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'''Achtung: der nachstehende Artikel enthält die Rechtslage bis 31.12.2022. Für die neue Rechtslage ab 1.1.2023 siehe den Artikel [[Anlagegeld]].'''
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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Als '''Mündelgeld''' bezeichnet man das zum Vermögen eines Mündels oder Betreuten gehörende Kapitalvermögen. Der [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] ist verpflichtet dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen. Diese Pflichten gelten auch für andere [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]]: über {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auch für [[Betreuerpflichten|Betreuer]] und über {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB auch für [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] (insbesondere [[wikipedia:de:Abwesenheitspflegschaft|Abwesenheitspfleger]], [[wikipedia:de:Nachlasspflegschaft|Nachlasspfleger]]). Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §{{Zitat de §|1805|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt.
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Als '''Mündelgeld''' bezeichnete man das zum Vermögen eines Mündels oder Betreuten gehörende Kapitalvermögen. Die neue Bezeichnung ab 1.1.2023 ist [[Anlagegeld]]. Der [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] ist verpflichtet dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen. Diese Pflichten gelten auch für andere [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]]: über {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auch für [[Betreuerpflichten|Betreuer]] und über {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB auch für [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] (insbesondere [[wikipedia:de:Abwesenheitspflegschaft|Abwesenheitspfleger]], [[wikipedia:de:Nachlasspflegschaft|Nachlasspfleger]]). Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §{{Zitat de §|1805|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt.
    
== Pflicht zur Vermögensanlage ==
 
== Pflicht zur Vermögensanlage ==
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Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Seit dem 30. Juni 2009 beträgt die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent entfiel.
 
Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Seit dem 30. Juni 2009 beträgt die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent entfiel.
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Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere Anhebung auf 100.000 Euro und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage beschlossen worden.  
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Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere '''Anhebung auf 100.000 Euro''' und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage beschlossen worden.  
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Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.  
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Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw.) und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.  
    
Als [[Mündelsicher]] gelten unter anderem:
 
Als [[Mündelsicher]] gelten unter anderem:
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Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht.
 
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht.
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==Rechtsprechung zur Geldanlage==
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==[[Rechtsprechung]] zur Geldanlage==
    
'''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147'''
 
'''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147'''
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# Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).
 
# Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).
 
# Hält das Tatsachengericht den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer anderen Anlage für nicht hinreichend bestimmt - etwa wegen einer übermäßigen Zahl benannter Aktiengesellschaften bzw. unklarer Betragsobergrenzen für den Aktienkauf - , ist ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
 
# Hält das Tatsachengericht den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer anderen Anlage für nicht hinreichend bestimmt - etwa wegen einer übermäßigen Zahl benannter Aktiengesellschaften bzw. unklarer Betragsobergrenzen für den Aktienkauf - , ist ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''':
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# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
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#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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'''LG Rottweil, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 T 111/16''', NJW 2017, 679 = FamRZ 2017, 561
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# Bei der Anlage des Vermögens des Betreuten in Edelmetall (hier: Silber- und Goldmünzen sowie Goldbarren) handelt es sich um keine mündelsichere Anlage i.S.v. §§ 1806, 1807 BGB. Der Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorgaben für die Vermögensanlage stellt eine Pflichtverletzung des Betreuers dar.
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# Dem Betreuer kann jedoch die Anlegung des Vermögens des Betreuten in Edelmetall gestattet werden, da sie i.S.v. mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar i.S.v. § 1811 S 2 BGB vereinbar ist.
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'''Landgericht Augsburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 54 T 1089/18''', NJW 2018, 2420
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# Die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage soll dem Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde.
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# Aufgrund der derzeitigen historischen Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.
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'''LG Flensburg Urt v 19.7.2019, 2 O 365/16''':
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Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
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'''LG Wuppertal, Beschluss vom 01.07.2020, 9 T 90/20''':
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Grundsätzlich ist nach der gesetzlichen Regelung, i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB, das Vermögen mündelsicher anzulegen. Dabei hat der Betreuer insoweit im Einzelfall und nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er die vorhandene Anlage in eine mündelsichere Anlage umwandelt. Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen. Es bleibt den Betreuer somit eine gewisse Übergangszeit, um das Vermögen nach und nach in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020 – 2 U 7/19''':
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Ob eine Anlageform den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, ist aufgrund einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile, ausgerichtet an den Umständen des Einzelfalls, zu beurteilen. Dabei ist auf ein angemessenes Verhältnis von Anlagesicherheit zum Zwecke der Vermögenserhaltung und Rentabilität im Sinne einer optimalen Renditeerzielung zu achten. Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine Streuung auf verschiedene Anlagenarten vorzunehmen. Allgemeine Richtlinien, wie die Streuung konkret auszusehen hat, gibt es nicht. Als Faustregel für die Anlage größerer Geldbeträge wird gelegentlich empfohlen, dabei einen „Drittel-Mix“ zwischen Anlagen mit hoher Sicherheit, mittlerer Sicherheit bei besserem Ertrag und hohem Ertrag bei gesteigertem Risiko anzustreben. Das kann aber nur ein Anhalt sein. Feste Regeln in quotaler Hinsicht lassen sich nicht aufstellen. Es handelt sich stets um eine am Einzelfall orientierte Prüfung der Vor- und Nachteile. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Betreute seinen laufenden Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestreiten kann oder hierzu auf die Erträge aus den Kapitalanlagen oder auch auf die längerfristige Verwertung von deren Substanz angewiesen ist. Da die Versorgung des Betreuten mit dem Vermögen gewährleistet werden soll, ist bei der Prüfung auch die sich aus Alter und Erkrankung ergebende voraussichtliche Lebensdauer des konkreten Betreuten mit einzubeziehen. Von Bedeutung sind auch die in der Vergangenheit vom Betroffenen eigenverantwortlich getroffenen Anlageentscheidungen. Da die Betreute ihr Leben lang geschäftsunfähig war und eigenverantwortliche Entscheidungen nicht treffen konnte, das wesentliche Vermögen vom Erblasser stammte, der ihr Vater und auch ihr Betreuer gewesen war, und dieser mit der Einsetzung der Betreuten als befreite Vorerbin gerade ihren Lebensunterhalt sichern wollte, sind im konkreten Fall dabei seine in der Vergangenheit eigenverantwortlich getroffenen Entscheidungen mit heranzuziehen. Alle Umstände des Einzelfalls müssen im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20'''
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Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
    
