#Erfüllt der nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellende Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) nicht alle Anforderungen, so hat das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, dass und warum der bisher vorlegte Bericht nicht ausreicht. | #Erfüllt der nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellende Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) nicht alle Anforderungen, so hat das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, dass und warum der bisher vorlegte Bericht nicht ausreicht. |