericht und endet mit der Wirksamkeit der Genehmigungserteilung (Bekanntmachung an Betreuer), denn das Genehmigungsverfahren führt zur vollständigen Vertretungsmacht des Betreuers (als Vertreter des Erben) und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Betreuers (höhere Gewalt); die Hemmungswirkung ergibt sich aus § 209 BGB.  
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Der Betreuer benötigt hierzu die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1851 BGB). Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden, wird der 6-Wochenfrist nicht zugerechnet. Vielmehr ist der Fristablauf während dieser Zeit gehemmt (§ 1858 Abs. 3 BGB).  Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei Gericht und endet mit der Rechtskraft der Genehmigungserteilung (2 Wochen nach Bekanntmachung an Betreuer, § 40 Abs. 2 FamFG), denn das Genehmigungsverfahren führt zur vollständigen Vertretungsmacht des Betreuers (als Vertreter des Erben) und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Betreuers (höhere Gewalt); die Hemmungswirkung ergibt sich aus § 209 BGB.  
    
In der Regel wird der Betreuer durch Erklärung vor dem Nachlassgericht die Erbschaft für den Betreuten ausschlagen, {§ 1945 Abs. 1 BGB, und zwar innerhalb der Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB. Anschließend beantragt der die Genehmigung und hemmt den Weiterlauf der Ausschlagungsfrist bis zur Bekanntmachung an ihn. Innerhalb der Restfrist muss er die Genehmigung dem  Nachlassgericht mitteilen (vorlegen). Zum Teil werden hier andere Ansichten vertreten, siehe Sonnenfeld/Zorn in Rpfleger 2004, 536.  
 
In der Regel wird der Betreuer durch Erklärung vor dem Nachlassgericht die Erbschaft für den Betreuten ausschlagen, {§ 1945 Abs. 1 BGB, und zwar innerhalb der Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB. Anschließend beantragt der die Genehmigung und hemmt den Weiterlauf der Ausschlagungsfrist bis zur Bekanntmachung an ihn. Innerhalb der Restfrist muss er die Genehmigung dem  Nachlassgericht mitteilen (vorlegen). Zum Teil werden hier andere Ansichten vertreten, siehe Sonnenfeld/Zorn in Rpfleger 2004, 536.  
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Fraglich könnte sein, ob es für § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB ausreicht, wenn der Betreuer die Genehmigung beantragt und dies dem Nachlassgericht mitteilt, ohne dass er zunächst die Ausschlagung erklärt, diese aber dann noch innerhalb der Restfrist nachholt, wenn er die Genehmigung erhalten hat.
 
Fraglich könnte sein, ob es für § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB ausreicht, wenn der Betreuer die Genehmigung beantragt und dies dem Nachlassgericht mitteilt, ohne dass er zunächst die Ausschlagung erklärt, diese aber dann noch innerhalb der Restfrist nachholt, wenn er die Genehmigung erhalten hat.
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Einem rechtsunkundigen Betreuer wurde zugebilligt, sich für Angelegenheiten der Erbschaftsfragen entlassen zu lassen. Der Entlassungsantrag während der 6wöchigen Ausschlagungsfrist wurde als Unterbrechungsgrund für die Frist angesehen ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/BayObLG.pdf BayObLG BtPrax 1998, 76]).
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Einem rechtsunkundigen Betreuer wurde zugebilligt, sich für Angelegenheiten der Erbschaftsfragen entlassen zu lassen. Der Entlassungsantrag während der 6wöchigen Ausschlagungsfrist wurde als Unterbrechungsgrund für die Frist angesehen (BayObLG BtPrax 1998, 76).
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Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg äußerte sich mit Beschluss vom 22.4.2014 dahingehend, dass die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung durch einen Betreuer für den Betroffenen dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen zugehen muss. Ansonsten, so das OLG, ist die Erbausschlagung unwirksam (AZ.: 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696). Das Unterlassen der Einreichung des Genehmigungsbeschlusses innerhalb der Ausschlagungsfrist kann nicht angefochten werden, da es sich hierbei weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt (KG Beschl v 4.9.2015 - 6 W 92/15, ErbR 2016, 210).
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Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg äußerte sich mit Beschluss vom 22.4.2014 dahingehend, dass die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung durch einen Betreuer für den Betroffenen dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen zugehen muss. Ansonsten, so das OLG, ist die Erbausschlagung unwirksam (AZ.: 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696). Das Unterlassen der Einreichung des Genehmigungsbeschlusses innerhalb der Ausschlagungsfrist kann nicht angefochten werden, da es sich hierbei weder um eine tatsächlicher  noch um eine fingierte Willenserklärung handelt (KG Beschl v 4.9.2015 - 6 W 92/15, ErbR 2016, 210).
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Seit 1.1.23 hat sich die Rechtslage, was das „Gebrauchmachen“ der Genehmigung betrifft, geändert. Siehe dazu den Beschluss des OLG Karlsruhe v. 22.07.2024, 14 W 28/24 (Wx).
    
==Weitere Erben==
 
==Weitere Erben==
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# In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151).
 
# In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151).
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''‘ KG Berlin, Beschl. v. 20.1.2022 – 19 W 174/21''‘, ErbR 2023, 793
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'''KG Berlin, Beschl. v. 20.1.2022 – 19 W 174/21''', ErbR 2023, 793
    
# Trotz einer Betreuung mit dem Wirkungskreis „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ kann der Betreute eine Erbschaft ausschlagen.
 
