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| | ==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer== | | ==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer== |
| | [[Bild:Haus.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Haus.jpg|200px|right]] |
| − | Die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört zum [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Betreuungsgerichtes eine separate Festlegung des [[Aufgabenkreis]]es. | + | Die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört zum [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des [[Betreuungsgericht]]es eine separate Festlegung des [[Aufgabenkreis]]es. |
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| | ==Bezahlen von Grundstückslasten== | | ==Bezahlen von Grundstückslasten== |
| − | Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben ([[wikipedia:de:Grundsteuer (Deutschland)|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbsteuer (Deutschland)|Grunderwerbsteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. | + | Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben ([[wikipedia:de:Grundsteuer (Deutschland)|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbsteuer (Deutschland)|Grunderwerbsteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. |
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| | ==Grundverkäufe== | | ==Grundverkäufe== |
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| | ==Zusätzliche Pauschale== | | ==Zusätzliche Pauschale== |
| − | [[Berufsbetreuer]]n steht, sofern keine [[Mittellosigkeit]] vorliegt, eine zusätzliche mtl. Pauschale von 30 € zu (§ 10 Abs. 1 Nr 2 VBVG), soweit nicht vom Betreuten bewohnter Wohnraum vorhanden ist. | + | [[Berufsbetreuer]]n stand bis 31.12.2025, sofern keine [[Mittellosigkeit]] vorlag, eine zusätzliche mtl. Pauschale von 30 € zu (§ 10 Abs. 1 Nr 2 VBVG), soweit nicht vom Betreuten bewohnter Wohnraum vorhanden war. |
| | + | Diese Regelung ist zum 1.1.26 wieder aus dem [[VBVG]] gestrichen worden. |
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| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
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| | Der Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Der Betreuer benötigt dazu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1850 BGB). Meist wird diese vom Notar im Auftrag des Betreuers bei Gericht beantragt. In der Regel wird dafür der bereits formulierte Kaufvertrag vorgelegt, es erfolgt eine nachträgliche Genehmigung (§ 1858 BGB). Der Betreuer sollte die Frage aber zuvor mit dem Gericht (Rechtspfleger) besprochen haben, damit es im eigentlichen formalen Genehmigungsverfahren nicht zu Problemen kommt. Das Gericht erwartet regelmäßig ein Wertgutachten für das Grundstück (siehe oben). | | Der Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Der Betreuer benötigt dazu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1850 BGB). Meist wird diese vom Notar im Auftrag des Betreuers bei Gericht beantragt. In der Regel wird dafür der bereits formulierte Kaufvertrag vorgelegt, es erfolgt eine nachträgliche Genehmigung (§ 1858 BGB). Der Betreuer sollte die Frage aber zuvor mit dem Gericht (Rechtspfleger) besprochen haben, damit es im eigentlichen formalen Genehmigungsverfahren nicht zu Problemen kommt. Das Gericht erwartet regelmäßig ein Wertgutachten für das Grundstück (siehe oben). |
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| − | Der Genehmigungsbeschluss muss auch dem Grundbuchamt (Abteilung des Amtsgerichtes) übersandt werden, damit dieses die Eintragung im Grundbuch vornehmen kann, durch den der Eigentumswechsel erst eintritt. | + | Der rechtskräftig gewordene Genehmigungsbeschluss (§ 40 Abs. 2 FamFG) muss auch dem Grundbuchamt (Abteilung des Amtsgerichtes) übersandt werden, damit dieses die Eintragung im Grundbuch vornehmen kann, durch den der Eigentumswechsel erst eintritt. |
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| | + | ==Grundstücke in Deutschland und ihre Grundbuchblätter== |
| | + | Die Grundstücke in Deutschland, die im Eigentum des Bundes, der [[Bundesländer|Länder]], der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Gemeinden]] und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen stehen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege sowie die Grundstücke, die einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten (§ 3 Abs. 2 GBO). Die existierenden (digitalisierten) Grundbuchblätter von Deutschland sind für die jeweiligen Grundstücke als das Grundbuch im Sinne des BGB anzusehen (siehe § 873 BGB bis § 902 BGB). Verkäufliche und unverkäufliche deutsche Grundstücke sind somit rechtsklar abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines amtlich geführten Grundbuchblattes als selbstständig und unter einer besonderen Bezeichnung und Nummer geführt werden. |
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| | + | ==sichere Immobiliengeschäfte== |
