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*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).
 
*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).
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Die Ausnahme bei der Kontrollbetreuerbestellung ist seit 1.1.23 entfallen.
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Die Ausnahme bei der [[Kontrollbetreuer]]bestellung ist seit 1.1.23 entfallen.
    
==Unterschiede zum SV-Gutachten==
 
==Unterschiede zum SV-Gutachten==
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Der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten und einem ärztlichen Zeugnis besteht insbesondere darin, dass
 
Der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten und einem ärztlichen Zeugnis besteht insbesondere darin, dass
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*das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird, der Gutachter vom Gericht ausgesucht und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe des Gerichts- und Notarkostengesetzes als Auslagen im Rahmen der [[Gerichtskosten]] in Rechnung gestellt werden kann;
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*das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird (siehe [[Forensik]]), der Gutachter vom Gericht ausgesucht und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe des Gerichts- und Notarkostengesetzes als Auslagen im Rahmen der [[Gerichtskosten]] in Rechnung gestellt werden kann;
    
*das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben werden kann.  
 
*das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben werden kann.  
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Das Arztzeugnis muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.
 
Das Arztzeugnis muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.
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==elektronischer Arztbrief==
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Medizinische Informationen über einen versicherten Patienten, die ein Arzt schriftlich verfasst hat und die als Daten in elektronischer Form bei den an der Versorgung des Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen gespeichert vorliegen, sind gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 1d SGB V „elektronische Arztbriefe“. Diese Daten dürfen ab 2025 in die persönliche [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden, sofern kein [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] nach § 344 SGB V eingelegt wurde. Auf diese Weise könnte Zug um Zug eine für das [[Betreuungsgericht]] sehr hilfreiche digitale Sammlung von Arztzeugnissen entstehen.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Medizinische Begriffe]]
 
* [[Medizinische Begriffe]]
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* [[MDK-Gutachten]]
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* [[Vulnerabilität]]
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* [[Informationspflicht]]
 
* [[Pflegeversicherung]]
 
* [[Pflegeversicherung]]
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* [[Sachverständigengutachten]]
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* [[Sachverständigengutachten]], [[Forensik]]
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* [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]
 
* [[Erörterungsgespräch]]
 
* [[Erörterungsgespräch]]
 
* [[Dokumentationspflicht]]
 
* [[Dokumentationspflicht]]
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* [[Elektronische Patientenakte]]
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* [[Elektronische Patientenakte]], [[e-Rezept]], [[e-Rechnung]]
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* [[Selbstbestimmung]]
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* [[Schwerbehindertenausweis]], [[Personalausweis]]
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* [[Selbstbestimmung]], [[unterstützte Entscheidungsfindung]]
 
* [[Angehörigenvertretungsrecht]]
 
* [[Angehörigenvertretungsrecht]]
 
* [[Checkliste für Arztgespräche]]
 
* [[Checkliste für Arztgespräche]]
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* [[Waffenfund]]
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* [[Anzeigepflicht]], [[Geheimhaltungspflicht]]
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* [[Anhörung]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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