| Zeile 17: |
Zeile 17: |
| | Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Seit dem 30. Juni 2009 beträgt die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent entfiel. | | Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Seit dem 30. Juni 2009 beträgt die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent entfiel. |
| | | | |
| − | Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere Anhebung auf 100.000 Euro und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage beschlossen worden. | + | Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere '''Anhebung auf 100.000 Euro''' und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage beschlossen worden. |
| | | | |
| − | Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. | + | Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw.) und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. |
| | | | |
| | Als [[Mündelsicher]] gelten unter anderem: | | Als [[Mündelsicher]] gelten unter anderem: |
| Zeile 38: |
Zeile 38: |
| | Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht. | | Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht. |
| | | | |
| − | ==Rechtsprechung zur Geldanlage== | + | ==[[Rechtsprechung]] zur Geldanlage== |
| | | | |
| | '''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147''' | | '''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147''' |
| Zeile 185: |
Zeile 185: |
| | Zum 1.9.2009 ist eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft getreten, nach der die Verfügungen über Guthaben auf Giro- und Kontokorrentkonten generell von der gerichtlichen Gehemigung befreit werden. | | Zum 1.9.2009 ist eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft getreten, nach der die Verfügungen über Guthaben auf Giro- und Kontokorrentkonten generell von der gerichtlichen Gehemigung befreit werden. |
| | | | |
| − | Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Betreuungsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss. | + | Es empfiehlt sich derzeit bei Schwierigkeiten mit der Bank, beim [[Betreuungsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss. |
| | | | |
| | Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Betreuungsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten). | | Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Betreuungsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten). |