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Ein ärztliches Zeugnis kann in einigen Fällen ein [[Sachverständigengutachten]] ersetzen.
 
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
 
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Ein ärztliches Zeugnis kann in einigen Fällen ein [[Sachverständigengutachten]] ersetzen.
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==Erwähnt wird das ärztliche Zeugnis:==
 
==Erwähnt wird das ärztliche Zeugnis:==
    
*Bei der [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein [[Sachverständigengutachten]] verzichtet hat (§ 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
 
*Bei der [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein [[Sachverständigengutachten]] verzichtet hat (§ 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
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*Bei der Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s zur Überwachung eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (§ 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB),
      
*Bei der Bestellung eines [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] aufgrund einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]], (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
 
*Bei der Bestellung eines [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] aufgrund einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]], (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
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*Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedarf]] nicht wesentlich geändert hat (§ 295 Abs. 1 FamFG),
 
*Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedarf]] nicht wesentlich geändert hat (§ 295 Abs. 1 FamFG),
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*Bei der Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahme]], z.B. einer Fixierung oder eines Bettgitters (§ 321 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1906 Abs. 4 BGB).
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*Bei der Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahme]], z.B. einer Fixierung oder eines [[Bettgitter]]s (§ 321 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1831 Abs. 4 BGB).
    
*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).
 
*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).
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Die Ausnahme bei der [[Kontrollbetreuer]]bestellung ist seit 1.1.23 entfallen.
    
==Unterschiede zum SV-Gutachten==
 
==Unterschiede zum SV-Gutachten==
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Der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten und einem ärztlichen Zeugnis besteht insbesondere darin, dass
 
Der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten und einem ärztlichen Zeugnis besteht insbesondere darin, dass
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*das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird, der Gutachter vom Gericht ausgesucht und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe des Gerichts- und Notarkostengesetzes als Auslagen im Rahmen der [[Gerichtskosten]] in Rechnung gestellt werden kann;
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*das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird (siehe [[Forensik]]), der Gutachter vom Gericht ausgesucht und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe des Gerichts- und Notarkostengesetzes als Auslagen im Rahmen der [[Gerichtskosten]] in Rechnung gestellt werden kann;
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*das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben werden kann.
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*das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben kann und im Rahmen der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretung]] aus den Mitteln des Betreuten bezahlt wird (siehe dazu aber die neue Entscheidung des OLG Brandenburg unten auf dieser Seite).
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Es wird vom Gericht nach § 10 JVEG (Anlage 2, Gebührennummern 200-203) mit 25 bis 45 €, in außergewöhnlichen Fällen mit 55-90 € bezahlt.
    
Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis speziell im Hinblick auf das [[Betreuungsverfahren|betreuungsgerichtliche Verfahren]] erstellt wurde. Besitzt z.B. das [[Altenheim|Heim]] in seinen Unterlagen über den Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen Befundbericht, kann dieser als Grundlage für die Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitseinschränkenden Maßnahme]] ausreichen. Die Vorlage einer Kopie an das [[Betreuungsgericht]] kann hier Zeit und Geld sparen.
 
Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis speziell im Hinblick auf das [[Betreuungsverfahren|betreuungsgerichtliche Verfahren]] erstellt wurde. Besitzt z.B. das [[Altenheim|Heim]] in seinen Unterlagen über den Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen Befundbericht, kann dieser als Grundlage für die Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitseinschränkenden Maßnahme]] ausreichen. Die Vorlage einer Kopie an das [[Betreuungsgericht]] kann hier Zeit und Geld sparen.
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Das Arztzeugnis muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379 zu § 68b FGG), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.
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Das Arztzeugnis muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.
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==elektronischer Arztbrief==
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Medizinische Informationen über einen versicherten Patienten, die ein Arzt schriftlich verfasst hat und die als Daten in elektronischer Form bei den an der Versorgung des Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen gespeichert vorliegen, sind gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 1d SGB V „elektronische Arztbriefe“. Diese Daten dürfen ab 2025 in die persönliche [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden, sofern kein [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] nach § 344 SGB V eingelegt wurde. Auf diese Weise könnte Zug um Zug eine für das [[Betreuungsgericht]] sehr hilfreiche digitale Sammlung von Arztzeugnissen entstehen.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht.
 
Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht.
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 2 Wx 9/14'''
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 2 Wx 9/14''', FamRZ 2016, 256
    
# Die Tatbestände des § 10 JVEG stellen gegenüber denen des § 9 JVEG speziellere Regelungen dar und sind vorrangig zu prüfen.
 