==Verfügung über Betreutenvermögen==
 
==Verfügung über Betreutenvermögen==
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Zum 1.9.2009 ist eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft getreten, nach der die Verfügungen über Guthaben auf Giro- und Kontokorrentkonten generell von der gerichtlichen Gehemigung befreit werden.
 
Zum 1.9.2009 ist eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft getreten, nach der die Verfügungen über Guthaben auf Giro- und Kontokorrentkonten generell von der gerichtlichen Gehemigung befreit werden.
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Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Betreuungsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.
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Es empfiehlt sich derzeit bei Schwierigkeiten mit der Bank, beim [[Betreuungsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.
    
Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Betreuungsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).
 
Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Betreuungsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Geldanlage]], [[Mündelsicher]], [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Befreiter Betreuer]]
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[[Geldanlage]], [[Bankvollmacht]], [[Mündelsicher]], [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Befreiter Betreuer]]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
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====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978
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*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/?cHash=ba8f7878b82bd1a0ec3ca8cbb054718d Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
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*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
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*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/?cHash=33ffdffeb8c168285a69c5f160b30396 Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
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*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/?cHash=7086709171fef73baee2d2be5d8d73ab Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
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====Weitere Bücher====
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/386556139X/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis], ISBN 386556139X
   
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
   
*Klotz, Klaus-Ulrich: Die rechtstatsächliche und rechtspolitische Bedeutung der Vorschriften über die Anlage von  Mündelgeld; Berlin 1966
 
*Klotz, Klaus-Ulrich: Die rechtstatsächliche und rechtspolitische Bedeutung der Vorschriften über die Anlage von  Mündelgeld; Berlin 1966
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093053056/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 3. Aufl. 2010 ], ISBN 978-3093053054
   
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis], ISBN 3093057639
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis], ISBN 3093057639
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* [http://www.kbw.de/web/(oia4tx553h1fm445cnbkjz45)/DesktopDefault.aspx?TabID=430 Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge (Eigenverlag KBW)]
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802974484/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer ], ISBN 3802974484
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802974484/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#spanl Buchrezension ], ISBN 3802974484
      
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
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*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389
   
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
 
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
 
*ders.: Außen- und Innengenehmigung bei der Geldverwaltung nach FamFG; Rpfleger 8/2010
 
*ders.: Außen- und Innengenehmigung bei der Geldverwaltung nach FamFG; Rpfleger 8/2010
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
===Rechtsnormen===
 
===Rechtsnormen===
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*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelpfandbrv/BJNR007560940.html Verordnung zur Mündelsicherheit von Pfandbriefen]
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*[http://bundesrecht.juris.de/wpapsamverwv/BJNR019850939.html Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren]
   
*[http://bundesrecht.juris.de/eaeg/BJNR184210998.html Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz]
 
*[http://bundesrecht.juris.de/eaeg/BJNR184210998.html Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz]
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*[http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l24012b.htm Informationen zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie]
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===Rechtsprechung===
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*[http://www.bvi.de/kapitalanlage/privatanleger/muendelgeld/ Liste genehmigter Fondsanlagen nach § 1811 BGB]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Frankfurt_Muendelgeld.pdf OLG Frankfurt/Main zur Mündelgeldanlage in Immobilienfonds]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Schleswig_Muendelgeld.pdf OLG Schleswig zur Mündelgeldanlage in Fonds]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLGKoeln.pdf OLG Köln zur Mündelgeldanlage in Fonds]
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===Sonstiges===
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*[http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/muendelsichere-papiere/muendelsichere-papiere.htm Übersicht über mündelsichere Geldanlagen]
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==Vordrucke==
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*[http://www.rechtlichebetreuung.de/26-bank-kontostand.pdf Anfrage zum Kontostand an Banken (PDF)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreigabeantragGirokonto.doc Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/2_Erteilung_einer_einmaligen_Erm__chtigung_zur_Verf__gung___ber_ein_Konto.pdf Antrag auf einmalige Verfügung über ein Konto (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/1_Erteilung_einer_allgemeinen_Erm__chtigung_zur_Verf__gung___ber_ein_Konto.pdf Antrag auf allgemeine Ermächtigung bei Geldgeschäften (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/3_Genehmigung_von_Online-Banking.pdf Genehmigung von Online-Banking (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/4_Genehmigung_der_Geldanlagen.pdf Genehmigung einer Mündelgeldanlage (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/5_Genehmigung_der_Aufl__sung_des_Kontos.pdf Genehmigung einer Kontoauflösung (PDF)]
      
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
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