| | + | Die Einsicht in ein deutsches Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse, z.B. ein Kaufinteresse, darlegen kann. Seitdem die deutschen Grundbücher elektronisch geführt werden, gibt es dazu sogenannte Grundbucheinsichtsstellen. Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sind gemäß § 873 Abs. 1 BGB sowohl Einigung des Berechtigten und des Käufers über den Eintritt der Rechtsänderung (= schuldrechtliches Geschäft) als auch die Eintragung dieser Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich (= dingliches Geschäft). Die Trennung dieser beiden Rechtsvorgänge wird im (europäischen) Sachenrecht Abstraktionsprinzip genannt. Gemäß § 892 BGB besitzt das Grundbuch den sogenannten öffentlichen Glauben, was bedeutet, dass der Inhalt als richtig gilt. Dies soll der Rechtssicherheit bei Grundstücksgeschäften dienen. Aus diesem Grund dürfen die elektronischen Grundbücher zum Schutz vor „Hackern“ technisch nicht direkt mit dem globalen Internet verbunden sein. |
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| | ==Steuerliche Fragen== | | ==Steuerliche Fragen== |
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| | # Die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres schuldet der bisherige Eigentümer; das sollte beim Kaufpreis "eingepreist" werden. | | # Die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres schuldet der bisherige Eigentümer; das sollte beim Kaufpreis "eingepreist" werden. |
| | # Die Grunderwerbsteuer schulden sowohl der Käufer als auch der Verkäufer. Es sollte im Kaufvertrag eindeutig geklärt werden, wer diese bezahlt (üblicherweise der Verkäufer). | | # Die Grunderwerbsteuer schulden sowohl der Käufer als auch der Verkäufer. Es sollte im Kaufvertrag eindeutig geklärt werden, wer diese bezahlt (üblicherweise der Verkäufer). |
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| | + | ==Grabnutzungsrecht== |
| | + | Grabstätten in Deutschland als Grundstücksanteile von Friedhöfen befinden sich in der Regel im Eigentum der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommunen]]. Bei Wahlgräbern wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 20 bis 30 Jahren verliehen. Nach Ablauf dieser Zeit kann der oder die Nutzungsberechtigte das Grab zurückgeben oder beantragen, das gebührenpflichtige Nutzungsrecht für 1 bis 30 Jahre zu erneuern. |
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| | + | Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich in der Regel der privatrechtliche Anspruch, den nutzungsberechtigten Menschen und seine Familienangehörigen in diesem Familiengrab zu bestatten. Die [[Bestattung]] von anderen Verstorbenen ist nur mit Zustimmung des zuständigen Friedhofsamtes möglich. Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden. Der oder die Grabnutzungsberechtigte soll noch zu Lebzeiten einen Nachfolger mit dessen Zustimmung für das Grabnutzungsrecht bestimmen. Hat er oder sie eine derartige Regelung nicht getroffen, dann wird auf Antrag demjenigen das Grabnutzungsrecht übertragen, der für die [[Bestattung]] sorgt. Angehörige sind hierbei bevorrechtigt. |
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| | + | Das Grabnutzungsrecht erlischt in der Regel, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann das zuständige Friedhofsamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte entfernen und entsorgen. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | * [[Vermögenssorge]], [[Freier Wille]] | + | * [[Nutzungspflicht]] |
| − | * [[Vermögensverzeichnis]] | + | * [[Vermögenssorge]], [[Finanzamt]], [[Freier Wille]], [[Mittellosigkeit]] |
| − | * [[Vorsorgevollmacht]] | + | * [[Vermögensverzeichnis]], [[Freibetrag]] |
| − | * [[Betreutes Wohnen]] | + | * [[Vorsorgevollmacht]], [[Insichgeschäft]] |
| | + | * [[Betreutes Wohnen]], [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] |
| | * [[Prozessführung]], [[Prozessfähigkeit]], [[Prozesspfleger]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] | | * [[Prozessführung]], [[Prozessfähigkeit]], [[Prozesspfleger]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] |
| | + | * [[Polizeirecht]], [[ordre public]] |
| | + | * [[Tod des Betreuten]] |
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| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| | *Böttcher/Spanl: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr; RpflJB 1990, 193 | | *Böttcher/Spanl: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr; RpflJB 1990, 193 |
| | + | * Dressler-Berlin, Die Genehmigungen zu Immobiliengeschäften im Betreuungsrecht nach §§ 1850 ff. BGB, BtPrax 2025, 83 |
| | + | *Heckschen/Zimmer, Der betreute GbR-Gesellschafter – Rechtsprobleme bei Immobilientransaktionen, NJW 2025, 1605 |
| | *Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107 | | *Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107 |
| | *Weber: Gestaltungsfragen bei Grundstückskaufverträgen mit Betreuern; MittBayNot 2018, 10 | | *Weber: Gestaltungsfragen bei Grundstückskaufverträgen mit Betreuern; MittBayNot 2018, 10 |
| − | *Weber: Immobilien in der rechtlichen Betreuung – Teil I BtR 2024, 55 | + | *Weber: Immobilien in der rechtlichen Betreuung – Teil I, BtR 2024, 55, Teil II, BtR 2024, 73 |
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| | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] | | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] |