# Die Tatbestände des § 10 JVEG stellen gegenüber denen des § 9 JVEG speziellere Regelungen dar und sind vorrangig zu prüfen.
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# Die im Verfahren zur [[Verlängerung der Betreuung]] vom Betreuungsgericht geforderte Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen ist im Zweifel kein Zeugnis über einen ärztlichen Befund i. S. v. Nr. 202 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, sondern ein Gutachten i. S. v. § 9 Abs. 1 JVEG und nach einer der Honorargruppen der Anlage 1 zur § 9 Abs. 1 JVEG
 
# Die im Verfahren zur [[Verlängerung der Betreuung]] vom Betreuungsgericht geforderte Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen ist im Zweifel kein Zeugnis über einen ärztlichen Befund i. S. v. Nr. 202 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, sondern ein Gutachten i. S. v. § 9 Abs. 1 JVEG und nach einer der Honorargruppen der Anlage 1 zur § 9 Abs. 1 JVEG
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'''LG Darmstadt, Beschluss vom 21.09.2016, 5 T 634/15''':
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'''LG Darmstadt, Beschluss vom 21.09.2016, 5 T 634/15''', FamRZ 2017, 1344
    
Ein Sachverständiger, der auftragsgemäß ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG erstellt, hat in der Regel einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 9, 8 JVEG, nicht lediglich nach Ziffer 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG.
 
Ein Sachverständiger, der auftragsgemäß ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG erstellt, hat in der Regel einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 9, 8 JVEG, nicht lediglich nach Ziffer 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG.
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'''BGH, Beschluss vom 23. 8. 2017 – XII ZB 187/17'''
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'''BGH, Beschluss vom 23.8.2017 – XII ZB 187/17''', FamRZ 2017, 1866
    
Bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts muss das nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen des § 281 FamFG entsprechen. Das erfordert gemäß § 281 Abs. 2 iVm § 280 Abs. 2 FamFG eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses.
 
Bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts muss das nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen des § 281 FamFG entsprechen. Das erfordert gemäß § 281 Abs. 2 iVm § 280 Abs. 2 FamFG eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses.
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Zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit, wenn der Betroffene fachärztliche Stellungnahmen vorlegt, die in offenem Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehen.
 
Zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit, wenn der Betroffene fachärztliche Stellungnahmen vorlegt, die in offenem Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehen.
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'''LG Gera, Beschluss vom 21.07.2023, 7 T 206/23'''
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Der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst muss dem Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG ein ärztliches Gutachten beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren (entgegen LG Meiningen, 4. Zivilkammer, Beschluss vom 19.05.2021, Az. (13) 4 T 85/21). Die Vorlage eines „ärztlichen Zeugnisses“ recht ebenso wenig wie die Nachreichung eines Gutachtens durch die Klinik
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==Siehe auch==
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* [[Medizinische Begriffe]]
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* [[MDK-Gutachten]]
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* [[Vulnerabilität]]
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* [[Informationspflicht]]
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* [[Pflegeversicherung]]
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* [[Sachverständigengutachten]], [[Forensik]]
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* [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]
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* [[Erörterungsgespräch]]
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* [[Dokumentationspflicht]]
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* [[Elektronische Patientenakte]], [[e-Rezept]], [[e-Rechnung]]
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* [[Schwerbehindertenausweis]], [[Personalausweis]]
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* [[Selbstbestimmung]], [[unterstützte Entscheidungsfindung]]
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* [[Angehörigenvertretungsrecht]]
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* [[Checkliste für Arztgespräche]]
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* [[Waffenfund]]
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* [[Anzeigepflicht]], [[Geheimhaltungspflicht]]
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* [[Anhörung]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Bienwald: Wem nützt § 281 FamFG? BtPrax 2011, 149
 
*Bienwald: Wem nützt § 281 FamFG? BtPrax 2011, 149
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*[http://www.aerztekammer-hamburg.de/funktionen/aebonline/pdfs/1171876268.pdf Kien: Ärztl. Attest zur Vorlage bei Gericht, Häb 2007, 86 (PDF)]
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*Kien: Ärztl. Attest zur Vorlage bei Gericht, Häb (Hamburger Ärzteblatt) 2007, 86
    
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
*[https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/_rztliche_stellungnahme.pdf Vordruck ärztliches Zeugnis (PDF)]
 
*[https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/_rztliche_stellungnahme.pdf Vordruck ärztliches Zeugnis (PDF)]
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*[http://wp1086870.server-he.de/betreuung/wp-content/uploads/2017/12/3_ZBT.pdf Weiterer Vordruck für ein ärztliches Zeugnis bei der Betreuerbestellung (PDF)]
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*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_202&formtecid=2&areashortname=SMJus Weiterer Vordruck, Sachsen, PDF)]
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*[http://www.dodegge.com/Page13693/Muster_Antraege_Formulare/5_ZU_M1.pdf Vordruck für ein ärztliches Zeugnis bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (PDF)]
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*[https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/4663.pdf?MANDANTID=18&FORMUID=BTR-014-DE-FL Weiterer Vordruck für ein ärztliches Zeugnis bei der Betreuerbestellung (PDF)]
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*[http://www.dodegge.com/Page13693/Muster_Antraege_Formulare/6_Z-U.pdf Vordruck für ein ärztl. Zeugnis zur sofortigen Unterbringung (PDF)]
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
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