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Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758).
 
Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758).
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'''LG Münster, Beschluss vom 17.06.2026, 5 T 174/26'''
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# Der Betreute verfügt über einzusetzendes Vermögen gem. § 1880 Abs. 2 BGB, wenn ein Vermögensgegenstand binnen sechs Monaten verwertet werden könnte und eine grundsätzliche Marktgängigkeit vorliegt.
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# Der Umstand, dass eine Immobilie vermietet ist und keine Gebäudeversicherung besteht, steht der Annahme der Verwertbarkeit nicht entgegen.
    
=== Verbindlichkeiten ===
 
=== Verbindlichkeiten ===

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