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| | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). | | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). |
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| − | Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1821 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind. | + | Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445). Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1821 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind. |
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| | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. | | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. |
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| − | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) unterstützt. | + | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) [[Unterstützungspflicht|unterstützt]]. |
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| | ===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer=== | | ===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer=== |
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| | Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die den Interessen des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1821 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts entspricht. | | Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die den Interessen des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1821 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts entspricht. |
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| − | Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen [[Amtspflichtverletzung]] gegenüber dem jeweiligen Bundesland führen (Art. 34 GG, § 839 BGB). | + | Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen [[Amtspflichtverletzung]] gegenüber dem jeweiligen [[Bundesländer|Bundesland]] führen (Art. 34 GG, § 839 BGB). |
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| − | Die Gerichte (Richter und Rechtspfleger) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9). | + | Die Gerichte ([[Betreuungsrichter|Richter]] und [[Rechtspfleger]]) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9). |
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| | Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein [[Rechtsanwalt]] zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.). | | Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein [[Rechtsanwalt]] zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.). |
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| | ===Allgemeines=== | | ===Allgemeines=== |
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| − | Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. | + | Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. |
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| | Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind. [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1818 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403). | | Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind. [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1818 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403). |
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| | Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). | | Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). |
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| − | Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit Beendigung des Betreueramtes (§ 1871 BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE 1992/93, 52). | + | Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit [[Ende der Betreuung|Beendigung des Betreueramtes]] (§ 1871 BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE 1992/93, 52). |
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| | ===Pflichtwidrigkeiten=== | | ===Pflichtwidrigkeiten=== |
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| | ====Auskunft==== | | ====Auskunft==== |
| | [[Bild:Telefon.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Telefon.jpg|200px|right]] |
| − | Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§ 1864 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1862 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 33 FGG). Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunftserteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i BGB, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 BGB Rz. 4). | + | Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit [[Auskunftspflicht|Auskunft über die Führung der Betreuung]] und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§ 1864 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1862 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunftserteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i BGB, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 BGB Rz. 4). Eine Kommunikation mit Hilfe des [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs]] wäre heute zeitgemäß. |
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| | ====Berichterstattung==== | | ====Berichterstattung==== |
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| − | Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1900 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit. | + | Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1818 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit. |
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| | Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Vermögend des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). | | Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Vermögend des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). |
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| | Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]). Für [[Berufsbetreuer]] und [[Betreuungsverein]]e ist der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] seit 2023 gesetzliche Pflicht. | | Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]). Für [[Berufsbetreuer]] und [[Betreuungsverein]]e ist der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] seit 2023 gesetzliche Pflicht. |
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| − | Alle [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätige Betreuer]] sind in allen Bundesländern durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|14|btog}} BtOG durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich. | + | Alle [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätigen Betreuer]] sind in allen Bundesländern durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|14|btog}} BtOG durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft (= [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommune]]) entbehrlich. |
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| | Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249). | | Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249). |
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| | '''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22''' | | '''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22''' |
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| − | Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin , wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte. | + | Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin , wenn der Betreuer aufgrund von Kontaktbeschränkungen wegen der sog. [[Corona]]-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte. |
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| | ====Voraussetzungen==== | | ====Voraussetzungen==== |
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| | Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1862 Abs. 2 BGB kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35). | | Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1862 Abs. 2 BGB kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35). |
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| − | Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39). | + | Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss seit der FGG-Reform 2009 keine Androhung mehr vorhergehen. Daher ist Rechtsprechung zu Rechtsmitteln gegen eine solche Androhung überholt. |
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| − | Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II BGB und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairnis, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch Beratung anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} zu stellen.
