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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Betreuungsgericht]], (in der Regel durch den [[Rechtspfleger]]) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert (§ 289 FamFG). Für [[Betreuungsverein|Vereine]] und [[Betreuungsbehörde|Behörden]] sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
 
Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Betreuungsgericht]], (in der Regel durch den [[Rechtspfleger]]) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert (§ 289 FamFG). Für [[Betreuungsverein|Vereine]] und [[Betreuungsbehörde|Behörden]] sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
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Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]]) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
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Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]]) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
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Wichtig: bei (beruflichen) Vormundschaften und Pflegschaften ist das förmliche Verpflichtungsgespräch (§ 1789 BGB) Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch (anders als bei Betreuungen).
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==Rechtsprechung==  
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==[[Rechtsprechung]]==  
    
'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
 
'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
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*Klüsener: Der Rechtspfleger im Betreuungsrecht; Rpfleger 1991, 225
 
*Klüsener: Der Rechtspfleger im Betreuungsrecht; Rpfleger 1991, 225
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==Siehe auch==
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* [[Betreuer (Ehrenamt)]], [[Anfangsgespräch]], [[Erörterungsgespräch]]
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* [[Pflicht zur Betreuungsübernahme]]?
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* [[Betreuerpflichten]], [[Checkliste Betreuerpflichten]]
 
    
 
    
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
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