# Trotz einer Betreuung mit dem Wirkungskreis „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ kann der Betreute eine Erbschaft ausschlagen.
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# Der Irrtum über die Realisierbarkeit eines Plans, mit der Ausschlagung eine Nachlasswohnung in eine Stiftung umwandeln zu können, begründet keinen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSv § 119 Abs. 2 BGB, sondern nur einen anfechtungsfreien Motivirrtum.
 
# Der Irrtum über die Realisierbarkeit eines Plans, mit der Ausschlagung eine Nachlasswohnung in eine Stiftung umwandeln zu können, begründet keinen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSv § 119 Abs. 2 BGB, sondern nur einen anfechtungsfreien Motivirrtum.
 
# Eine Ausschlagung kann nicht im Hinblick auf die mit Erhalt der Erbschaft verbundene Entlastung der Sozialkasse als sittenwidrig angesehen werden.
 
# Eine Ausschlagung kann nicht im Hinblick auf die mit Erhalt der Erbschaft verbundene Entlastung der Sozialkasse als sittenwidrig angesehen werden.
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'''BGH Beschl v 16.3.2022, IV ZB 27/21'''; FamRZ 2022, 986 = FGPrax 2022, 126 = Rpfleger 2022, 395
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Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.
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'''LG München II Beschl v 23.1.2023, 6 T 4230/22 BET'''; ErbR 2023, 399 = ZEV 2023, 377
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Das BetrG hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dessen hat es die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts für die Betreute, ihre Interessen und ihr Wohlergehen zu berücksichtigen. Gesetzwidrige Rechtsgeschäfte sind nicht genehmigungsfähig. Der zuletzt zur Genehmigung vorgelegte Erbauseinandersetzungsvertrag enthält, auch wenn er den der Betreuten im Ergebnis zustehenden Geldbetrag richtig berechnet, unter der Zwischenüberschrift „Nachlassbestandsverzeichnis“ Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2024, 14 W 28/24 (Wx)'''
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#Die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer tritt nach dem seit 01.01.2023 in Kraft getretenen § 1858 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses des Betreuungsgerichts ein.
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#Die Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Art. 229 § 54 EGBGB, enthält für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte keine Sonderbestimmungen, weshalb das neue Recht ab dem Inkrafttreten für die Erteilung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht unabhängig davon Anwendung findet, wann das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen bzw. das Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist.
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#Zur Wahrung der Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB reicht es nach neuem Recht aus, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der Frist beantragt wird; § 1858 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BGB. Weiterer Handlungen zur Wahrung der Ausschlagungsfrist bedarf es nicht mehr.
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'''LG Köln, Beschluss vom 14.12.2023, 1 T 271/23'''
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#Das Betreuungsgericht darf eine Genehmigung zu einer Erbausschlagungserklärung eines Betreuers nach § 1851 Nr. 1 BGB nicht mit der Begründung verweigern, die Ausschlagungsfrist sei bereits abgelaufen, sondern hat diese Frage dem Prozessgericht zu überlassen. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Betreuungsgerichts, darüber zu befinden, ob die zur Ausschlagung bzw. Genehmigung vorgeschriebene gesetzliche Frist eingehalten worden ist.
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#Im Rahmen des Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht lediglich darüber zu befinden, ob die Ausschlagung den Wünschen der betreuten Person entspricht.
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'''OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2024, 6 W 142/24'''
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#Die Kenntnis des Erben iSv. § 1944 Abs. 2 BGB muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden (hier: Schreiben eines Miterben an den Betreuer).
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#Ist der Erbe gesetzlich vertreten, ist bei der Kenntniserlangung zu unterscheiden:
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##Im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit kommt es allein auf die Kenntnis des Vertreters an.
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##Ist (wie hier) der Erbe geschäftsfähig, steht er aber unter rechtlicher Betreuung, ist zu berücksichtigen, dass er neben dem Betreuer steht und in der Lage ist, seine Angelegenheiten auch ohne diesen selbst zu regeln. Nach der überwiegend und auch hier vertretenen Auffassung kommt es in einem solchen Fall auf den früheren Zeitpunkt an, also darauf, ob der Betreute oder wie hier der Betreuer zuerst Kenntnis erlangt hat.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093049946/internetsevon-21 Platz: Rechtsfragen beim Todesfall, 4. Aufl. 2011], ISBN 3093049946
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093049946/internetsevon-21 Platz: Rechtsfragen beim Todesfall, 4. Aufl. 2011], ISBN 3093049946
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320
−
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411765/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2017, 49 Euro],
+
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769412818/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 58 Euro],
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Erbschaft]], [[Tod des Betreuten]]
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*[[Grundrechte]], [[Erbschaft]], [[Kindschaftsrecht]], [[Personenstand]], [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Trennungsgebot]], [[Regress der Staatskasse]], [[Tod des Betreuten]]
 
*[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbrecht]]
 
*[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbrecht]]
 
*[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]]
 
*[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]]
 
*[[Testierfähigkeit]]
 
*[[Testierfähigkeit]]
 +
*[[Eidesstattliche Versicherung]]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
−
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/2_Genehmigung_erbrechtlicher_Angelegenheiten.pdf Genehmigungsantrag für erbrechtliche Erklärungend es Betreuers (PDF)]
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Erbausschlagung.doc Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung (Word)]
   
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/nls_17.pdf Nachlassverzeichnis (NRW, PDF)]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/nls_17.pdf Nachlassverzeichnis (NRW, PDF)]
−
*[http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/ag-pw/nachlass/ns17.pdf Weiteres Nachlassverzeichnis (PDF)]
       
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