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| | + | Im Sinne der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairness, dass das Gericht dem Betreuer mit einer etwaigen Androhung des Zwangsgeldes auch [[Beratung]] anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} zu stellen. |
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| | ====Höhe des Zwangsgeldes==== | | ====Höhe des Zwangsgeldes==== |
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| | *[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1819 Abs. 3BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]], gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41). | | *[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1819 Abs. 3BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]], gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41). |
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| − | ====Rechtsmittel gegen ZwangsgeldFestsetzung==== | + | ====Rechtsmittel gegen Zwangsgeld-Festsetzung==== |
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| | [[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG). | | [[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG). |
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| | Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169; vgl. auch Komm. zu § 1908 b Rz. 13). | | Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169; vgl. auch Komm. zu § 1908 b Rz. 13). |
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| − | Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges Vermögensverzeichnis zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514. | + | Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise missversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514. |
| | | | |
| | Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456). | | Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456). |
| | | | |
| − | Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) Beschwerde angefochten werden (§ 63 FamFG). | + | Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) [[Beschwerde]] angefochten werden (§ 63 FamFG). |
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| | ===Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht=== | | ===Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht=== |
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| − | Verletzt das Gericht seine [[Beratung]]s- oder Überwachungspflicht, trifft es ungeeignete Anordnungen oder versäumt es einzuschreiten, obwohl es notwendig gewesen wäre, so ist Amtshaftung gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG gegeben. Beispiele für Pflichtverletzungen: [[Informationspflicht|Information]] des Betreuers über die gesetzliche Anlegung von Mündelgeld erst anlässlich der Vorlage der Jahresrechnung (RGZ 88, 264), falsche Rechtsauskünfte (RGZ 88, 92; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 21). | + | Verletzt das Gericht seine [[Beratung]]s- oder Überwachungspflicht, trifft es ungeeignete Anordnungen oder versäumt es einzuschreiten, obwohl es notwendig gewesen wäre, so ist Amtshaftung gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG gegeben. Beispiele für [[Amtspflichtverletzung|Pflichtverletzungen]]: [[Informationspflicht|Information]] des Betreuers über die gesetzliche Anlegung von Mündelgeld erst anlässlich der Vorlage der Jahresrechnung (RGZ 88, 264), falsche Rechtsauskünfte (RGZ 88, 92; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 21). |
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| | ===Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Gerichts=== | | ===Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Gerichts=== |
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| | Zum Umfang der Weisungsbefugnis des Gerichtes (hier an einen Vormund). | | Zum Umfang der Weisungsbefugnis des Gerichtes (hier an einen Vormund). |
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| | + | '''LG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2026, 2-12 T 170/26''' |
| | + | |
| | + | # Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen und Einhaltung seiner Pflichten (hier: Vorlage eines [[Vermögensverzeichnis]]ses nach § 1835 Abs. 1 BGB) durch die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 1862 Abs. 3 BGB anhalten. |
| | + | #Erfüllt der nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellende Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) nicht alle Anforderungen, so hat das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, dass und warum der bisher vorlegte Bericht nicht ausreicht. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | * [[Grundrechte]], [[Betreuungsgesetz]], [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Anzeigepflicht]], [[Betreuungsverein]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Informationspflicht]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Betreuungsplan]], [[Jahresbericht]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Rechtspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Behördenbetreuer]], [[Gegenbetreuer]]; [[Regress der Staatskasse]], [[Bezirksrevisor]] | | * [[Grundrechte]], [[Betreuungsgesetz]], [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Anzeigepflicht]], [[Betreuungsverein]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Informationspflicht]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Betreuungsplan]], [[Jahresbericht]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Rechtspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Behördenbetreuer]], [[Gegenbetreuer]]; [[Regress der Staatskasse]], [[Bezirksrevisor]] |
| − | * [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]] | + | * [[Betreuungsgericht]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Nutzungspflicht]] |
| | + | * [[Amtspflichtverletzung]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]] |
| | + | * [[Betreuungsverfügung]], [[Freier Wille]] |
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| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| | *Giers, Die Vollstreckung nach dem FamFG – Ausblick, FPR 2008, 441 | | *Giers, Die Vollstreckung nach dem FamFG – Ausblick, FPR 2008, 441 |
| | *Harm: Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger; Rpfl.Stud.hefte 2013, 57 | | *Harm: Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger; Rpfl.Stud.hefte 2013, 57 |
| − | *[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=67 Harm/Kästner: Interne und Externe Kontrolle des Betreuers; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 69 (PDF)] | + | *Harm/Kästner: Interne und Externe Kontrolle des Betreuers; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 69 |
| | *Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5 | | *Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5 |
| | *Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150 | | *Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150 |